Corona hat die Gesellschaften rund um den Globus gespalten. Eine Aufarbeitung der Umstände lässt auf sich warten. Fotonachweis: studio v-zwoelf / stock.adobe.com

Mit und nach Corona in die Zweiklassengesellschaft. Teil 1

Seit Tagen und Wochen erzählen uns Politiker, vor allem Gesundheitsminister Jens Spahn, dass diejenigen, die geimpft sind ihre vollen Grundrechte wieder bekommen sollen. Seit neuesten bringt die Justizministerin Christine Lambrecht sogar den Impfzwang ins Spiel. Impfunwilligen soll sogar mit Erzwingungshaft gedroht werden. Absurd? Nein! Wir schreiben das jahr 2021. Diejenigen, die sich nicht impfen lassen wollen, sollen also keine oder nur ein Teil der Grundrechte zurückererhalten, die durch das Infektionsschutzgesetz eingeschränkt wurden.  Was hat es mit den Grundrechten auf sich, dass sie angeblich zugewiesen bzw. entzogen werden können?

Bevor wir jedoch genauer beleuchten können, was es mit dem Grundrechten auf sich hat, gilt es zu ergründen, wie es so weit kommen konnte. Anschließend wird ergründet, wie die „Person“ mit dem Mensch in Verbindung steht und warum erstere in der BRD wesentlich ist. In Folge dessen zeigen wir auf, dass der „Mensch“ im Gegensatz zur Person, unveräußerliche und ihm innewohenende Rechte hat.

Wir beginnen, den ein oder anderen Blick in die jüngere Geschichte Deutschland zu werfen. Die zwei Weltkriege des 20. Jahrhunderts haben zu einer territorialen Neuordnung mit Grenzverschiebungen in Europa und somit in Deutschland geführt. Mit dem Deutschen Kaiserreich (1871-1918) gab es völkerrechtlich betrachtet, den letzten Rechtsstaat auf deutschem Boden.

Ist die BRD trotz der „Wiedervereinigung“ kein völkerrechtlich souveräner Staat?

Ein souveräner Staat wie es beispielsweise das Deutsche Kaiserreich (1871-1918) war, zeichnet sich nach dem österreichischem Staats- und Völkerrechtler Georg Jelinek durch drei Elemente aus: Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatgewalt. Aus den völkerrechtlichen Bestimmungen folgt zwingend, dass alle drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein müssen, ansonsten handelt es sich bei der zu beurteilenden Konstruktion nicht um einen Staat. Mit der Kapitulation der Wehrmacht 1945 übernahmen die Alliierten zunächst die oberste Regierungsverwaltung. In deren Folge schufen sie per Militärbefehl die Länder, später Bundesländer genannt, als Verwaltungskonstrukte. Die in den westlichen Besatzungszonen gelegenen Länder unterlagen einer von den Alliieren extra dazu geschaffenen Verwaltung namens „BRD“. Dadurch konnten die Militärs die Verwaltung abgeben, behielten aber trotzdem noch die oberste Regierungsgewalt inne. Mit Hilfe des Rechts, vor allem des Seerechts, wurde ein pseudostaatliches Novum geschaffen, dem viele folgen sollten. Es ist daher erforderlich auf die Wahl der Worte zu achten, denn diese machen auch im Recht bedeutende und weitreichende Unterschiede aus. Ein Besipiel aus der BRD Gründungszeit: Es ist ein wesentlicher Unterschied, dass das Grundgesetz "für" die BRD und nicht "der" BRD erstellt wurde. Es wurde vom "Parlamentarischen Rat" nach Massgabe und von den Alliierten verfügt. Anders als der Name des Gremiums suggeriert, wurden die Mitglieder jedoch nicht gewählt, sondern bestimmt. Die einzige Legitimation des Grundgesetzes ist das alliierte Genehmigungsschreiben, welches eine Verfügung ist. Das Besatzungsrecht ist daher auch noch immer zu großen Teilen in Kraft, wie der Politiker der Partei „Die Linke“ Gregor Gysi anmerkte. Völkerrechtlich betrachtet war Grundgesetz und BRD-Verwaltung vor 1990 Bestandteil des Besatzungsrechts. Dabei war UND ist das Grundgesetz niederrangiger als die Bestandteile, die zuvor von den Alliierten erlassen wurden. Wie Gysi sich zu dem Sachverhalt äußerte, ist in den hier aufgeführten Quellen zu finden:

Nun wäre es töricht, nur auf die Aussagen und Anmerkungen eines einzelnen Politikers zu vertrauen, denn der kann sich ja schließlich irren. Daher schauen wir einmal, was im Rahmen der Wiedervereinigung alles an Verträgen, Abkommen und Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Damit jedwede Missverständnisse nach der Wiedervereinigung von 1990 auszuschließen sind, haben die Besatzungsmächte die Fortgeltung und Höherrangigkeit des Besatzungsrechts in die BRD „Gesetzestexte“ hineingeschrieben (vergleiche Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386 folgende). Demnach bleiben wesentliche Bestandteile des Überleitungsvertrag von 1956 in Kraft, z.B. aus Teil 1, Artikel 2 und aus Teil IX, Artikel 1) in Kraft. Ebenso bleibt Besatzungsrecht nach 1990 gemäß des Überleitungsvertrages von Berlin, gemäß dessen Artikel 2 nach wie vor in Kraft. Ein prominentes Beispiel dafür, dass Besatzungsrecht noch in Kraft ist, ist die Verurteilung des früheren „DDR-Devisenbeschaffers“ Alexander Schalck- Golodkowski 1996 auf Grundlage des SHAEF-Gesetz Nr. 53. Eine Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht damals gar nicht an. Kein Wunder, denn wie oben bereits aufgezeigt, besteht kein Rechtsweg gegen alliiertes Recht im juristisch niederrangigen BRD-System. Ein aktuelleres Beispiel für die Ausübung der Regierungsgewalt durch die westlichen Besatzungsmächte, ist die Aufhebung und Verfügungen von tausenden Gesetzen in den Jahren 2006, 2007 und 2010. Diese als Bundesbereinigungsgesetz bezeichneten Gesetzesänderungen wurden weder im Bundestag noch im Bundesrat diskutiert oder beschlossen. Sie wurden von drei westlichen Besatzungsmächten lediglich verfügt, verlesen und anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In 2007 haben die westlichen Besatzungsmächte zudem die vormals aufgehobenen Teile des Besatzungsrechts wieder vollumfänglich in Kraft gesetzt (2. BMJBBG vom 23.11.2007, Art. 4, §2).

Das Deutsche Reich ist weiterhin existent, nur mangels Organe nicht handlungsfähig

Die Vertreter der BRD, Politiker und auch in den Schulen wird behaupten, dass das Deutsche Reich sei durch diverse Ereignisse „verschwunden“ bzw. untergegangen. Das Völkerrecht, insbesondere das Kriegsvölkerrecht, niedergeschrieben in der Haager Landkriegsordnung, und die Genfer Konventionen, sehen im Falle einer militärischen Niederlage das Verschwinden des unterlegenen Staates grundsätzlich nicht vor. In der Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945 wurde von den Besatzungsmächten (USA, GB, UdSSR, Frankreich) klargestellt, das sie nur die oberste Regierungsgewalt in Deutschland übernehmen, es jedoch nicht annektieren werden, und das eventuelle Grenzänderungen in einer späteren Friedensregelung festzulegen seien. DDR und BRD sind somit Verwaltungskonstrukte, ähnlich denen einer Kolonialverwaltung. Daraus folgt, dass sie niemals Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs waren. Diesbezüglich ist auch das Urteil aus 1973 des Bundesverfassungsgerichtes zu bewerten. Das Grundgesetz geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation der Wehrmacht noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte, noch später untergegangen ist. Das ergibt sich auch aus der Präambel des Grundgesetzes, aus Artikel 16, 23, 116 und 146 des Grundgesetzes. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat des selbigen festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfG 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336,363]) besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings ... nicht handlungsfähig. Eine Bestätigung dafür finden wir auch bei Carlo Schmid. Er sagte in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates: „Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht Rechtnachfolgerin des Deutschen Reiches ...“ (BVerfG 2 BvF 1/73).

Im Potsdamer Abkommen haben die alliierten Siegermächte (USA, GB, UDSSR) beschlossen, dass sie die Westgrenze Polens und damit die Ostgrenze Deutschlands zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Friedenvertrages festlegen werden. Weder der Versailler Vertrag nach dem Ende des 1. Weltkriegs noch der sogenannte 2+4 Vertrag sind Friedensverträge. Somit wäre das Territorium des Deutschen Reichs auf die Grenzen von 31.12.1937 festgelegt.

 

Der 2+4 Vertrag als Beleg für die angebliche Souveränität

Eines der an den häufigsten zitierten Dokumenten von BRD-Politikern u. ä., welches die vermeintliche Souveränität der BRD unterstreichen soll, ist der 2+4 Vertrag und der Einigungsvertrag. Vor allem in letzterem haben die BRD-Juristen alles ihnen Mögliche getan, damit jedem einleuchtet, dass mit dem Vertrag keine staatliche Einigung stattgefunden hat. Für den 2+4 Vertrag hat man sich extra einen neuen völkerrechtlichen Begriff eingeführt: „vereintes Deutschland“. Damit wird fortan eine Gebietskörperschaft bezeichnet, die das frühere Gebiet der BRD und der DDR sowie ganz Berlins umfasst. Dieses Konstrukt sollte niemals souverän sein, denn es wurden Verbote von Seiten der Alliierten ausgesprochen: Verbot des Besitzes und der Herstellung von ABC-Waffen, Beschränkung der maximalen Anzahl der Streitkräfte: 345.000 Mann. Zudem wurden im Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland Auflagen gemacht bzgl. der Inhalte der neuen rechtlichen Ordnung, die BRD und DDR sicherzustellen hatten.

Wie kann es sein, dass Besatzungsmächte, (alliierten Siegermächte plus Frankreich) die Verfassung eines angeblich souveränen Staates bestimmen, wenn in einem legitimen souveränen Staat nur das Volk als Staatssouverän über die Verfassung entscheidet?

Dies ist nur möglich, da der 2+4 Vertrag auf der rechtlichen Ebene des Besatzungsrechts (die drei Siegermächte plus Frankreich) geschlossen und nicht auf der Ebene des Siegerrechts (nur die Siegermächte USA, GB, UDSSR). Das Besondere an diesem Vertrag ist nun, dass das „vereinte Deutschland“ niemals handlungsfähig hergestellt worden ist. Sofern es hergestellt worden wäre, hätte es sich dabei um eine Gebietskörperschaft gehandelt. Wäre sie existent, würde heute in unseren Personalausweisen“und Reispässen stehen, dass diese von dem „vereinten Deutschland“ ausgestellt worden und nicht von der BRD. Da das besagte „vereinte Deutschland“ des 2+4 Vertrages bis heute nicht handlungsfähig existiert, hat es niemanden gegeben, der rechtmäßig irgendwelche Ratifikationsurkunden hätte entgegennehmen und hinterlegen können. Deshalb können sich die Alliierten jederzeit darauf berufen, dass dieser Vertrag von keiner verhandelnden Seite nach den Vertragsbedingungen ratifiziert worden ist. Sie können reklamieren, er sei nie in Kraft getreten. Somit könnten sie sich jeglicher juristischen Haftung für geschehenes Unrecht entziehen. Der ehemalige Vorsitzende der SPD, Sigmar Gabriel sagte 2010 auf dem Parteitag der NRW SPD , dass es keine Bundesregierung gäbe, sondern dass Frau Merkel die Geschäftsführerin einer NGO ist und bekräftiget seine Aussage mit eine Unterstreichung: "Das ist das, was wir hier haben." zum Nachsehen und Hören: https://www.youtube.com/watch?v=vxVaeflxcGs

Unterschiedliche Rechtsebenen führen zur Kreierung einer juristischen Person

Damit zu verstehen ist, warum „Grundrechte“ zu oder aberkannt werden können, so wie dies Land auf und Land ab medial vermittelt wird, ist es notwendig, die juristische Konstruktion zu verstehen, die dahintersteht und die dies erst möglich macht. Menschen haben den freien Willen. Aufgrund dessen können Sie entscheiden. Sie können sich also beispielsweise dazu entschieden, mit einem anderen Menschen eine (Lebens-)Beziehung aber auch eine geschäftliche Beziehung einzugehen. Dazu braucht es keine Juristerei und keine juristischen Regeln, die auch als Recht bezeichnet wird. Will man jedoch im Falle von Unstimmigkeiten Lösungen finden, dann kann man im Vorfeld natürlich in gegenseitiger Übereinstimmung Regeln aufstellen, die eine Beziehung jeglicher Art bestimmen. Mit dem Sesshaft werden unsere Vorfahren, erkannte man jedoch bald die Notwendigkeit bestimmte Regeln in Form von Rechtskreisen und Rechtsebenen fest zu definieren, damit das Zusammenleben in wachsenden Zivilisationen geordnet und möglichst unkompliziert stattfinden konnte.

 

Menschliches Zusammenleben kommt ohne juristische Regelungen aus

Gehen wir also noch einmal zum Ausgangspunkt zurück: Die einfachste rechtliche Situation, die jeder sich jeder vorstellen kann, ist, dass ein einzelner Mann oder ein einzelnes Weib in der Natur lebt. Alles was beide für sich tun, um zu überleben, ist immer richtig und bedarf keiner rechtlichen Regelung. Jeder einzelne hat universelle Rechte. Somit kann dieser Rechtskreis, als der höchste betrachtet werden. Rechtliche Regelungen müssen, wenn überhaupt, erst dann getroffen werden, wenn wenigstens zwei Individuen aufeinandertreffen. Gehen nun der einzelne Mann und das einzelne Weib eine Beziehung miteinander ein, begeben sich beide in einen „Rechtsmantel“, der Mensch genannt wird. Der Begriff Mensch ist hier jedoch juristisch zu verstehen. Durch das Eingehen einer Gemeinschaft zu zweien, verzichtet jeder einzelne auf Teile seiner universellen Rechte, um in den Vorteil dieser Gemeinschaft zu gelangen, wie z. B. Arbeitsteilung und Fortpflanzung. Hierbei handelt es sich nun um die zweithöchste Rechtsebene. Eine weitere, dritte Form der Rechtsbeziehung wird notwendig durch die Einbettung der Paarbeziehung in ein größeres Beziehungsgefüge, wie z.B. der Sippe.

 

Mit einem Trick wird aus einem Menschen eine juristische Person

Unter Grundrechten versteht man grundlegende Freiheitsrechte, welche Individuen gegenüber dem Staat besitzen. Diese Rechte sind unveräußerlich, dauerhaft und einklagbar. Gewährt ein Staat seinen Bürgern die Grundrechte, so sind diese normalerweise in der Verfassung niedergeschrieben. In Deutschland sind diese im Grundgesetz garantiert. Sie finden vornehmlich ihre Berücksichtigung im I. Abschnitt GG (Artikel 1 bis 19). In Art. 1 Abs. 2 GG bekennt sich das deutsche Volk zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten, damit ist gemeint, dass alle nachgelagerten Gesetze des Staates verpflichtet sind, diese Menschenrechte zu achten. Allerdings können nachgelagerte Gesetze die Grundrechte auch wieder einschränken.

Damit die BRD, die Menschen in Deutschland „juristisch legal“ ausplündern kann, wird eine juristische Konstruktion genutzt: Juristen unterscheiden zwischen einer natürlichen Person (Mensch) und einer juristischen Person (Firma, Verein, etc.). Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Angehöriger des Staates mit entsprechenden unveräußerlichen Rechten. Letzteres bedeutet, dass diese ihm nicht von Dritten willkürlich zu- oder aberkannt werden können. Ein Mensch kann dabei die Rechte einer natürlichen Person nur wahrnehmen, wenn staatliche Stellen dies gewährleisten. Der Mensch kann somit nur in Wechselbeziehung zu einem völkerrechtlich legitimen Staat eine natürliche Person sein. Natürliche Personen, also der Mensch, haben Namen, was wir als Vornamen kennen und Familiennamen. Da die BRD eine Firmenkonstruktion (s. dazu DUNS-Verzeichnis) und kein völkerrechtlich definierter Staat ist, kann sie in jedem Menschen nur jeweils eine juristische Person sehen. Der Dreh- und Angelpunkt beim Thema „Grundrechte“ ist der Begriff der „Person“. Dieser wurde extra von den Autoren des Grundgesetzes eingeführt, um dem Verwaltungskonstrukt namens BRD den größtmöglichen juristischen Spielraum einzuräumen. Die juristische Konstruktion einer „Person“, überlagert nämlich den Menschen mit seinen naturgegebenen Rechten, die niemand ihm absprechen kann. Der Person können beispielsweise auf vertragsrechtlicher Ebene Rechte zuweisen bzw. garantieren, diese einschränken und kündigen, also entziehen. Zum einen hat die BRD mittels Grundgesetz dafür gesorgt, dass es Grundrechte gibt. Diese können jedoch gleichzeitig eingeschränkt werden können - durch nachgelagerte Gesetze. Im GG Artikel 2, Absatz 2 findet sich dafür ein schönes Beispiel: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ 

 

ausführliche, weiterführende Literatur:  

https://deutscher-buchdienst.com/buchdienst/buecher/aktuelles-zeitgeschehen/brd/1882/die-brd-gmbh

 

 

 

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