Ablass

Kurzdefinition

Ablass (lateinisch indulgentia) bezeichnet im katholischen Kirchenrecht den Erlass zeitlicher Sündenstrafen, die nach der sakramentalen Sündenvergebung im Bußsakrament noch übrigbleiben. Theoretisch ist Ablass kein Erlass der Schuld, sondern der nach absoluter Vergebung verbleibenden Sühnepflicht. In der mittelalterlichen Praxis wurde der Ablass vom geistlichen Werk zum Geldwerk: Man konnte Ablässe gegen Geldzahlung erwerben, was als Ablasshandel zum Auslöser der Reformation 1517 wurde. Der Ablass ist heute kirchenrechtlich noch immer existent, hat aber seine ökonomische Dimension formal verloren.

Historischer Ursprung

Im frühen Mittelalter war Buße als jahre- oder lebenslange Bußleistung verstanden — Wallfahrten, Fasten, Almosen. Ein Ablass war ursprünglich der bischöfliche oder päpstliche Erlass dieser zeitlichen Strafleistungen, gewährt aufgrund besonderer Verdienste oder geistlicher Werke. Den ersten Kreuzzugsablass verkündete Papst Urban II. 1095 auf der Synode von Clermont: Wer am Kreuzzug teilnehme, erhalte plenaren Ablass — vollständigen Erlass aller Sündenstrafen. Damit wurde der Ablass aus der individuellen Bußpraxis in die kirchenpolitische Mobilisierung übertragen. Die Lehrentwicklung verlief parallel: Im 12. und 13. Jahrhundert formulierten Theologen wie Hugo von St. Cher (gest. 1263) und Bonaventura die Lehre vom „Schatz der Kirche“ — dem Verdienstüberschuss Christi und der Heiligen, aus dem der Papst Ablässe vergeben könne. Papst Klemens VI. systematisierte die Lehre 1343 in der Bulle Unigenitus.
Im 14. und 15. Jahrhundert wurde der Ablass zur Einnahmequelle. Der Jubiläumsablass — erstmals 1300 von Bonifatius VIII. ausgerufen — brachte Pilgerströme nach Rom. Der päpstliche Geldablass für Bauwerke (Petersdom-Ablass ab 1506 unter Julius II.) und für politische Operationen (Ablass für den Türkenkrieg) wurde Routine. In Deutschland wurde der Petersdom-Ablass 1517 von Albrecht von Brandenburg, Erzbischof von Mainz und Magdeburg, in Lizenz vermarktet — die Hälfte des Erlöses ging an Rom für den Petersdom-Bau, die andere Hälfte an die Fugger zur Tilgung der Kredite, die Albrecht für seine Ämterhäufung aufgenommen hatte. Der Dominikaner Johann Tetzel betrieb den Ablassverkauf in Sachsen mit einer Aggressivität, die Luther am 31. Oktober 1517 mit den 95 Thesen beantwortete. These 27 zitiert Tetzels Reim „Sobald das Geld im Kasten klingt, die Seele aus dem Fegfeuer springt“ und erklärt ihn für unbiblisch.
Die Ablasskritik begann lange vor Luther. Wyclif (gest. 1384) lehnte den Ablass als unbiblisch ab; Hus (gest. 1415) wurde wegen seiner Ablasskritik mitexkommuniziert. Im 15. Jahrhundert wuchs der innerkirchliche Widerstand: Die Universitäten Paris und Köln verurteilten einzelne Ablasspraktiken. Mit Luthers 95 Thesen 1517 wurde die Kritik öffentlich und politisch. Das Tridentinum (Sitzung XXV, 4. Dezember 1563) reagierte mit einem Reformdekret: Der Geldablass wurde abgeschafft, der Ablass blieb als geistliche Praxis erhalten. Papst Paul VI. erließ 1967 mit der Konstitution Indulgentiarum doctrina die jüngste Reform: Die Quantifizierung in Tagen oder Jahren wurde aufgegeben; Ablass ist heute eine geistliche Praxis ohne Geldkomponente.

Loreley-Einordnung

Der Ablasshandel war Simonie im sakramentalen Kernbereich. Wenn die Lossprechung von Sündenstrafen gegen Geld gewährt wird, ist die Trennung von göttlicher Gabe und menschlichem Geld aufgehoben — die Definition der Simonie. Luthers Pointe in den 95 Thesen war nicht primär theologisch, sondern strukturell: Er zeigte, dass der Ablasshandel Sünden, Sakrament und Geld in einem Geschäftsvorgang verband, der die Bergpredigt-Antithese (Mt 6,24) im Kern verletzte. Das Tridentinum hat das implizit anerkannt, indem es 1563 den Geldablass abschaffte — sechsundvierzig Jahre nach Luthers Thesen, aber noch immer unter dem Eindruck der Reformation.
Die ökonomische Funktion des Ablasses war konstitutiv, nicht akzidentell. Der Petersdom-Bau, die Türkenkriege, die Kreuzzüge — drei der größten Großprojekte der mittelalterlichen Kirche — waren ohne Ablassfinanzierung nicht denkbar. Der Albrecht-Tetzel-Fall 1517 zeigt die Struktur: Geldfluss von den deutschen Gläubigen über Tetzel an Albrecht, von Albrecht an Rom und an die Fugger, von Rom an den Petersdom-Bau. Der Ablass war ein internationales Finanzierungsinstrument der Kirche, das gleichzeitig als geistliche Praxis dargestellt wurde.
Der heutige Ablass ist die geistliche Geste ohne ökonomische Substanz. Die Reform Pauls VI. 1967 hat den Ablass theologisch konsistent gemacht — als Ausdruck der Gemeinschaft der Heiligen — aber zugleich seine politisch-ökonomische Bedeutung beendet. Was bleibt, ist eine Praxis, die für die meisten Katholiken kaum noch sichtbar ist und für Protestanten weiterhin als Verkehrung des Evangeliums gilt. Die historische Wirkungskraft des Ablasses ist damit zu einem analytischen Begriff geworden, der die ökonomische Verfasstheit der mittelalterlichen Kirche illustriert.

Fazit

Ablass ist der Punkt, an dem die Sakramentenpraxis der mittelalterlichen Kirche mit ihrer Geldordnung verschmolz — und an dem die Reformation diese Verschmelzung sprengte. Der Ablasshandel war nicht eine Verirrung, sondern eine ausgebaute Finanzierungstechnik, die theologisch begründet, ökonomisch unverzichtbar und strukturell simonistisch war. Das Tridentinum 1563 hat sie formal beendet, ohne die ökonomische Substanz der Kirche anzutasten — die durch Pfründen, Klosterbesitz und Staatsleistungen weitergeführt wurde. Wer den Übergang von der mittelalterlichen zur modernen Kirche verstehen will, findet im Ablass einen seiner präzisesten Indikatoren.

Quellen

– Urban II.: Rede auf der Synode von Clermont, 27. November 1095
– Bonifatius VIII.: Bulle Antiquorum habet fida relatio, 22. Februar 1300
– Klemens VI.: Bulle Unigenitus Dei Filius, 27. Januar 1343
– Martin Luther: 95 Thesen, Wittenberg, 31. Oktober 1517
– Konzil von Trient: Decretum de indulgentiis, Sitzung XXV, 4. Dezember 1563
– Paul VI.: Apostolische Konstitution Indulgentiarum doctrina, 1. Januar 1967
– Bernd Moeller: Deutschland im Zeitalter der Reformation, Göttingen 1999
– Bernhard Poschmann: Der Ablass im Licht der Bußgeschichte, Bonn 1948
– Nikolaus Paulus: Geschichte des Ablasses im Mittelalter, 3 Bände, Paderborn 1922–1923

Wo dieser Begriff trägt

Schwerpunkt der Anwendung im Loreley-Werk: A13 Der Pakt mit dem Teufel, A17 Tötet sie alle.

Auch relevant als Verbindung zu den Enzyklopädie-Einträgen Mammon, Simonie, Pfründe, Investitur.

Die Loreley-Hauptanalysen sind Loreley+ vorbehalten.

Zahlen, Daten, Fakten

Etymologie: lateinisch indulgentia — Nachsicht, Erlass

Definition: Erlass zeitlicher Sündenstrafen nach sakramentaler Vergebung

Erster Kreuzzugsablass: Urban II., Synode von Clermont, 27. November 1095

Erstes Heiliges Jahr: Bonifatius VIII., 1300

Theologische Systematisierung: Klemens VI., Bulle Unigenitus, 1343

Petersdom-Ablass: Julius II., 1506; Albrecht/Tetzel ab 1517

Reformatorischer Bruch: Luthers 95 Thesen, 31. Oktober 1517

Tridentinische Reform: Sitzung XXV, 4. Dezember 1563 (Geldablass abgeschafft)

Letzte Reform: Paul VI., Indulgentiarum doctrina, 1. Januar 1967

Wichtigste Theoretiker: Bonaventura, Hugo von St. Cher, Luther, Paulus, Poschmann

Begriffsfeld: Simonie, Mammon, Buße, Reformation, Schatz der Kirche

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