Friedensvertrag

Kurzdefinition

Ein Friedensvertrag ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der einen Kriegszustand zwischen Staaten beendet und die Folgen des Krieges in eine geregelte Form überführt. Er ist der klassische Schlussakt eines bewaffneten Konflikts und unterscheidet sich von verwandten Vertragstypen durch genau diese doppelte Funktion: rechtliche Beendigung des Kriegszustands und Regelung der Kriegsfolgen.

Die Unterscheidung zu drei verwandten Vertragstypen ist juristisch bedeutsam.

Waffenstillstand (englisch armistice) beendet die Kampfhandlungen, nicht den Kriegszustand. Er ist ein militärtechnischer Vertrag, in der Regel zwischen Militärbefehlshabern oder Regierungen geschlossen, und kann lokal, befristet oder vollständig sein. Der Erste Weltkrieg endete militärisch mit dem Waffenstillstand von Compiègne am 11. November 1918 — der Friedensvertrag von Versailles folgte erst sieben Monate später, am 28. Juni 1919. In dieser Zwischenzeit dauerte der Kriegszustand juristisch fort.

Kapitulation ist die einseitige Unterwerfung einer Kriegspartei. Sie endet den Kampf ohne Vertragsabschluss zwischen gleichberechtigten Parteien. Die deutsche Wehrmacht kapitulierte am 7. und 8. Mai 1945; das war keine Friedensvereinbarung, sondern bedingungslose Übergabe. Der Kriegszustand zwischen Deutschland und den Alliierten endete dadurch nicht — er wurde auf einer anderen Ebene fortgeführt und ist im klassischen Sinne nie durch einen Friedensvertrag beendet worden.

Statusabkommen regelt das Verhältnis zwischen Besatzungsmächten und besetztem Staat, ohne den Kriegszustand zu beenden. Der Deutschlandvertrag 1954 war ein Statusabkommen — er beendete das Besatzungsstatut, aber nicht den Kriegszustand zwischen Deutschland und den ehemaligen Kriegsgegnern.

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag 1990 fügt sich in keine dieser klassischen Kategorien sauber ein. Er ist eine sui generis-Konstruktion (eigener Art), die die Wiedervereinigung regelte, die Vier-Mächte-Rechte beendete und dabei das offene Friedensvertragsversprechen aus 1954 substituierte, ohne ihn formal zu schließen.

Strukturelemente klassischer Friedensverträge

Friedensverträge des 19. und 20. Jahrhunderts folgen einer wiederkehrenden Strukturlogik. Sechs Elemente sind regelmäßig vertreten.

Präambel. Sie benennt die Vertragsparteien, das beendete Konfliktgeschehen und das politische Anliegen des Vertrags. Die Präambel hat keine eigenständige rechtliche Wirkung, ist aber Auslegungshilfe für die folgenden Artikel.

Beendigungsklausel. Die ausdrückliche Erklärung, dass der Kriegszustand zwischen den Vertragsparteien beendet ist und der Friedenszustand wieder eintritt. Diese Klausel ist juristisch der Kern des Vertrags. Im Versailler Vertrag findet sich diese Beendigung nicht in einer einzelnen Klausel, sondern verteilt im Vertragstext — eine Schwäche, die spätere Verträge vermieden.

Reparationsteil. Die Regelung der materiellen Wiedergutmachung. Sie umfasst typischerweise Reparationssumme, Zahlungsmodalitäten, Zahlungszeitraum, Sicherheiten und Verzugsregelungen. Die Reparationsteile von Versailles 1919 und der Pariser Friedensverträge 1947 sind die ausführlichsten und juristisch durchgearbeitetsten Teile dieser Verträge.

Grenzteil. Die Festlegung der territorialen Grenzen nach dem Krieg. Sie kann Gebietsabtretungen, Gebietsaustausche, Plebiszite (Volksabstimmungen über die Zugehörigkeit) oder Statusbestimmungen für strittige Gebiete umfassen. Versailles 1919 enthielt zwölf Plebiszitgebiete; der Vertrag von Trianon 1920 enthielt keines — eine Asymmetrie mit dauerhaften politischen Folgen.

Garantieklausel. Die Verpflichtung der Vertragsparteien, die Vereinbarungen einzuhalten, oft verbunden mit Sanktionsregelungen, Kontrollmechanismen oder internationalen Garantien. Die Pariser Friedensverträge 1947 sahen Kontrollkommissionen der Siegermächte vor, die in den unterzeichnenden Ländern bis zu deren Unabhängigkeit operierten.

Schlichtungsmechanismus. Die Festlegung, wie Streit über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags beigelegt werden soll. In klassischen Friedensverträgen waren das Schiedsgerichte, in modernen Verträgen Schlichtungskommissionen oder die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs.

Diese sechs Strukturelemente sind das archetypische Bauschema. Sie zeigen, was im Zwei-plus-Vier-Vertrag 1990 vorhanden ist und was nicht: Beendigungsklausel und Grenzteil ja, Reparationsteil nein, Schlichtungsmechanismus nur indirekt durch Verweis auf das allgemeine Völkerrecht. Das ist eine der Kernbeobachtungen des Loreley-Blogs in Hauptanalyse IV — der Zwei-plus-Vier-Vertrag ist strukturell ein verkürzter Friedensvertrag, dem der Reparationsteil fehlt.

Historische Linie der europäischen Friedensverträge

Der Augsburger Religionsfriede vom 25. September 1555 war kein Friedensvertrag im modernen Sinn, sondern ein Reichsverfassungsabkommen — er beendete einen Bürgerkrieg innerhalb des Heiligen Römischen Reiches durch das Prinzip cuius regio, eius religio (wessen Gebiet, dessen Religion). Er gilt aber als Vorläufer der modernen Friedensvertragstradition: erstmals wurde ein konfessioneller Konflikt durch vertragliche Vereinbarung statt durch militärische Niederwerfung beendet.

Der Westfälische Frieden vom 24. Oktober 1648 — bestehend aus den Verträgen von Münster und Osnabrück — beendete den Dreißigjährigen Krieg und schuf die Grundlagen des modernen Völkerrechts. Mit ihm wurde das Prinzip der staatlichen Souveränität als oberstes Ordnungsprinzip Europas anerkannt. Friedensverträge waren von da an Verträge zwischen souveränen Gleichen — nicht mehr Akte einer übergeordneten Autorität wie Kaiser oder Papst.

Der Friede von Utrecht 1713 beendete den Spanischen Erbfolgekrieg und etablierte erstmals das Prinzip des europäischen Gleichgewichts (balance of power) als ausdrücklichen Vertragsgegenstand. Großbritannien wurde aus diesem Vertrag als europäische Großmacht hervorgehoben.

Der Wiener Kongress 1814/15 war ein atypisches Vielvertragswerk. Er beendete die Napoleonischen Kriege nicht durch einen einzelnen Friedensvertrag, sondern durch eine Kongressakte vom 9. Juni 1815 mit 121 Artikeln, ergänzt durch zahlreiche bilaterale Verträge zwischen den europäischen Mächten. Der Wiener Kongress schuf die europäische Ordnung, die im Wesentlichen bis 1914 trug — ein Befund, der die Frage aufwirft, was diese Ordnung an Tragfähigkeit besaß und was Versailles 1919 nicht.

Der Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871 beendete den Deutsch-Französischen Krieg. Er war von der Reparationsregelung her — fünf Milliarden Francs in drei Jahren — der letzte klassische Friedensvertrag, der die Tragfähigkeit des Verlierers ausdrücklich respektierte (siehe den Eintrag Reparationen).

Der Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919 und die Pariser Vorortverträge (Saint-Germain 10. September 1919, Neuilly 27. November 1919, Trianon 4. Juni 1920, Sèvres / Lausanne 24. Juli 1923) brachen mit dieser Tradition. Der Versailler Vertrag wurde nicht zwischen souveränen Gleichen geschlossen — Deutschland war von den Verhandlungen ausgeschlossen und musste den Vertrag in vorgelegter Form unterzeichnen. Das ist die Geburtsstunde der „Diktatfrieden“-Kritik, die das politische Klima der Weimarer Republik prägte.

Die Pariser Friedensverträge vom 10. Februar 1947 mit Italien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Finnland regelten die Beendigung des Zweiten Weltkriegs für die kleineren ehemaligen Achsenstaaten. Sie waren weniger drakonisch als Versailles, behandelten aber Deutschland und Österreich nicht — diese blieben aus politischen Gründen offen.

Die deutsche Substitut-Vertragsfamilie nach 1945

Da ein Friedensvertrag mit Deutschland in der klassischen Form 1945 nicht zustande kam, entstand stattdessen eine Familie von Substitut-Verträgen, die einzelne Aspekte eines Friedensvertrags regelten, ohne den Kriegszustand formal zu beenden. Diese Familie ist staatsrechtlich eigentümlich — sie verteilt die Funktionen eines klassischen Friedensvertrags auf verschiedene bilaterale und multilaterale Verträge.

Görlitzer Abkommen vom 6. Juli 1950 — zwischen der DDR und Polen, auch „Görlitzer Vertrag“ oder „Vertrag über die Markierung der festgelegten und bestehenden deutsch-polnischen Staatsgrenze“. Es war der erste Vertrag eines deutschen Teilstaats über die Oder-Neiße-Grenze. Die Bundesrepublik erkannte ihn nicht an, da sie sich als allein vertretungsberechtigtes Deutschland verstand. Bezeichnend: Schon der Vertragstitel umgeht das Wort „Friede“.

Lazarettverträge / Verwaltungsabkommen 1949–1955 — die zwischen der Bundesrepublik und den drei Westmächten geschlossenen technischen Verträge zur Beendigung einzelner Aspekte des Besatzungsstatuts. Sie kulminierten im Deutschlandvertrag 1954 und den Pariser Verträgen 1955.

Moskauer Vertrag vom 12. August 1970 — zwischen der Bundesrepublik und der Sowjetunion. Er enthielt erstmals die Anerkennung der bestehenden Grenzen in Europa, einschließlich der Oder-Neiße-Linie und der Grenze zwischen DDR und BRD, durch die Bundesrepublik. Er war kein Friedensvertrag, aber funktional ein Substitut für dessen Grenzteil.

Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970 — zwischen der Bundesrepublik und Polen. Die ausdrückliche bilaterale Anerkennung der Oder-Neiße-Linie als Westgrenze Polens. Der Vertrag enthielt keine Reparationsregelung — eine bewusste Entscheidung, die später zur Grundlage der polnischen Position wurde, dass die Reparationsfrage bilateral nicht erledigt sei.

Prager Vertrag vom 11. Dezember 1973 — zwischen der Bundesrepublik und der Tschechoslowakei. Er nichtigte das Münchner Abkommen vom 29. September 1938 und regelte die Normalisierung der bilateralen Beziehungen. Eine Reparations- oder Vertriebenenfrage wurde ebenfalls nicht behandelt.

Grundlagenvertrag vom 21. Dezember 1972 — zwischen der Bundesrepublik und der DDR. Er regelte das innerdeutsche Verhältnis als „besondere Art“ — weder als Auslandsverhältnis (das hätte die Fortbestandsthese aufgegeben) noch als rein innerstaatliches Verhältnis (das hätte die DDR ignoriert). Das Bundesverfassungsgericht segnete diese Konstruktion in BVerfGE 36, 1 (1973) ab.

Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 — die jüngste und umfassendste der Substitut-Konstruktionen. Er regelte die Wiedervereinigung, die Souveränitätsbestätigung, die Beendigung der Vier-Mächte-Rechte und die Anerkennung der bestehenden Grenzen.

Diese Vertragsfamilie ist das deutsche Modell der Friedenssubstitution. Sie hat funktioniert — Deutschland ist heute ein souveräner Staat in stabilen Grenzen, mit normalisierten Beziehungen zu allen Nachbarstaaten. Sie hat aber den klassischen Friedensvertrag mit allen seinen Strukturelementen nicht ersetzt. Die fehlende Reparationsregelung gegenüber Drittstaaten ist die offene Restkategorie, die in Hauptanalyse IV ausgearbeitet ist.

Deutsche Staatsrechtslehre zur Friedensvertragsfrage

Drei Namen sind in der deutschen Staatsrechtslehre zur Friedensvertragsfrage zentral.

Hans Kelsen (1881–1973), österreichisch-amerikanischer Staatsrechtler, vertrat 1944 in seinem Aufsatz The Legal Status of Germany according to the Declaration of Berlin die Position, dass Deutschland mit der bedingungslosen Kapitulation als Völkerrechtssubjekt erloschen sei (debellatio — vollständige Niederwerfung). Diese Position wurde von der Bundesrepublik zurückgewiesen — sie hätte die Fortbestandsthese unmöglich gemacht. Kelsen war einer der bedeutendsten Rechtstheoretiker des 20. Jahrhunderts; seine Gegenposition zum offiziellen westdeutschen Staatsverständnis ist ein wichtiger Kontrapunkt.

Werner Weber (1904–1976), deutscher Staatsrechtler an der Universität Göttingen, vertrat ab 1949 die Fortbestandsthese und arbeitete sie zur dogmatischen Grundlage der westdeutschen Außenpolitik aus. Sein Aufsatz Die Verfassung der Bundesrepublik in der Bewährung (1957) und seine späteren Beiträge zur Reichsfortbestandsthese wurden zu Standardreferenzen.

Wilhelm Grewe (1911–2000), Diplomat und Völkerrechtler, von 1955 bis 1958 Leiter der Politischen Abteilung des Auswärtigen Amts, von 1958 bis 1962 Botschafter in Washington, später Richter am Internationalen Gerichtshof. Sein 1953 erstmals erschienener und später mehrfach erweiterter Epochen der Völkerrechtsgeschichte ist die wichtigste deutschsprachige Gesamtdarstellung des Völkerrechts vom Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert. Grewe war auch der Architekt des Deutschlandvertrags 1954 — Artikel 7 mit dem Friedensvertragsversprechen geht maßgeblich auf seine Verhandlungsführung zurück.

Verhältnis zu Artikel 146 Grundgesetz

Artikel 146 des Grundgesetzes lautet in seiner heutigen Fassung: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Der staatsrechtliche Zusammenhang zur Friedensvertragsfrage ist eng. Das Grundgesetz von 1949 verstand sich ausdrücklich als Provisorium für die Übergangszeit bis zur Wiedervereinigung in einer freien gesamtdeutschen Verfassungsgebung. Diese Konstruktion wurde 1990 nicht eingelöst — der Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes über Artikel 23 a.F. trat an die Stelle einer freien gesamtdeutschen Verfassungsgebung über Artikel 146.

Die Frage, ob Artikel 146 nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag noch operativ ist oder durch die Wiedervereinigung über den damaligen Artikel 23 obsolet wurde, ist in der Staatsrechtslehre seit 1990 umstritten. Sie hat eine direkte Verbindung zur Friedensvertragsfrage: Sollte Deutschland einen Friedensvertrag schließen, der über die bisherige Verfassungsordnung hinausgeht, könnte Artikel 146 als Grundlage einer neuen gesamtdeutschen Verfassungsgebung wieder aktiviert werden. Diese Möglichkeit ist juristisch nicht ausgeschlossen — sie ist nur politisch unwahrscheinlich.

Loreley-Einordnung

Der Friedensvertrag ist im Völkerrecht des 21. Jahrhunderts eine ungewöhnlich gewordene Vertragsform. Seit 1945 sind kaum noch klassische Friedensverträge geschlossen worden — die Beendigung von Konflikten geschieht heute meist durch Waffenstillstände, durch Statusabkommen unter UN-Schirmherrschaft oder durch das schlichte Verstummen der Kämpfe ohne formalen Vertragsabschluss. Der Korea-Krieg 1950–1953 endete mit einem Waffenstillstand, den bis heute kein Friedensvertrag abgelöst hat. Der Vietnam-Krieg endete 1975 ohne Friedensvertrag. Die Kriege auf dem Balkan in den 1990er Jahren wurden durch das Dayton-Abkommen 1995 und den Kumanovo-Vertrag 1999 beigelegt — beides keine klassischen Friedensverträge.

Das deutsche Beispiel ist in dieser Reihe das prominenteste der Substitut-Konstruktionen. Es zeigt, dass die Funktion eines Friedensvertrags durchaus auch ohne den klassischen Vertragstyp erfüllt werden kann — aber unvollständig. Die Reparationsfrage ist die Restkategorie, die in keinem Substitut-Modell der westdeutschen Außenpolitik je abschließend geregelt wurde, und die deshalb bis heute aufrufbar bleibt.

Wer von einem Friedensvertrag für Deutschland spricht, fordert nicht eine territoriale oder politische Revision. Er fragt nach einer Vertragsform, die das leistet, was das Substitut-Geflecht von 1950 bis 1990 nicht geleistet hat: die abschließende, völkerrechtlich verbindliche und alle Forderungsstränge umfassende Schließung der Kriegsfolgen 1939–1945. Diese Frage ist nicht akademisch. Sie ist die staatsrechtliche Substanz dessen, was Hauptanalyse IV als „die zweite offene Tür“ benannt hat.

Quellen

Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919, Volltext — Avalon Project, Yale

Pariser Friedensverträge 1947 — UN Treaty Collection

Deutschlandvertrag 1954, BGBl. 1955 II S. 305

Moskauer Vertrag vom 12. August 1970

Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970

Prager Vertrag vom 11. Dezember 1973

Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990

Zahlen, Daten, Fakten

Augsburger Religionsfriede: 25. September 1555 (Reichsabkommen)

Westfälischer Friede: 24. Oktober 1648 (Münster und Osnabrück)

Friede von Utrecht: 11. April 1713 (Spanischer Erbfolgekrieg)

Wiener Kongressakte: 9. Juni 1815 (Napoleonische Kriege)

Frankfurter Frieden: 10. Mai 1871 (Deutsch-Französischer Krieg)

Versailler Vertrag: 28. Juni 1919 (Erster Weltkrieg, Deutschland)

Pariser Friedensverträge: 10. Februar 1947 (Italien/Bulgarien/Rumänien/Ungarn/Finnland)

Deutsche Substitut-Verträge: Görlitz 1950, Deutschlandvertrag 1954, Moskau 1970, Warschau 1970, Grundlagenvertrag 1972, Prag 1973, Zwei-plus-Vier 1990

Sechs Strukturelemente: Präambel, Beendigungsklausel, Reparationsteil, Grenzteil, Garantieklausel, Schlichtungsmechanismus

Klassische Vertragstypen: Friedensvertrag / Waffenstillstand / Kapitulation / Statusabkommen

Leitwerk deutsche Lehre: Wilhelm Grewe, Epochen der Völkerrechtsgeschichte (1953/1984)

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