Völkerrecht

Kurzdefinition

Völkerrecht ist das Recht, das die Beziehungen zwischen souveränen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten — insbesondere internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen — regelt. Es ist nicht das Recht eines übergeordneten Weltstaates, sondern ein zwischen-staatliches Koordinationsrecht. Seine Geltung beruht nicht auf einem zentralen Gesetzgeber, sondern auf der Selbstbindung der Staaten durch Verträge, durch jahrhundertelange übereinstimmende Praxis (Gewohnheitsrecht) und durch allgemeine Rechtsgrundsätze. Das Statut des Internationalen Gerichtshofs nennt diese drei Quellen in Artikel 38 als die Grundlagen, auf die der IGH bei Streitentscheidungen zurückgreift.

Völkerrecht regelt im Frieden den Verkehr zwischen Staaten — Verträge, diplomatische Beziehungen, Grenzen, Staatsangehörigkeit, Reparationen. Im Konflikt regelt das Kriegsvölkerrecht (auch: humanitäres Völkerrecht) den Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen — wer wen wie bekämpfen darf, welcher Schutz für Zivilisten, Verwundete und Kriegsgefangene gilt. Beide Stränge sind ihrer Substanz nach unterschiedlich, aber Teil derselben Rechtsordnung.

Historischer Ursprung

Der Begriff Völkerrecht ist die deutsche Übersetzung des lateinischen ius gentium — wörtlich „Recht der Völker“, ursprünglich das im Römischen Reich auf Nicht-Römer angewandte Recht. Als eigenständige Disziplin entstand das moderne Völkerrecht im 17. Jahrhundert. Hugo Grotius, niederländischer Jurist und Diplomat, gilt mit seinem 1625 erschienenen Werk De iure belli ac pacis (Vom Recht des Krieges und des Friedens) als sein Begründer. Grotius schrieb in der Zeit des Dreißigjährigen Krieges und versuchte, die Beziehungen zwischen souveränen Staaten auf eine rechtliche Grundlage zu stellen, die unabhängig von konfessioneller Bindung tragen sollte.

Der Westfälische Frieden 1648 schuf mit der Anerkennung der Souveränität der europäischen Staaten die politische Grundlage, auf der das klassische Völkerrecht sich entfaltete. Es war über zweieinhalb Jahrhunderte ein Recht der europäischen Großmächte, das Krieg als Mittel staatlicher Politik akzeptierte und Reparationen, Annexionen und Interventionen als legitime Folgen militärischer Niederlagen behandelte. Die Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 versuchten erstmals, diesen Rahmen einzuhegen — durch Regeln des Kriegsvölkerrechts und durch die Gründung des Ständigen Schiedshofs in Den Haag.

Der Erste Weltkrieg sprengte die Tragfähigkeit dieses Systems. Der Versailler Vertrag 1919, der Völkerbund als erste universale Staatenorganisation und der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, der den Krieg als Mittel der Politik formell ächtete, waren Versuche, das klassische Völkerrecht zu reformieren. Sie scheiterten an der Praxis der Mächte. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Völkerrecht in seinen Grundlagen substantiell umgestaltet.

Loreley-Einordnung

Gibt es seit 1945 ein neues Völkerrecht? Diese Frage ist die staatsrechtlich entscheidende, und sie wird in der publizistischen Debatte selten klar beantwortet. Die Antwort lautet: ja, es hat eine substantielle Zäsur stattgefunden — aber nicht in dem Sinne, dass das alte Völkerrecht verschwunden wäre. Es ist eine Fortentwicklung mit klaren Brüchen.

Die Brüche von 1945

Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 schuf in Artikel 2 Absatz 4 ein allgemeines Gewaltverbot zwischen Staaten — die zentrale Neuerung. Was vorher als legitimes Mittel staatlicher Politik galt, ist seitdem grundsätzlich verboten. Erlaubt sind nur noch Selbstverteidigung nach Artikel 51 und Maßnahmen des UN-Sicherheitsrats nach Kapitel VII. Hinzu kamen das in Artikel 1 Absatz 2 verankerte Selbstbestimmungsrecht der Völker als Charta-Grundsatz, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, die Genfer Konventionen vom 12. August 1949 zur Eindämmung der Kriegsgewalt, die Nürnberger Prinzipien zur individuellen strafrechtlichen Verantwortung für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und schließlich 1969 die Wiener Vertragsrechtskonvention, die das Vertragsrecht zwischen Staaten kodifizierte. Hinzu kam der Begriff des ius cogens — zwingende Normen, von denen kein Vertrag und keine Praxis abweichen darf.

Die Kontinuitäten

Vieles im Völkerrecht ist 1945 nicht neu entstanden, sondern wirkt aus dem klassischen Bestand fort. Die Staatenimmunität, nach der ein Staat nicht vor den Gerichten eines anderen Staates verklagt werden kann, ist Gewohnheitsrecht, das auch der Internationale Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Februar 2012 zur deutsch-italienischen Auseinandersetzung über NS-Reparationen ausdrücklich bestätigt hat. Die Souveränitätslehre, das klassische Vertragsrecht, das Reparationsrecht — all das ist 1945 nicht verschwunden, sondern in den neuen Rahmen eingewoben worden. Die Haager Landkriegsordnung von 1907 gilt weiterhin als Gewohnheitsrecht.

Die Spannung

Diese Doppelstruktur — Bruch und Kontinuität — hat eine staatsrechtliche Konsequenz, die für die deutsche Frage entscheidend ist. Die Umverteilungen, die die Siegermächte 1945 in Mittel- und Osteuropa vornahmen — Vertreibung von 14 Millionen Deutschen aus den Ostgebieten, Westverschiebung Polens, Annexion der baltischen Staaten durch die Sowjetunion, Bevölkerungstransfers zwischen Polen und der Sowjetunion, Eingliederung der Karpatenukraine — wurden formell unter dem alten Sieger-Recht vollzogen. Sachlich aber fanden sie zu einer Zeit statt, in der die neuen Maßstäbe (Selbstbestimmungsrecht, Bevölkerungstransferverbot in Artikel 49 der IV. Genfer Konvention, allgemeines Gewaltverbot) bereits in Geltung traten oder wenige Jahre später kodifiziert wurden. Diese Spannung zwischen alten und neuen Standards ist nie aufgelöst worden. Sie ist die Substanz, auf der spätere Reparations- und Friedensvertragsdebatten aufruhen.

Wer setzt das Völkerrecht durch?

Eine Schwäche des Völkerrechts gegenüber nationalem Recht liegt in seiner Durchsetzbarkeit. Es gibt keine Weltpolizei, keinen Weltgerichtshof mit Zwangsgewalt. Der Internationale Gerichtshof entscheidet nur, wenn beide Streitparteien sich seiner Gerichtsbarkeit unterworfen haben. Der UN-Sicherheitsrat kann Zwangsmaßnahmen anordnen, ist aber durch das Vetorecht der fünf ständigen Mitglieder — USA, Russland, China, Frankreich, Vereinigtes Königreich — strukturell blockiert, sobald eine Großmacht selbst betroffen ist. Diese Asymmetrie zwischen materiellem Anspruch und institutioneller Durchsetzung ist die Strukturfrage, mit der das moderne Völkerrecht seit 1945 lebt — und die seine Glaubwürdigkeit in jeder geopolitischen Krise erneut zur Prüfung stellt.

Quellen

UN-Charta der Vereinten Nationen, deutsche Fassung — UNRIC

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 — UN

Wiener Vertragsrechtskonvention 1969, deutsche Fassung

IGH-Urteil vom 3.2.2012, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy)

Statut des Internationalen Gerichtshofs

Briand-Kellogg-Pakt 1928 — UN-Sammlung

Genfer Konventionen vom 12. August 1949 — IKRK

Zahlen, Daten, Fakten

Erstbeleg modernes Völkerrecht: Hugo Grotius, De iure belli ac pacis, 1625

Zentrale Zäsur: 26. Juni 1945 (UN-Charta in San Francisco unterzeichnet, in Kraft 24. Oktober 1945)

Zentrale Kodifikation: Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23. Mai 1969, in Kraft 27. Januar 1980

Drei Quellen nach Art. 38 IGH-Statut: Verträge, Völkergewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze

Hauptorgan: Internationaler Gerichtshof in Den Haag (seit 1946)

Begriffsfeld: Souveränität, Vertragsrecht, Kriegsvölkerrecht, Menschenrechte, Selbstbestimmungsrecht, ius cogens

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