
Kriegsvölkerrecht
Kurzdefinition
Kriegsvölkerrecht ist derjenige Teil des Völkerrechts, der das Verhalten in bewaffneten Konflikten regelt. Anders als das ius ad bellum — das Recht zum Krieg, das seit der UN-Charta 1945 das allgemeine Gewaltverbot mit eng umgrenzten Ausnahmen kennt — fragt das ius in bello nicht, ob ein Krieg geführt werden darf, sondern wie er geführt werden muss, wenn er einmal begonnen hat. Es richtet sich an alle Kriegsparteien gleichermaßen, gleichgültig ob ihre Sache völkerrechtlich gerecht oder ungerecht ist.
Sein Kernanliegen ist die Eindämmung der Gewalt: Schutz von Zivilisten und ziviler Infrastruktur, menschliche Behandlung von Verwundeten, Kranken, Schiffbrüchigen und Kriegsgefangenen, Begrenzung der erlaubten Mittel und Methoden der Kriegführung. Der heute übliche Sammelbegriff humanitäres Völkerrecht betont diesen Schutzcharakter; die ältere Bezeichnung Kriegsvölkerrecht betont die Reglementierung der Kriegsführung selbst. Beide Begriffe meinen dasselbe Korpus.
Historischer Ursprung
Die Wurzeln des modernen Kriegsvölkerrechts liegen im 19. Jahrhundert. 1859 war der Genfer Kaufmann Henry Dunant Augenzeuge der Schlacht von Solferino zwischen österreichischen und französisch-sardischen Truppen. Sein Erlebnisbericht Eine Erinnerung an Solferino (1862) führte 1863 zur Gründung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und 1864 zur ersten Genfer Konvention zur Behandlung von Verwundeten auf dem Schlachtfeld. Damit war erstmals eine völkerrechtliche Norm geschaffen, die nicht das Verhältnis zwischen Staaten, sondern den Schutz von Individuen in der Kriegsgewalt zum Gegenstand hatte.
Parallel dazu entstand das Recht der Kriegsführung selbst. Die Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 brachten mit der Haager Landkriegsordnung das erste umfassende Regelwerk darüber, was im Krieg erlaubt und verboten ist — von der Behandlung der Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten über das Verbot bestimmter Waffen bis zu den Pflichten der Besatzungsmacht. Diese Haager Landkriegsordnung ist bis heute geltendes Völkergewohnheitsrecht. Der Internationale Militärgerichtshof in Nürnberg stützte sich 1945/46 ausdrücklich auf sie, als er die Hauptkriegsverbrecher des Dritten Reichs verurteilte.
Die Erfahrungen der beiden Weltkriege führten 1949 zur grundlegenden Neufassung. Am 12. August 1949 wurden in Genf vier Konventionen unterzeichnet, die heute den Kern des humanitären Völkerrechts bilden: die I. Genfer Konvention zur Behandlung der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Streitkräfte im Felde, die II. zur Behandlung der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Streitkräfte zur See, die III. zur Behandlung der Kriegsgefangenen und — als entscheidende Neuerung gegenüber dem Stand vor 1945 — die IV. Genfer Konvention zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten. Zwei Zusatzprotokolle von 1977 erweiterten den Schutz auf nichtinternationale bewaffnete Konflikte und auf nationale Befreiungskriege.
Loreley-Einordnung
Was 1945/49 wirklich neu war
Vor dem Zweiten Weltkrieg gab es kein umfassendes völkerrechtliches Regelwerk zum Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten. Die Haager Landkriegsordnung von 1907 enthielt einzelne Bestimmungen, aber keine systematische Schutzordnung. Die Erfahrungen der deutschen Besatzungspolitik in Polen, der Sowjetunion, Griechenland, Jugoslawien, Frankreich und den Niederlanden — Massaker an Zivilbevölkerung, Geiselnahmen, Deportationen, Zwangsarbeit, Hungerblockaden — waren der unmittelbare Anlass für die IV. Genfer Konvention. Sie ist eine Antwort auf das, was Wehrmacht und SS in den besetzten Gebieten taten.
Das Bevölkerungstransferverbot
Eine der staatsrechtlich folgenreichsten Bestimmungen ist Artikel 49 der IV. Genfer Konvention. Er verbietet der Besatzungsmacht ausdrücklich die zwangsweise Einzel- oder Massenumsiedlung sowie die Verschleppung von geschützten Personen aus dem besetzten Gebiet. Auch die Ansiedlung eigener Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet ist verboten. Diese Norm ist eine direkte Reaktion auf die deutsche Umsiedlungspolitik 1939-1945 — und sie hat eine eigentümliche Spannung zur Praxis der Siegermächte 1945-1949 erzeugt.
Die Vertreibung von etwa 14 Millionen Deutschen aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie, die Bevölkerungstransfers zwischen Polen und der Sowjetunion (Westverschiebung Polens, Operation Vistula gegen Ukrainer in Polen 1947), die Deportation der Krimtataren 1944 und vergleichbare Maßnahmen wurden zu einer Zeit vollzogen, als die IV. Genfer Konvention noch nicht in Kraft war — sie wurde am 12. August 1949 unterzeichnet. Sie wirkten aber in eine Rechtsentwicklung hinein, die wenige Jahre später genau diese Praktiken als völkerrechtswidrig kodifizierte. Diese zeitliche Spannung — durchgeführt unter dem alten Sieger-Recht, untersagt durch das neue humanitäre Völkerrecht — ist die staatsrechtliche Grundlage, auf der spätere Selbstbestimmungs- und Wiedergutmachungsdebatten aufruhen.
Universelle Geltung, asymmetrische Durchsetzung
Die Genfer Konventionen sind die universellsten Verträge des Völkerrechts überhaupt — alle 196 Staaten der Welt sind Vertragsparteien. Dennoch ist ihre Durchsetzung schwach. Es gibt keinen humanitärrechtlichen Weltgerichtshof. Verstöße werden vor nationalen Gerichten, vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (für individuelle Verantwortliche, seit 2002) oder vor Ad-hoc-Tribunalen verhandelt — wie dem Jugoslawien-Tribunal 1993 und dem Ruanda-Tribunal 1994. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz als völkerrechtlich besonders gestellter Wächter der Konventionen kann Verstöße dokumentieren und Vertragsstaaten zur Einhaltung mahnen, aber nicht erzwingen. Die Glaubwürdigkeit des Kriegsvölkerrechts hängt davon ab, ob die mächtigsten Staaten bereit sind, es anzuwenden — auch gegen sich selbst und ihre Verbündeten. Genau hier liegen seine Schwächen.
Was es nicht regelt
Das Kriegsvölkerrecht regelt nicht die Reparationsfrage zwischen Staaten nach Kriegsende — diese ist Sache des klassischen Reparationsrechts und gegebenenfalls eines Friedensvertrags. Es regelt nicht die Schuldfrage am Krieg selbst — das ist Aufgabe des ius ad bellum und der individuellen Strafverfolgung. Es regelt nicht territoriale Folgen — Grenzen, Staatsangehörigkeit, Vermögensfragen werden in Friedensverträgen oder Statusabkommen geregelt. Das Kriegsvölkerrecht ist ein Schutzrecht für die unmittelbar Betroffenen während des Konflikts, nicht ein Friedensrecht für die Zeit danach.
Quellen
→ Haager Landkriegsordnung 1907, deutsche Fassung — gesetze-im-internet.de
→ Genfer Konventionen vom 12. August 1949 mit Zusatzprotokollen — IKRK
→ Internationales Komitee vom Roten Kreuz
→ Internationaler Strafgerichtshof Den Haag
→ Charta des Internationalen Militärgerichtshofs Nürnberg 1945
→ Henry Dunant: Eine Erinnerung an Solferino, 1862 — IKRK-Volltext

