Wenn eine "Verfassung" es ermöglicht unter Maßgabe des Gesundheitsschutzes seine eigenen Grundrechte aushebeln zu lassen, dann muss die Frage. erlaubt sein, was taugt diese "Verfassung"? Fotonachweis: Thomas Reimer / stock.adobe.com
Mit und nach Corona in die Zweiklassengesellschaft. Teil 2
Wie bereits im ersten Teil ausgeführt, kennt die Bundesrepublik nur Personen und anders als das Zweite Deutsche Reich von 1871 keine Menschen. Daher heißt vor „Gericht“ stets „Entscheidung in SACHEN Müller gegen Meier …“ Warum werden Menschen als Sachen bezeichnet? In einem hoheitlich handelnden Staat hieße es „in der ANGELEGENHEIT Müller gegen Meier“. Es sind die sprachlichen Feinheiten wie diese, die den entscheidenden Unterschied zwischen einem hoheitlichen Staat und einer Firmenkonstruktion ausmachen.
Das Grundgesetz ist gewissermaßen die „AGB“ für die Bundesrepublik. Die darin definierten Grundrechte der Artikel 1–19 können jederzeit auf Antrag der „Geschäftsleitung“ – Bundesregierung genannt – mittels Abstimmung/Zustimmung im Bundestag und je nach Vorschrift ergänzend durch den Bundesrat geändert werden. Aufgrund der vermeintlich demokratischen Konstruktion geschieht dies nach festgelegten Regeln – diese orientiert sich an dem Prinzip der demokratischen Gewaltenteilung. Die Exekutive, die sogenannte Bundesregierung, beantragt beim sogenannten Bundestag, der sogenannten Legislative, eine Änderung des Grundgesetzes, in dem sie einen entsprechenden Änderungsvorschlag einbringt. Wird dieser mit zweidrittel Mehrheit verabschiedet und stimmt der Bundesrat dieser Änderung zu, tritt die Änderung mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Diese Grundrechte sind entgegen der steten Behauptung, dass diese unveräußerlich seien, eben veräußerlich, also änderbar. Wie übrigens alle anderen Gesetze. Daher sollte anstelle von Grundrechten, eher von Privilegien gesprochen werden.
Bislang zeichnet sich noch kein Vorstoß zur Änderung der Grundrechte im Grundgesetz ab. Anstelle dessen reden die unterschiedlichen Parteien-Vertreter nur darüber, dass Grundrechte für Ungeimpfte eingeschränkt werden können. Man könnte dadurch den Eindruck erlangen, dass dies längst Fakt ist. Doch dies durch eine Änderung des Grundgesetzes zu bewirken, ist bislang nicht notwendig. Mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes und den daraus abgeleiteten Verordnungen der Bundesländer, lassen sich die Grundrechte, zumal durch die Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ bequem und ohne viel Aufwand aushebeln. Daraus abgeleitet werden nun konkrete Bestimmungen erlassen, die definieren, wer was und wo zu tun oder nachzuweisen hat, damit er in den schalen Genuss von Vergnügungen oder ähnlichem kommt. Besonders beliebt ist die „3 G“-Regel: geimpft, genesen oder frisch negativ getestet ist. Die zunächst nur für Veranstaltungen in Innenräumen gelten soll.
Noch nie in der jungen Geschichte der BRD musste ein gesunder Mensch nachweisen, dass er eine gesunde Person ist! Es zeigt sich einmal mehr die Absurdität und Niederträchtigkeit des Systems. Die jüngsten Zahlen weisen darauf hin, dass Staaten mit einer nahezu 100 % durchgeimpften Bevölkerung (z. B. Gibraltar) entgegen der verkündeten Aussagen, mehr neue Corona Fälle verzeichnet, wie Staaten mit einer moderaten Impfquote. Merkwürdig, nicht wahr?