
Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK)
Kurzdefinition
Die Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23. Mai 1969 ist die universelle Kodifikation des Rechts der völkerrechtlichen Verträge zwischen Staaten. Sie regelt, wie Staatsverträge zustande kommen, ausgelegt werden, geändert, gekündigt oder nichtig werden — also gleichsam das Allgemeine Vertragsrecht des Völkerrechts. Im Verhältnis zum nationalen Privatrecht entspricht ihre Funktion etwa der eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für den zwischenstaatlichen Verkehr: Sie liefert die Regeln, an denen sich alle einzelnen Verträge messen lassen müssen.
Sie wurde am 27. Januar 1980 nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikationsurkunde in Kraft gesetzt. Heute haben 116 Staaten die Konvention ratifiziert. Die wichtigsten ratifizierenden Staaten sind Deutschland (Inkrafttreten in der Bundesrepublik 20. August 1987), Russland, das Vereinigte Königreich und China. Eine eigenständige Konvention von 1986 erweitert das Vertragsrecht auf Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen.
Historischer Ursprung
Das Vertragsrecht zwischen Staaten war bis ins 20. Jahrhundert hinein reines Gewohnheitsrecht. Es gab keinen geschriebenen Rechtstext, der die elementaren Fragen — wann ist ein Vertrag geschlossen, wann ungültig, wann beendbar — in kodifizierter Form regelte. Die Praxis lebte aus der Diplomatie der europäischen Großmächte des 18. und 19. Jahrhunderts, gestützt auf Lehrbücher der Völkerrechtswissenschaft.
Die Initiative zur Kodifikation ging von der International Law Commission (ILC) aus, einem 1947 von der UN-Generalversammlung eingesetzten Sachverständigengremium. Die ILC bestellte vier aufeinanderfolgende Sonderberichterstatter, die alle aus der angelsächsischen Völkerrechtstradition stammten und das Werk maßgeblich prägten: James Brierly (Großbritannien, Oxford, 1949–1952), Hersch Lauterpacht (Großbritannien, Cambridge, ursprünglich aus Galizien, 1952–1954), Gerald Fitzmaurice (Großbritannien, 1955–1960) und Humphrey Waldock (Großbritannien, Oxford, 1961–1966).
Die zwanzig Jahre Arbeit der ILC mündeten in einen Entwurf, der zwischen März 1968 und Mai 1969 auf zwei Wiener Konferenzen von 110 Staaten verhandelt wurde. Am 23. Mai 1969 wurde die Konvention im Hofburg-Komplex in Wien zur Zeichnung aufgelegt — daher der Name.
Die nicht-ratifizierenden Staaten und das Gewohnheitsrecht
Eine Besonderheit der WVRK ist, dass mehrere wichtige Staaten sie nie ratifiziert haben — darunter die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich und Indien. Die USA haben die Konvention 1970 unterzeichnet, aber bis heute nicht ratifiziert; Frankreich hat nicht einmal unterzeichnet.
Diese Nicht-Ratifikation ist juristisch weniger folgenreich, als sie auf den ersten Blick scheint. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag und die US-Außenministerien selbst haben in mehreren Stellungnahmen anerkannt, dass die Kernbestimmungen der WVRK Völkergewohnheitsrecht kodifizieren — sie galten also bereits vor 1969 und gelten unabhängig von der Ratifikation für alle Staaten. Der IGH hat in seinem Gutachten vom 9. Juli 2004 zur Mauer in den palästinensischen Gebieten und in zahlreichen weiteren Entscheidungen ausdrücklich Bestimmungen der WVRK auf nicht-ratifizierende Staaten angewandt, weil sie geltendes Gewohnheitsrecht verkörpern.
Das hat eine wichtige Konsequenz für die deutsche Verfassungsfrage: Auch die USA, die den Zwei-plus-Vier-Vertrag 1990 als Vertragspartei mitunterzeichneten, sind an die Drittwirkungsregeln des Artikels 34 WVRK gebunden — nicht durch Ratifikation, sondern durch Gewohnheitsrecht.
Das Verhältnis zu Artikel 53 — ius cogens (zwingendes Recht)
Eine der inhaltlich folgenreichsten Bestimmungen der WVRK ist Artikel 53. Er definiert erstmals positivrechtlich den Begriff des ius cogens (zwingendes Recht) — zwingender Normen des Völkerrechts, von denen kein Vertrag und keine Praxis abweichen kann. Ein Vertrag, der gegen ius cogens verstößt, ist nichtig. Artikel 64 ergänzt diese Regelung: Entwickelt sich nach Vertragsschluss eine neue Norm des ius cogens, die mit dem Vertrag unvereinbar ist, wird der Vertrag nichtig und tritt außer Kraft.
Welche Normen ius cogens-Charakter (zwingenden Charakter) haben, ist im Vertragstext bewusst nicht aufgezählt. Die völkerrechtliche Praxis und die ILC haben aber einen Konsenskatalog herausgearbeitet, der etwa folgende Normen umfasst: das Gewaltverbot zwischen Staaten, das Verbot von Völkermord, das Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels, das Verbot von Folter, das Verbot von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Die genaue Reichweite ist Gegenstand fortlaufender Diskussion.
Die Standardkommentare der deutschen Wissenschaft
Wer die WVRK in ihren Einzelbestimmungen ernsthaft durchdringen will, kommt an zwei deutschsprachigen Standardkommentaren nicht vorbei: Dörr/Schmalenbach (Hrsg.), Vienna Convention on the Law of Treaties — A Commentary, 2. Auflage Springer 2018, über 1.500 Seiten, der maßgebliche internationale Kommentar in englischer Sprache, von zwei deutschen Völkerrechtlern herausgegeben; und Mark E. Villiger, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, Martinus Nijhoff 2009, der eher knappere, dafür von einem Schweizer Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verfasste Kommentar. Beide Werke sind für jede ernsthafte juristische Arbeit zur WVRK unverzichtbar.
Anwendung in der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs
Die WVRK ist zur tragenden Auslegungsgrundlage des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag geworden. Drei Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung illustrieren ihre Anwendungsbreite.
Im Gabčíkovo-Nagymaros-Urteil (Ungarn/Slowakei) vom 25. September 1997 wendete der IGH Artikel 60 (Vertragsverletzung als Beendigungsgrund) und Artikel 62 (Wegfall der Geschäftsgrundlage, clausula rebus sic stantibus — Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse) an, um einen Streit um den Donaustaudamm zu entscheiden. Die ungarische Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde zurückgewiesen — eine restriktive Auslegung, die für jede künftige Berufung auf Artikel 62 maßgeblich ist.
Im Mauer-Gutachten vom 9. Juli 2004 wandte der IGH Artikel 31 (Auslegungsregeln) auf die Vierte Genfer Konvention an, um die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts auf das israelisch besetzte palästinensische Gebiet zu begründen.
Im Jurisdictional-Immunities-Urteil (Deutschland/Italien) vom 3. Februar 2012 wandte der IGH indirekt Artikel 26 (pacta sunt servanda — Verträge sind einzuhalten) auf die Frage der Bindung Italiens an die völkerrechtliche Staatenimmunität an.
Diese drei Entscheidungen zeigen die Bandbreite: Vertragsbeendigung, Vertragsauslegung, Vertragsbindung. Die WVRK ist nicht ein abstraktes Regelwerk, sondern die operative Werkzeugkiste der internationalen Streitbeilegung.
Die deutsche Ratifikation
Die Bundesrepublik Deutschland trat der WVRK relativ spät bei. Das Ratifikationsgesetz vom 3. August 1985 wurde im Bundesgesetzblatt 1985 II S. 926 publiziert. Die Konvention trat für die Bundesrepublik am 20. August 1987 in Kraft. Die DDR war 1986 beigetreten; mit der Wiedervereinigung 1990 wurde diese Beitrittsstellung gegenstandslos.
Die späte Ratifikation hatte vor allem politische Gründe: Die Bundesrepublik wollte die WVRK-Bindung erst eingehen, nachdem die Frage der Anwendbarkeit auf den Grundlagenvertrag mit der DDR und auf die deutschlandbezogenen Verträge mit den Vier Mächten politisch geklärt war.
Loreley-Einordnung
Die Wiener Vertragsrechtskonvention ist die unsichtbare Grundlage jeder modernen völkerrechtlichen Auseinandersetzung. Sie wird in der publizistischen Debatte selten genannt, weil sie selbst keine politische Aussage trifft — sie liefert nur das Werkzeug, mit dem politische Aussagen juristisch geprüft werden. Genau das macht sie so wichtig für die deutsche Verfassungsfrage.
Drei Befunde des Loreley-Blogs zur deutschen Friedensvertragsfrage stützen sich elementar auf WVRK-Bestimmungen: Die These, dass der Zwei-plus-Vier-Vertrag das Friedensvertragsversprechen aus 1954 nicht abschließend wegvertragen konnte, beruht auf Artikel 34 (Drittwirkung). Die These, dass eine Aufkündigung des Zwei-plus-Vier-Vertrags juristisch versperrt ist, beruht auf den Artikeln 54 bis 64 (Beendigungsgründe). Die These, dass eine Drittstaaten-Mitführung in jedem Modell-D-Vertrag zwingend ist, beruht auf Artikel 35 (Verträge zugunsten Dritter) und Artikel 36 (Verträge zulasten Dritter).
Wer die WVRK nicht kennt, kann die Konstruktion des Zwei-plus-Vier-Vertrags nicht richtig beurteilen — weder lobend noch kritisch. Sie ist die juristische Tiefenstruktur, ohne die jede staatsrechtliche Debatte zur deutschen Frage im Anekdotischen verharrt.
Quellen
→ Wiener Vertragsrechtskonvention 1969, deutsche Fassung — seerecht.org
→ Originaltext der Konvention — UN Treaty Collection
→ Ratifikationsstand — UN Treaty Collection
→ Zustimmungsgesetz BGBl. 1985 II S. 926

