
Haager Landkriegsordnung (HLKO)
Kurzdefinition
Die Haager Landkriegsordnung — kurz HLKO — ist die Anlage zum IV. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. Sie ist das erste umfassende völkerrechtliche Regelwerk darüber, was im Krieg auf dem Land erlaubt und verboten ist — von der Behandlung der Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten über das Verbot bestimmter Waffen und Kampfmittel bis zu den Pflichten und Befugnissen einer Besatzungsmacht.
Sie ist ein Bestandteil des Kriegsvölkerrechts, nicht sein Synonym. Innerhalb des Kriegsvölkerrechts unterscheidet die Lehre traditionell zwei Stränge: das Haager Recht (Recht der Kriegsführung — wie wird gekämpft) und das Genfer Recht (Recht des Schutzes von Personen — wie werden Verwundete, Kriegsgefangene und Zivilbevölkerung behandelt). Die HLKO ist das Hauptdokument des Haager Strangs, die Genfer Konventionen sind das Hauptdokument des Genfer Strangs. Beide Stränge sind seit den Zusatzprotokollen zu den Genfer Konventionen 1977 in der modernen völkerrechtlichen Praxis weitgehend ineinander aufgegangen — ihre historische Trennung ist gleichwohl wichtig für das Verständnis dessen, was die HLKO leistet und was nicht.
Historischer Ursprung
Die HLKO ist das Ergebnis von zwei internationalen Friedenskonferenzen, die in der zweiten Hälfte des 19. und am Beginn des 20. Jahrhunderts den Versuch unternahmen, das Recht des Krieges zu kodifizieren — in einer Zeit, in der der Krieg selbst noch als legitimes Mittel staatlicher Politik galt.
Den Anstoß gab die russische Initiative zur Brüsseler Konferenz von 1874, auf der eine erste Erklärung zu den Gesetzen und Gebräuchen des Krieges erarbeitet wurde — die jedoch nie die Form eines verbindlichen Vertrags erreichte. Sie diente als Vorarbeit für die spätere Kodifikation und blieb in der Lehre als „Brüsseler Erklärung“ bekannt.
Die Erste Haager Friedenskonferenz von 1899, einberufen auf Initiative des russischen Zaren Nikolaus II., verabschiedete erstmals ein Übereinkommen mit anhängender Landkriegsordnung. Dieser Text wurde acht Jahre später auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz vom 15. Juni bis 18. Oktober 1907 umfassend überarbeitet. Das Ergebnis vom 18. Oktober 1907 — das IV. Haager Abkommen mit der HLKO als Anlage — ist die heute gültige Fassung.
Eine zentrale Rolle in der dogmatischen Ausarbeitung spielte der russisch-baltische Völkerrechtler Friedrich Fjodorowitsch Martens (1845–1909), Professor in St. Petersburg und Mitglied der russischen Delegation. Auf ihn geht die sogenannte Martens-Klausel zurück, die in der Präambel des IV. Haager Abkommens steht und besagt, dass in Fällen, die durch die Landkriegsordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, die Zivilbevölkerung und die Kriegführenden „unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts“ verbleiben, „wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens“. Diese Klausel ist eine der bedeutendsten Auffangnormen des modernen Völkerrechts — sie verhindert, dass eine im Vertragstext nicht explizit geregelte Handlung als erlaubt gilt.
Die HLKO wurde von der überwiegenden Mehrheit der zivilisierten Staaten ratifiziert. Das Deutsche Reich gehörte zu den Unterzeichnern. Die Konvention trat am 26. Januar 1910 in Kraft und gilt bis heute.
Inhalt: Was die HLKO regelt
Die HLKO besteht aus 56 Artikeln in drei Abschnitten.
Abschnitt I: Über die Kriegführenden (Art. 1–20). Wer gilt als Kombattant, wer als Nichtkombattant? Welche Voraussetzungen muss eine bewaffnete Truppe erfüllen, um die Rechte und Pflichten von Kriegführenden zu genießen? Hier werden die klassischen vier Kombattanten-Voraussetzungen formuliert — verantwortliche Befehlsstruktur, ein offen getragenes Erkennungszeichen, das Tragen der Waffen offen, Einhaltung der Kriegsregeln. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist kein Kombattant und genießt keinen kombattantenrechtlichen Schutz. Hier liegt der juristische Ursprung der bis heute strittigen Behandlung von Partisanen, Untergrundkämpfern und „unrechtmäßigen Kombattanten“.
Abschnitt II: Über die Feindseligkeiten (Art. 22–41). Welche Mittel und Methoden der Kriegführung sind erlaubt, welche verboten? Verboten sind unter anderem die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen (Art. 23 a), das Töten oder Verwunden eines feindlichen Kombattanten, der die Waffen niedergelegt hat (Art. 23 c), die Erklärung, dass kein Pardon gegeben werde (Art. 23 d), die Verwendung von Waffen, die unnötiges Leiden verursachen (Art. 23 e), und der Missbrauch der Parlamentärflagge oder anderer Schutzzeichen. Geregelt sind auch Belagerungen, Beschießungen und Spionage.
Abschnitt III: Über die militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiet (Art. 42–56). Dieser dritte Abschnitt ist der staatsrechtlich folgenreichste. Er regelt das Besatzungsrecht — die Rechte und vor allem die Pflichten einer Besatzungsmacht gegenüber der Zivilbevölkerung des besetzten Landes. Eine Besatzungsmacht muss die öffentliche Ordnung aufrechterhalten (Art. 43), darf aber die bestehenden Gesetze des besetzten Landes grundsätzlich nicht ändern. Sie darf keine Plünderung dulden (Art. 47), Privateigentum darf nicht eingezogen werden (Art. 46), Strafen gegen die gesamte Bevölkerung wegen Handlungen Einzelner sind verboten (Art. 50). Beschlagnahmen von Eigentum sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig und müssen quittiert werden.
Anwendung in den Nürnberger Prozessen
Die HLKO erlangte nach dem Zweiten Weltkrieg eine zentrale Bedeutung, die ihre Verfasser von 1907 nicht vorhergesehen hatten. Der Internationale Militärgerichtshof in Nürnberg stützte sich in seinem Urteil vom 1. Oktober 1946 gegen die Hauptkriegsverbrecher des Dritten Reichs ausdrücklich auf die HLKO. Wesentliche Anklagepunkte — Erschießung von Geiseln, Misshandlung und Tötung von Kriegsgefangenen, Plünderung besetzter Gebiete, Zerstörung ohne militärische Notwendigkeit, Versklavung der Zivilbevölkerung — wurden anhand der Bestimmungen der HLKO als Kriegsverbrechen qualifiziert.
Eine juristische Hürde lag darin, dass die Sowjetunion das IV. Haager Abkommen nie ratifiziert hatte, weil die Konvention eine sogenannte „allgemeine Beteiligungsklausel“ (Art. 2) enthielt: Sie galt nur, wenn alle Kriegsparteien Vertragspartei waren. Da die Sowjetunion die Konvention im Zweiten Weltkrieg nicht beigetreten war, hätte die HLKO formell nicht gegolten. Der Nürnberger Gerichtshof entschied diese Frage in seinem Urteil eindeutig: Die HLKO sei zum Völkergewohnheitsrecht geworden und gelte daher unabhängig von der formellen Vertragsbindung. Diese Entscheidung ist eine der bedeutendsten Anwendungen der Lehre vom Völkergewohnheitsrecht im 20. Jahrhundert. Sie machte die HLKO zur universal geltenden Norm, an die alle Staaten gebunden sind.
Verhältnis zu den Genfer Konventionen 1949
Die Genfer Konventionen vom 12. August 1949 erweiterten und vertieften das humanitäre Völkerrecht in einem Bereich, den die HLKO nur unvollständig abgedeckt hatte: dem Schutz der Zivilbevölkerung, der Verwundeten und der Kriegsgefangenen. Sie traten neben die HLKO, ohne sie zu verdrängen.
Eine wichtige Beobachtung des Loreley-Blogs zur deutschen Verfassungsfrage ergibt sich aus dieser zeitlichen Schichtung: Die deutsche Besatzungspolitik 1939–1945 fand statt, als die HLKO geltendes Völkerrecht war — die Genfer Konvention von 1949, die das Bevölkerungstransferverbot in Artikel 49 ausdrücklich kodifizierte, war noch nicht beschlossen. Die Vertreibungen 1945–1949 fanden ihrerseits statt, als die HLKO galt, die Genfer Konvention 1949 aber gerade erst kodifiziert wurde. Die HLKO selbst enthält kein ausdrückliches Bevölkerungstransferverbot — wohl aber das Verbot der Plünderung, der Geiselnahme und der Kollektivstrafen, sowie über die Martens-Klausel den Schutz der Zivilbevölkerung nach den „Gesetzen der Menschlichkeit“. Wie weit diese Schutzklauseln im Hinblick auf Massenvertreibungen reichen, ist eine bis heute völkerrechtlich nicht abschließend geklärte Frage.
Loreley-Einordnung
Die HLKO ist ein juristisches Dokument, das die zwei grundlegend verschiedenen historischen Zeitalter, in denen es entstand und in denen es wirkte, in eigentümlicher Weise verbindet. 1907 wurde es als Versuch konzipiert, einen Krieg zwischen souveränen europäischen Mächten in zivilisierte Bahnen zu lenken — als Krönung des klassischen Kabinettskrieges, in dem es Berufsarmeen, klar definierte Frontlinien und beidseitig anerkannte Regeln gab. Wenige Jahre später wurde es zur Maßstabsnorm für eine Form der Kriegsführung, die seine Verfasser sich nicht vorgestellt hatten — totalen Krieg, ideologisch motivierte Vernichtung, Massenmord an Zivilbevölkerung.
Diese Diskrepanz zwischen Entstehungskontext und Wirkungskontext ist die staatsrechtlich entscheidende Beobachtung. Das Recht von 1907 hat in Nürnberg 1946 funktioniert, weil seine Grundkategorien — Schutz der Zivilbevölkerung, Verbot der Plünderung, Pflichten der Besatzungsmacht — auch auf eine völlig andere Form des Krieges angewendet werden konnten. Die HLKO ist damit ein seltenes Beispiel dafür, dass ein völkerrechtlicher Text seine Funktion behalten kann, auch wenn die historische Welt, für die er geschaffen wurde, längst vergangen ist.
Wer von „Kriegsverbrechen“ spricht, beruft sich oft unausgesprochen auf die Bestimmungen der HLKO. Sie ist die juristische Tiefenstruktur jeder seriösen Auseinandersetzung mit den Verbrechen 1939–1945 — und mit den Verbrechen aller späteren Kriege, in denen die HLKO als Maßstab herangezogen wurde, vom Vietnamkrieg über die Golfkriege bis zu den Konflikten der Gegenwart.
Quellen
→ Haager Landkriegsordnung 1907, deutsche Fassung — gesetze-im-internet.de
→ IV. Haager Abkommen 1907 mit Anlage — Avalon Project, Yale
→ Charta des Internationalen Militärgerichtshofs Nürnberg 1945
→ Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs vom 1. Oktober 1946 — Avalon Project

