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Veröffentlicht im Mai 2026
Die zweite offene Tür
Loreley · Aus dem Dossier zur ungelösten deutschen Verfassungsfrage
Warum der Friedensvertrag noch aussteht — Was Art. 7 Deutschlandvertrag 1954 versprach, was 2+4 ersetzte und welche Modelle eines künftigen Friedensvertrags rechtlich denkbar sind
Die offene Frage seit 1954
Die deutsche Verfassungsfrage hat eine Tür, die seit 1954 offen steht und die 1990 nicht geschlossen, sondern nur überklebt wurde. Sie betrifft den Friedensvertrag — präziser: das Versprechen eines Friedensvertrags, das die Bundesrepublik Deutschland und die drei Westmächte am 26. Mai 1952 in Bonn vereinbart und am 23. Oktober 1954 in Paris in einer revidierten Fassung bestätigt haben.
Der Deutschlandvertrag — offiziell „Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten“ — sollte das Besatzungsstatut beenden und die Bundesrepublik in einen Status weitgehender Souveränität überführen. Sein Artikel 7 Absatz 2 enthielt eine Selbstverpflichtung, die in der heutigen publizistischen Erinnerung weitgehend verblasst ist: Die Vertragsparteien verpflichteten sich, „eine Lage herbeizuführen, in der das gesamte deutsche Volk in freier Selbstbestimmung seine politische Form findet“. Und sie hielten ausdrücklich fest, dass „die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu dieser Regelung aufgeschoben werden muss“. Diese Regelung sollte „in einem frei vereinbarten Friedensvertrag für ganz Deutschland“ erfolgen.
Was hier 1954 vereinbart wurde, war keine Floskel. Es war ein staatsrechtlich tragender Versprechensakt zwischen vier Vertragsparteien — den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und der Bundesrepublik —, der die rechtliche Gestalt der noch ungeteilten deutschen Frage betraf. Die Wiedervereinigung in freier Selbstbestimmung und der frei vereinbarte Friedensvertrag „für ganz Deutschland“ waren die beiden Säulen, auf denen die staatsrechtliche Architektur der westdeutschen Außenpolitik bis 1990 ruhte.
Im Sommer 1990, in der heißen Phase der Verhandlungen über die Wiedervereinigung, wurde diese Architektur auf einer Reise nach Moskau substituiert. Was am 12. September 1990 in der sowjetischen Hauptstadt unterzeichnet wurde — der „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“, in der publizistischen Verkürzung als Zwei-plus-Vier-Vertrag bezeichnet —, ist seinem Selbstverständnis nach ein „abschließender“ Vertrag. Er regelt die Wiedervereinigung. Er bestätigt die Souveränität. Er beendet die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Was er nicht ist, ist ein Friedensvertrag.
Die Frage, ob ein „abschließender Vertrag“ das aus 1954 stammende Versprechen eines Friedensvertrags ersetzen kann, ohne dass dieser Friedensvertrag zustande kommt, gehört zu den staatsrechtlich anspruchsvollsten Fragen der jüngeren deutschen Verfassungsgeschichte. Sie ist in der Analyse des Loreley-Blogs zur Souveränitätsfrage nach 2+4 bereits in einigen Aspekten ausgearbeitet worden. Die vorliegende Analyse nimmt den anderen Strang auf: nicht die Frage, was die Souveränitätsbestätigung von 1990 leistete, sondern die Frage, was sie offen ließ.
Die Antwort, die in den folgenden Abschnitten in fünf Schritten entfaltet wird, lautet: Sie ließ den Friedensvertrag offen. Nicht durch Versehen, sondern durch eine politische Entscheidung, die im Telefonat zwischen Bundeskanzler Helmut Kohl und US-Präsident George Bush am 15. März 1990 ihre wesentliche Begründung erhielt. Diese Entscheidung war seinerzeit nachvollziehbar. Sie hat aber eine staatsrechtliche Restkategorie hinterlassen — eine zweite offene Tür, an der Forderungen aus Polen, Griechenland und Italien bis heute stehen, und zu der jede künftige deutsche Bundesregierung früher oder später eine Position finden muss.
Was 1990 geschah — und was Waigel 1989 noch sagen konnte
Die deutsche Wiedervereinigung 1990 war ein außenpolitischer Triumph, der innenpolitisch teuer bezahlt werden musste. In der publizistischen Erinnerung steht der 9. November 1989 für den Mauerfall, der 3. Oktober 1990 für die Vollendung der Einheit. Was zwischen diesen beiden Daten staatsrechtlich geschah — und was auf der Strecke blieb —, ist in der öffentlichen Wahrnehmung weitgehend unsichtbar geworden.
Zwei Vorgänge sind hier zu unterscheiden, die in der amtlichen Geschichtsschreibung gerne ineinander aufgehen: der Verzicht auf die Ostgebiete und der Verzicht auf einen Friedensvertrag. Beide wurden 1990 vollzogen. Beide hatten ihre eigenen Begründungen. Und beide waren noch wenige Monate zuvor staatsrechtlich offen.
Was Waigel 1989 noch sagen konnte
Am 2. Juli 1989 hielt der amtierende Bundesfinanzminister Theo Waigel eine Rede vor dem Deutschlandtreffen der Schlesier in Hannover. Er sprach in seiner Eigenschaft als CSU-Vorsitzender und als Mitglied des Bundeskabinetts. Was er ausführte, war keine außenpolitische Sondermeinung — es entsprach der staatsrechtlichen Position, die Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht über vier Jahrzehnte vertreten hatten:
Mit der Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 ist das Deutsche Reich nicht untergegangen. Es gibt keinen völkerrechtlich wirksamen Akt, durch den die östlichen Teile des Deutschen Reiches von diesem abgetrennt worden sind. Unser politisches Ziel bleibt die Herstellung der staatlichen Einheit des deutschen Volkes in freier Selbstbestimmung.
– Theo Waigel, Bundesfinanzminister und CSU-Vorsitzender, Schlesiertreffen Hannover, 2. Juli 1989
Drei Aussagen liegen darin, die heute jede für sich öffentlich kaum noch sagbar wären, ohne in eine bestimmte politische Ecke geschoben zu werden. Erstens: Das Deutsche Reich besteht fort. Zweitens: Die Ostgebiete sind völkerrechtlich nicht abgetrennt. Drittens: Politisches Ziel bleibt die staatliche Einheit in freier Selbstbestimmung.
Diese Position war 1989 nicht extremistisch, sondern Mainstream der westdeutschen Staatsrechtslehre und höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Grundlagenvertrags-Urteil vom 31. Juli 1973 (BVerfGE 36, 1) ausdrücklich festgehalten, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches sei, sondern als Staat identisch mit dem Reich. Die Bundesrepublik war demnach nicht ein neuer Staat auf einem Teil des alten Territoriums, sondern derselbe Staat, dessen volle Handlungsfähigkeit aus historischen Gründen vorerst auf einen Teil des Staatsgebiets beschränkt blieb.
Diese Fortbestandsthese war die rechtliche Grundlage, auf der die Bundesregierung über vier Jahrzehnte die Wiedervereinigung als verfassungsrechtliches Gebot — nicht nur als politisches Ziel — verfolgen konnte. Sie war auch die Grundlage, auf der die Frage der Ostgebiete bis 1990 als „offen“ galt.
Das Telefonat vom 15. März 1990
Am 15. März 1990 telefonierte Bundeskanzler Helmut Kohl mit US-Präsident George Bush. Die Akten dieses Gesprächs sind heute zugänglich und in der Forschung breit ausgewertet. Kohl erläuterte Bush seine Position zur Reparationsfrage — und sie war von einer entwaffnenden innenpolitischen Logik geprägt. Wenn Deutschland sich auf Verhandlungen über Reparationen einlasse, werde die Frage politisch nicht mehr beherrschbar sein. Polen, die Sowjetunion, Griechenland, Israel, möglicherweise weitere Staaten würden Forderungen anmelden. Die Höhe sei nicht abschätzbar. Die parlamentarische Mehrheit für die Wiedervereinigung im Bundestag sei in Gefahr, wenn sich abzeichne, dass die Kosten der Einheit durch unbegrenzte Reparationsforderungen ergänzt würden.
Die Lösung, die Kohl skizzierte und die in den folgenden Monaten umgesetzt wurde, war einfach: keine Friedensvertragsverhandlungen, kein Reparationsteil. Stattdessen ein „abschließender“ Vertrag, der die Wiedervereinigung regelte, die Souveränität bestätigte — und die Reparationsfrage durch Schweigen erledigte. Das war die Geburtsstunde der Konstruktion, die unter der Bezeichnung Zwei-plus-Vier-Vertrag in die Geschichte einging.
Diese Konstruktion war eine politische Entscheidung, keine völkerrechtliche Notwendigkeit. Niemand zwang die Bundesregierung, auf einen Friedensvertrag zu verzichten. Niemand zwang sie, das Versprechen aus Artikel 7 Absatz 2 des Deutschlandvertrags von 1954 — dass die endgültige Regelung „einem frei vereinbarten Friedensvertrag für ganz Deutschland“ vorbehalten bleibt — wegzuvertragen. Es war eine Wahl, getroffen aus innenpolitischem Kalkül, abgesichert durch die Zustimmung der vier ehemaligen Besatzungsmächte, die ihrerseits von dieser Konstruktion profitierten.
Was zwischen Juli 1989 und März 1990 sich änderte
Acht Monate lagen zwischen der Waigel-Rede in Hannover und dem Kohl-Bush-Telefonat. In diesen acht Monaten geschah politisch alles: Mauerfall am 9. November 1989, Volkskammerwahl am 18. März 1990, beginnende Verhandlungen mit den Vier Mächten. Was sich nicht änderte, war die staatsrechtliche Lage. Die Fortbestandsthese galt am 15. März 1990 ebenso wie am 2. Juli 1989. Die Ostgebiete waren am 15. März 1990 ebenso wenig völkerrechtlich abgetrennt wie acht Monate zuvor.
Was sich änderte, war die politische Verwertbarkeit dieser Lage. Solange die Wiedervereinigung als ferne Perspektive galt, konnte die Fortbestandsthese als beruhigendes Bekenntnis zu einer historischen Verpflichtung gelten — ohne praktische Folgen. In dem Moment, in dem die Wiedervereinigung praktisch wurde, wurde die Fortbestandsthese zum diplomatischen Hindernis. Polen, die Sowjetunion und die westlichen Verbündeten verlangten Klarheit über die Grenzen des vereinigten Deutschland. Diese Klarheit konnte nur geschaffen werden, indem die Fortbestandsthese in dem Punkt der Ostgebiete aufgegeben wurde.
Das geschah in mehreren Schritten. Im November 1990 unterzeichnete die Bundesrepublik den deutsch-polnischen Grenzvertrag, der die Oder-Neiße-Linie als endgültige Westgrenze Polens anerkannte. Im Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde diese Anerkennung völkerrechtlich abgesichert. Damit war ein Teil dessen erledigt, was Waigel im Juli 1989 noch als „offen“ bezeichnet hatte.
Der andere Teil — die Reparationsfrage und der Friedensvertrag — wurde nicht erledigt, sondern lediglich aus der Tagesordnung genommen. Hier liegt die staatsrechtliche Schlüsselfrage, die die Analyse des Loreley-Blogs zur Souveränitätsfrage nach 2+4 bereits aufgemacht hat: Konnten die Bundesregierung und die Vier Mächte am 12. September 1990 das Versprechen wegvertragen, das die drei Westmächte und die Bundesrepublik im Deutschlandvertrag 1954 ausgesprochen hatten? Konnten sie ein Versprechen tilgen, das sich ausdrücklich an „ganz Deutschland“ richtete und das die Mitwirkung sämtlicher betroffener Staaten — nicht nur der Vier — erforderte?
Die völkerrechtliche Antwort, die in der wissenschaftlichen Diskussion am sorgfältigsten ausgearbeitet ist, fällt klar aus. Malte Fischer hat in seiner Untersuchung in der Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht im Jahr 2018 herausgearbeitet, dass der Zwei-plus-Vier-Vertrag wegen Artikel 34 der Wiener Vertragsrechtskonvention keine Drittwirkung gegenüber Staaten entfalten kann, die ihm nicht beigetreten sind. Polen, Griechenland, Italien und andere durch deutsche Besatzung geschädigte Staaten sind im Vertragstext nicht Vertragsparteien. Die Charta von Paris vom November 1990, die der Vertrag flankiert, enthält keine Zustimmung dieser Staaten zu einem Reparationsverzicht im Sinne von Artikel 35 der Wiener Vertragsrechtskonvention.
Das heißt: Die Reparationsfrage gegenüber Drittstaaten ist 1990 nicht erledigt worden. Sie ist nur diplomatisch eingefroren worden. Wie schnell sie auftauen kann, hat Polen 2022 mit der Forderung der PiS-Regierung über 1,3 Billionen Euro gezeigt — eine Forderung, die der amtierende Präsident Karol Nawrocki im September 2025 erneut bekräftigt hat.
Der Substituts-Charakter des Vertrags
Was am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet wurde, war kein Friedensvertrag. Es war ein Ersatz. Ein Substitut für etwas, was nicht stattfand. Die Bundesregierung verzichtete im Gegenzug auf die Forderung eines Friedensvertrags und akzeptierte, dass die Vier Mächte ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes beendeten. Die Wiedervereinigung wurde vollzogen, die Souveränität wurde — soweit sie überhaupt vollständig zurückkehrte, was die genannte Analyse des Loreley-Blogs im Detail untersucht hat — bestätigt. Aber das Versprechen aus Artikel 7 Deutschlandvertrag 1954 wurde nicht eingelöst, sondern ersetzt.
Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz lex posterior derogat legi priori — das spätere Gesetz hebt das frühere auf. Artikel 30 der Wiener Vertragsrechtskonvention regelt das für aufeinanderfolgende Verträge zwischen denselben Parteien. Das Problem ist nur: Der Deutschlandvertrag 1954 und der Zwei-plus-Vier-Vertrag 1990 haben nicht dieselben Vertragsparteien. Beim Deutschlandvertrag waren es die Bundesrepublik, die USA, Großbritannien und Frankreich. Beim Zwei-plus-Vier-Vertrag kamen die DDR und die Sowjetunion hinzu. Aber alle Staaten, die durch das Versprechen eines Friedensvertrags „für ganz Deutschland“ mittelbar berechtigt waren — die ehemaligen Kriegsgegner Deutschlands jenseits dieser sechs — waren nicht beteiligt.
Die staatsrechtliche Folge: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag konnte das Friedensvertragsversprechen zwischen den sechs Vertragsparteien substituieren. Er konnte es gegenüber Drittstaaten nicht aus der Welt schaffen. Das ist der Kern dessen, was im nächsten Abschnitt als „die zweite offene Tür“ untersucht wird.
Was Waigel 1989 sagen konnte und heute kaum noch sagbar ist
Es bleibt eine merkwürdige Asymmetrie zu notieren. Eine Position, die im Sommer 1989 ein amtierender Bundesminister vor mehreren tausend Zuhörern aussprechen konnte, ohne dass dies skandalisiert worden wäre, ist heute öffentlich kaum noch in derselben Form formulierbar. Wer 2026 sagt, das Deutsche Reich sei mit der Kapitulation 1945 nicht untergegangen, wird in einer bestimmten politischen Ecke verortet, deren Etiketten jede sachliche Diskussion schon im Ansatz blockieren.
Diese Verschiebung der Sprachgrenzen ist nicht das Ergebnis einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnis. Die staatsrechtliche Lage von 1989 unterscheidet sich nicht substantiell von der Lage 2026. Was sich verschoben hat, ist nicht die Substanz, sondern die diskursive Verfügbarkeit. Was 1989 staatsrechtliche Selbstverständlichkeit war, ist heute politische Markierung.
Diese Beobachtung ist keine Forderung. Sie ist ein Befund. Wer die Friedensvertragsfrage heute überhaupt in den Blick nehmen will, muss zunächst zur Kenntnis nehmen, dass eine ganze Schicht staatsrechtlichen Vokabulars in den letzten dreieinhalb Jahrzehnten aus dem öffentlich Sagbaren herausgefallen ist — nicht weil sie falsch geworden wäre, sondern weil sich die politische Konjunktur der Sprache verändert hat.
Drei juristische Wege
Wer die Friedensvertragsfrage ernsthaft erörtern will, muss zunächst klären, welche Wege das Völkerrecht überhaupt offenhält. Die publizistische Debatte verkürzt diese Frage gerne auf eine Schein-Alternative: entweder den bestehenden Zustand akzeptieren, oder den Zwei-plus-Vier-Vertrag aufkündigen. Beide Pole greifen zu kurz. Tatsächlich kennt das Völkerrecht drei distinkte Wege, auf denen sich die Lage von 1990 verändern lassen würde — und nur einer davon ist überhaupt rechtlich gangbar.
Erster Weg: Aufkündigung — versperrt
Die Aufkündigung des Zwei-plus-Vier-Vertrags ist der Weg, den manche politische Stimme reflexhaft fordert, sobald die Friedensvertragsfrage aufgemacht wird. Sie ist juristisch nicht gangbar. Die Wiener Vertragsrechtskonvention regelt in den Artikeln 54 bis 64, unter welchen Bedingungen ein völkerrechtlicher Vertrag einseitig beendet werden kann. Die Voraussetzungen sind eng: ausdrückliche Kündigungsklausel im Vertrag, Zustimmung aller Vertragsparteien, Wegfall der Geschäftsgrundlage (clausula rebus sic stantibus) oder grundlegende Verletzung durch eine andere Vertragspartei.
Der Zwei-plus-Vier-Vertrag enthält keine Kündigungsklausel. Eine Zustimmung aller sechs Vertragsparteien zur Aufhebung ist politisch nicht vorstellbar — die ehemaligen Vier Mächte würden ihre 1990 vollzogene Bestätigung der deutschen Souveränität nicht zurücknehmen, ohne im Gegenzug ihre alten Rechte und Verantwortlichkeiten erneut geltend machen zu wollen. Die Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage scheitert daran, dass die Geschäftsgrundlage des Vertrags — die Wiedervereinigung Deutschlands — vollzogen und unwiderruflich ist. Eine grundlegende Verletzung durch eine andere Vertragspartei ist nicht ersichtlich.
Hinzu kommt eine staatsrechtlich entscheidende Erwägung. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag ist mit dem Grenzvertrag mit Polen vom 14. November 1990 und mit der völkerrechtlichen Bestätigung der Oder-Neiße-Linie verbunden. Eine Aufkündigung würde unweigerlich die Grenzfrage gegenüber Polen aufreißen — mit Konsequenzen, die niemand wollen kann und die kein verantwortlicher Akteur in der deutschen Politik wollen sollte. Die Anerkennung der bestehenden Grenzen Polens ist nicht nur völkerrechtlich verbindlich, sondern auch das Ergebnis einer historisch gewachsenen europäischen Friedensordnung, die nicht zur Disposition steht.
Der Aufkündigungsweg ist damit juristisch versperrt und politisch nicht durchsetzbar. Wer ihn fordert, verfehlt die Frage.
Zweiter Weg: Freiwillige Rückgabe — staatsrechtlich denkbar, politisch unwahrscheinlich
Der zweite Weg ist die freiwillige Rückgabe von Rechten oder Ansprüchen durch die ehemaligen Vier Mächte. Dieser Weg ist staatsrechtlich denkbar, wäre aber an Bedingungen geknüpft, die in keiner absehbaren politischen Konstellation eintreten dürften.
Eine freiwillige Rückgabe würde voraussetzen, dass die ehemaligen Vier Mächte einer Erweiterung oder Ergänzung des Zwei-plus-Vier-Vertrags zustimmen. Konkret: dass sie einer Friedensvertragsregelung den Weg freigäben, die über das hinausgeht, was 1990 vereinbart wurde. Das könnte etwa eine ausdrückliche Reparationsregelung umfassen, die Drittstaaten einbezieht, oder eine völkerrechtliche Klärung der bis heute strittigen Punkte zur Krim 1954, zu den Bevölkerungstransfers 1945-1949 oder zur Behandlung deutscher Kulturgüter, die nach 1945 in die Sowjetunion verbracht wurden.
Politisch ist dieser Weg unwahrscheinlich, weil keiner der ehemaligen Vier Mächte ein Interesse daran hat, eine 1990 vorteilhaft abgeschlossene Konstruktion erneut zu öffnen. Die USA, Frankreich und Großbritannien profitieren von der gegenwärtigen europäischen Sicherheitsarchitektur, in der Deutschland ein verlässlicher und ökonomisch leistungsstarker Partner ist, dessen verbliebene Unabhängigkeitsspielräume eng begrenzt bleiben. Russland als Nachfolgestaat der Sowjetunion ist seit 2022 in einem geopolitischen Konflikt, der jede konstruktive Vertragsverhandlung mit westlichen Mächten auf absehbare Zeit ausschließt.
Der Weg ist nicht versperrt — er ist nur unter den gegenwärtigen Bedingungen unbegehbar. Sollten sich die geopolitischen Konstellationen ändern, könnte er in Zukunft begehbar werden. Die Beobachtung des Loreley-Blogs beschränkt sich auf die Feststellung, dass dieser Weg existiert und juristisch tragfähig wäre — nicht darauf, seine politische Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren.
Dritter Weg: Friedensvertragliche Ablösung — der einzige offene Weg
Der dritte Weg ist die friedensvertragliche Ablösung. Er ist der einzige, der sowohl juristisch tragfähig als auch unter veränderten politischen Bedingungen praktisch denkbar wäre. Er besteht darin, dass die Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit den durch deutsche Kriegsführung 1939-1945 betroffenen Staaten einen abschließenden Friedensvertrag aushandelt, der die offenen Fragen regelt — und der den Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht aufhebt, sondern ergänzt und finalisiert.
Die staatsrechtliche Logik dieses Wegs ergibt sich aus der bereits beobachteten Drittwirkungsproblematik. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag hat zwischen den sechs Vertragsparteien Geltung. Er konnte die Reparationsfrage gegenüber Drittstaaten — Polen, Griechenland, Italien, ehemals sowjetische Republiken, möglicherweise weiteren — nicht abschließend regeln. Diese ungelöste Restkategorie bildet den Gegenstand, der in einem späteren Friedensvertrag aufgegriffen werden müsste.
Vorbild für eine solche Konstruktion sind die Friedensverträge nach dem Ersten Weltkrieg. Versailles 1919, Saint-Germain 1919, Trianon 1920, Sèvres beziehungsweise Lausanne 1923 — all diese Verträge regelten je gesonderte bilaterale Reparations-, Grenz- und Statusfragen zwischen den Hauptmächten und den jeweils betroffenen kleineren Staaten. Auch nach dem Zweiten Weltkrieg gab es Pariser Friedensverträge 1947, mit denen Italien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Finnland in ein neues Friedensverhältnis zu den Siegermächten gebracht wurden. Nur Deutschland blieb damals außen vor — wegen des Kalten Krieges, der einen Friedensvertrag mit dem geteilten Deutschland politisch unmöglich machte.
Die Möglichkeit eines nachgeholten Friedensvertrags ist im Völkerrecht ungewöhnlich, aber nicht ausgeschlossen. Es gibt keine zeitliche Verjährungsfrist für die Beendigung von Kriegszuständen durch Vertragsschluss. Der Friedensvertrag von Westfalen 1648 beendete einen Krieg, der dreißig Jahre gedauert hatte. Die Ablösung der Kriegsfolgen 1945 durch einen Vertrag im 21. Jahrhundert ist juristisch denkbar — sie scheitert nicht am Recht, sondern an der politischen Konstellation.
Was die drei Wege gemeinsam haben
Alle drei Wege haben eines gemeinsam: Sie setzen den Bestand des Zwei-plus-Vier-Vertrags voraus. Keiner von ihnen würde die Anerkennung der polnischen Westgrenze in Frage stellen. Keiner würde die deutsche Wiedervereinigung rückgängig machen. Keiner würde die Souveränitätsbestätigung von 1990 zurücknehmen. Was sie unterscheidet, ist die Frage, ob der gegenwärtige Zustand als endgültig akzeptiert wird (Aufkündigung versperrt, Status quo bleibt) oder ob er als Übergangslage betrachtet wird, die durch einen späteren Vertrag finalisiert werden müsste (freiwillige Rückgabe oder friedensvertragliche Ablösung).
Diese Unterscheidung ist die staatsrechtliche Substanz, die in der publizistischen Debatte regelmäßig untergeht. Es geht nicht darum, ob die Bundesrepublik 1990 einen Fehler gemacht hat — diese Frage ist müßig. Es geht darum, ob die offene Restkategorie, die 1990 ungeregelt blieb, irgendwann einer geregelten Form zugeführt wird. Wer diese Frage stellt, fordert nicht die Rückgabe von Gebieten und nicht die Auflösung von Verträgen. Er fragt nach der Rechtsform, in der ein bis heute unabgeschlossener Vorgang abgeschlossen werden könnte.
Der nächste Abschnitt untersucht, welche inhaltlichen Gestalten ein solcher Friedensvertrag annehmen könnte — Modelle, die sich in Anspruch und Reichweite deutlich unterscheiden.
Vier mögliche Inhalte
Wenn der friedensvertragliche Weg juristisch der einzige offene ist — was könnte ein solcher Vertrag inhaltlich umfassen? Die Frage ist nicht akademisch. Sie betrifft den Spielraum, den ein politischer Akteur überhaupt hat, wenn er die Friedensvertragsfrage nicht nur stellen, sondern beantworten will. Vier Modelle sind denkbar. Sie unterscheiden sich in Anspruch, Reichweite und politischer Realisierbarkeit erheblich.
Modell A: Status-quo-Festschreibung
Das minimalistische Modell akzeptiert die territoriale und reparationsrechtliche Lage von 2026 als gegeben und beschränkt sich auf die Festschreibung dieser Lage in einem völkerrechtlich verbindlichen Friedensvertrag. Der Vertrag würde die bestehenden Grenzen — die Oder-Neiße-Linie als deutsch-polnische Grenze, die durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag bestätigte Souveränität Deutschlands, die Anerkennung sämtlicher europäischer Staatsgrenzen — ausdrücklich bestätigen. Er würde die Reparationsfrage durch eine Generalklausel abschließen, in der die Vertragsparteien wechselseitig auf weitere Forderungen verzichten. Er würde die offenen Punkte zur Behandlung deutscher Kulturgüter, die nach 1945 in die Sowjetunion verbracht wurden, einer Schlichtungskommission zuweisen.
Der politische Vorteil dieses Modells liegt in seiner Anschlussfähigkeit: Es würde die bestehende europäische Friedensordnung nicht in Frage stellen. Die juristische Funktion bestünde im Wesentlichen in einer „Heilung“ der seit 1990 bestehenden Lücke — der Wegfall des Friedensvertragsversprechens aus Artikel 7 Deutschlandvertrag würde durch einen tatsächlichen Friedensvertrag eingelöst, der allerdings keine substantiellen Änderungen vornimmt.
Der Preis dieses Modells liegt in seiner Substanzlosigkeit. Wer einen Friedensvertrag schließt, der nichts regelt, was nicht ohnehin schon geregelt ist, bietet wenig Anreiz für Drittstaaten, ihre offenen Reparationsforderungen — die polnische über 1,3 Billionen Euro, die griechische über 289 Milliarden Euro, die italienische ungeklärte — durch Vertragsverzicht zu erledigen. Modell A würde die Lücke schließen, aber die Streitfragen, die sie offenhält, nicht lösen. Es ist die formale Lösung mit dem geringsten politischen Risiko und dem geringsten politischen Ertrag.
Modell B: Selbstbestimmungsrecht und 1945er Umverteilung neu gelesen
Das mittlere Modell nimmt die Spannung ernst, die das moderne Völkerrecht selbst erzeugt hat. Es geht davon aus, dass die 1945 vollzogene Umverteilung in Mittel- und Osteuropa unter dem alten Sieger-Recht stattfand, dass aber die Maßstäbe, an denen sie heute zu messen wäre, sich seither substantiell geändert haben. Bevölkerungstransferverbot in Artikel 49 der IV. Genfer Konvention 1949, Selbstbestimmungsrecht der Völker im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1966, KSZE-Schlussakte Helsinki 1975 mit Prinzip VIII — diese Maßstäbe kannte 1945 niemand. Sie sind seitdem geltendes Völkerrecht.
Modell B würde nicht die Rückgabe von Gebieten fordern. Es würde die 1945er Umverteilung in einer ausdrücklichen völkerrechtlichen Erklärung der heutigen Standards unterwerfen — als rückwirkende Anerkennung dessen, dass diese Vorgänge nach heutigem Maßstab als völkerrechtswidrig zu bezeichnen wären. Eine Revision der damaligen Grenzziehungen wäre dadurch grundsätzlich denkbar — sie wäre aber unter heutigen völkerrechtlichen Standards nur dann legitimierbar, wenn das Selbstbestimmungsrecht der heute dort lebenden Bevölkerungen gewahrt würde. Modell B leitet aus der Anerkennung historischen Unrechts keinen automatischen Restitutionsanspruch ab; es eröffnet vielmehr den juristischen Raum, in dem solche Fragen überhaupt verhandelbar wären.
Anwendungsfälle für eine solche Anerkennung lassen sich strukturell benennen. Die Vertreibung von etwa 14 Millionen Deutschen aus den Gebieten östlich von Oder und Neiße wäre einer von ihnen. Die Westverschiebung Polens, bei der 180.000 Quadratkilometer ehemals polnischen Gebiets im Osten an die Sowjetunion fielen und 103.000 Quadratkilometer ehemals deutscher Ostgebiete als Kompensation an Polen — vollzogen ohne Befragung der betroffenen Bevölkerung — wäre ein zweiter. Die Bevölkerungstransfers zwischen Polen und der Sowjetunion 1945-1947, bei denen etwa 1,2 Millionen Polen aus den ostwärts gelegenen Gebieten und etwa 480.000 Ukrainer aus Polen umgesiedelt wurden, gehören in dieselbe Reihe. Die Eingliederung der Karpatenukraine in die Ukrainische SSR im Juni 1945, der Übergang Bessarabiens und der Nordbukowina an die Ukrainische SSR 1940 — diese Vorgänge wurden vollzogen, ohne dass die betroffenen Bevölkerungen befragt worden wären. Sie wären heute, am Maßstab des Selbstbestimmungsrechts gemessen, anders zu bewerten.
Die Übertragung der Krim von der Russischen SFSR an die Ukrainische SSR durch Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 19. Februar 1954 — anlässlich des dreihundertsten Jahrestags des Vertrags von Perejaslaw und ohne Referendum vollzogen — gehört in dieselbe Kategorie. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben in einem Gutachten festgehalten, dass dieser Vorgang formell verfassungsgemäß im Recht der Sowjetunion erfolgte. Die Frage, ob er nach den Maßstäben des heutigen Selbstbestimmungsrechts so vollzogen werden könnte, ist eine andere — und sie wird durch die spätere mehrfache Anerkennung der ukrainischen Grenzen durch Russland zwischen 1991 und 2010 nicht obsolet, sondern lediglich politisch überlagert.
Modell B steht vor dem Risiko, dass jede Anerkennung historischen Unrechts ohne klare juristische Grenze zur Forderungslogik missverstanden werden kann. Wer die Westverschiebung Polens als völkerrechtlich problematisch bezeichnet, läuft Gefahr, in den Verdacht zu geraten, ihre Rückgängigmachung zu fordern. Wer die Umstände der Krim-Übertragung 1954 historisch einordnet, riskiert die Vereinnahmung durch politische Akteure, deren gegenwärtige Politik mit dieser historischen Einordnung nichts zu tun hat. Die Schutzlinie eines Modells B müsste ausdrücklich sein: keine Forderung nach Revision, sondern Anerkennung der Spannung zwischen damaligem Sieger-Recht und heutigem Standard — als historischer Befund, nicht als politisches Programm.
Sprachfähigkeit, nicht Forderung: Das wäre die Substanz, die Modell B leisten könnte. Eine völkerrechtliche Form, in der die offenen Spannungen der 1945er Ordnung nicht weiter unter dem Teppich gehalten, sondern in eine geregelte Form gebracht werden — ohne dass aus der Anerkennung Ansprüche auf Restitution abgeleitet werden.
Modell C: Eine große europäische Friedenslösung
Das maximalistische Modell denkt den Friedensvertrag nicht als deutsche Frage, sondern als europäische Aufgabe. Es geht davon aus, dass die offenen Restkategorien aus den beiden Weltkriegen — Reparationsforderungen aus dem Ersten Weltkrieg, die mit dem Hoover-Moratorium 1931 und der Lausanner Konferenz 1932 faktisch erloschen, formell aber nie geklärt wurden; Reparationsforderungen aus dem Zweiten Weltkrieg, die durch das Londoner Schuldenabkommen 1953 vorläufig gestundet und nie endgültig geregelt wurden; Grenz- und Statusfragen aus den Pariser Friedensverträgen 1947, die einzelne Staaten weiterhin betreffen — gemeinsam einer abschließenden völkerrechtlichen Regelung zugeführt werden.
Eine solche Regelung würde die strukturellen Asymmetrien der Versailler Ordnung 1919 thematisieren — die selektive Anwendung des Selbstbestimmungsrechts, die ohne Referenden vollzogenen Gebietsabtretungen, die Verweigerung des Anschlusses Österreichs trotz Volksvotum 1921 in Tirol und 1922 in Salzburg. Sie würde die Pariser Friedensverträge 1947 mit Italien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Finnland in eine umfassendere europäische Friedensordnung einbinden. Sie würde die in der Analyse des Loreley-Blogs zur Souveränitätsfrage nach 2+4 untersuchten verbliebenen Restbeschränkungen deutscher Souveränität in eine geregelte Form bringen. Sie würde die offenen Reparationsfragen — gegenüber Polen, Griechenland, Italien — in einer Generalregelung erledigen, die die historischen Lasten gerecht verteilt, ohne einzelne Staaten überfordern.
Modell C klammert den gegenwärtigen Konflikt in der Ukraine ausdrücklich aus. Eine europäische Friedenslösung kann nur geschlossen werden, wenn der laufende Krieg beendet und eine separate Regelung gefunden ist. Der Versuch, die Ukraine-Frage in eine umfassende europäische Friedensregelung mit hineinzunehmen, würde die ohnehin schwierige Konstruktion politisch zerstören. Die Ukraine-Frage ist ein Gegenstand für sich.
Politisch ist Modell C unter den gegenwärtigen Bedingungen utopisch. Es würde eine Konstellation voraussetzen, in der alle europäischen Staaten — einschließlich der USA als Garantiemacht der westeuropäischen Sicherheitsordnung und Russlands als wesentlicher europäischer Großmacht — bereit wären, einen abschließenden Vertrag auszuhandeln. Eine solche Konstellation ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Aber das ändert nichts daran, dass Modell C die staatsrechtlich konsequenteste Antwort auf die ungelösten Folgen der beiden Weltkriege wäre. Was unter den gegenwärtigen Bedingungen utopisch erscheint, kann unter veränderten Bedingungen zur Tagesordnung werden. Die Aufgabe des Loreley-Blogs ist nicht, solche Modelle als realistisch zu empfehlen — sondern sie als denkbar zu benennen, damit sie überhaupt diskutierbar werden.
Modell D: Bilaterale Lösung zwischen Deutschland und den alliierten Siegermächten
Das vierte Modell verzichtet auf die Einbeziehung von Drittstaaten und beschränkt den Vertragsschluss auf den Kreis der ehemaligen Hauptkriegsgegner: Bundesrepublik Deutschland einerseits, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich, die Französische Republik und die Russische Föderation als Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion andererseits. Es entspricht damit dem Personenkreis des Zwei-plus-Vier-Vertrags von 1990, abzüglich der nicht mehr existierenden Deutschen Demokratischen Republik.
Die Konstruktion ist juristisch einfacher als Modell C. Sie würde keinen umfassenden europäischen Friedenskongress voraussetzen, sondern könnte als bilaterales — präziser: als deutsch-alliiertes — Vertragswerk verhandelt werden. Sie würde ausschließlich Fragen behandeln, die zwischen diesen fünf Staaten zu regeln sind: die in der Analyse des Loreley-Blogs zur Souveränitätsfrage nach 2+4 untersuchten verbliebenen Restbeschränkungen deutscher Souveränität, die völkerrechtliche Behandlung deutscher Kulturgüter, die nach 1945 in die Sowjetunion verbracht wurden, die offenen Punkte des Reparations-Schweigens von 1990 zwischen Deutschland und den ehemaligen Vier Mächten, gegebenenfalls eine ausdrückliche Beendigung des im Zwei-plus-Vier-Vertrag formal bestätigten, aber ungeregelt gebliebenen Friedensvertragsversprechens aus Artikel 7 Deutschlandvertrag.
In diesem engeren Rahmen wäre auch die Grenzfrage als Tagesordnungspunkt überhaupt ansprechbar — und zwar aus einem präzise benennbaren juristischen Grund. Die Grenzziehung zwischen Deutschland und seinen östlichen Nachbarn 1945 wurde nicht von diesen Nachbarn vorgenommen, sondern von den drei Hauptsiegermächten in Jalta (Februar 1945) und Potsdam (Juli/August 1945) beschlossen. Polen war auf der Potsdamer Konferenz nicht Vertragspartei, sondern Begünstigter eines Beschlusses, den die drei Mächte unter sich fassten. Die heute geltende Festschreibung der Oder-Neiße-Linie stammt aus dem deutsch-polnischen Grenzvertrag vom 14. November 1990 und aus dem Zwei-plus-Vier-Vertrag — beide zustande gekommen unter dem politischen Druck, der im Telefonat Kohl-Bush vom 15. März 1990 sichtbar wurde.
Ein Vertrag im Modell-D-Kreis könnte die Frage zurück an ihren historischen Entstehungsort tragen: an die Mächte, die 1945 die Entscheidung trafen. Er könnte feststellen, was die Beobachtung des Loreley-Blogs im vorigen Modell bereits formuliert hat — dass die damaligen Maßnahmen unter heutigen völkerrechtlichen Standards anders zu bewerten wären. Er könnte daraus aber keine territoriale Revision ableiten, ohne das Selbstbestimmungsrecht der heute betroffenen Bevölkerungen einzubeziehen.
Die Behandlung der Grenzfrage in Modell D wäre nicht zwingender Vertragsgegenstand. Die fünf Vertragsparteien könnten sich auf eine Anerkennung der bestehenden Grenzen beschränken — analog zu Modell A, aber im engeren Personenkreis. Sie könnten die Grenzfrage in einer Präambel als historisch problematisch markieren, ohne operative Folgen anzuschließen. Sie könnten in einer Schlichtungsklausel festhalten, dass eine Revision nur unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und nur mit Zustimmung der unmittelbar betroffenen Staaten — also Polens und der Tschechischen Republik — erfolgen könnte.
Diese Letztoption ist die staatsrechtlich sauberste. Sie würde die Grenzfrage nicht aus der Welt schaffen — was Modell A versucht, ohne es vollständig zu können — und sie würde nicht den Versuch unternehmen, Drittstaaten zu übergehen, die in jedem realen Revisionsszenario beteiligt werden müssten. Sie würde lediglich die juristische Tür offenhalten, durch die unter veränderten politischen Bedingungen ein abschließender Vertrag zwischen den unmittelbar betroffenen Staaten zustande kommen könnte.
Modell D darf in dieser Form nur unter einer Bedingung gedacht werden: dass die Fragen, die es nicht selbst regelt, ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden — als zu regelnde, nicht als zu vergessende. Wer die deutsch-alliierte Restkonstellation aus 1945 bereinigt, ohne die Drittstaaten-Problematik zu adressieren, schreibt das ungelöste Problem von 1990 in verkleinertem Umfang fort. Diese Fortschreibung wäre nicht hilfreich, sondern ein zweites Mal genau das, was die Analyse des Loreley-Blogs zur Souveränitätsfrage nach 2+4 als Konstruktionsfehler des Zwei-plus-Vier-Vertrags benannt hat: ein Vertrag, der schließt, wofür er konstruiert ist, und offen lässt, was ihm zu unangenehm ist.
Drei Fragen müssten in jedem Modell-D-Vertrag zwingend mitgeführt werden, auch wenn sie in seinem Personenkreis nicht abschließend geregelt werden können.
Erstens: die Reparationsfrage gegenüber Drittstaaten. Polen, Griechenland und Italien haben offene Reparationsforderungen, die durch keinen Vertrag im Modell-D-Kreis erledigt werden können — Artikel 34 der Wiener Vertragsrechtskonvention bleibt unverändert geltend. Ein Modell-D-Vertrag müsste ausdrücklich anerkennen, dass diese Forderungen offen sind, dass die Vertragsparteien sich nicht anmaßen, über sie zu disponieren, und dass sie sich verpflichten, einen Anschluss-Verhandlungsweg gegenüber den betroffenen Staaten zu ermöglichen. Das wäre keine Lösung der Reparationsfrage — aber es wäre die Anerkennung, dass sie der Lösung harrt.
Zweitens: die Frage der 1945er Grenzziehungen unter heutigem Selbstbestimmungsmaßstab. Modell D kann die Grenzfrage, wie oben beschrieben, als juristisch erörterbares Element in einer Präambel oder Schlichtungsklausel behandeln. Es darf das aber nicht tun, ohne ausdrücklich festzuhalten, dass eine Revision nur unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der heute dort lebenden Bevölkerungen denkbar wäre — und dass jede solche Revision die Zustimmung der unmittelbar betroffenen Staaten Polen und Tschechische Republik voraussetzen würde, die im Modell-D-Kreis nicht Vertragsparteien sind. Die Grenzfrage darf in Modell D benannt, aber nicht entschieden werden.
Drittens: die Statusfragen kleinerer betroffener Staaten. Die Pariser Friedensverträge 1947 mit Italien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Finnland haben eigene Restkategorien hinterlassen, die jeweils gesonderter Regelung bedürften. Modell D müsste anerkennen, dass es diese Restkategorien nicht abdeckt, und einen Rahmen vorsehen, in dem sie einer späteren Regelung — etwa durch Anlehnung an Modell C — zugeführt werden könnten.
Wer Modell D als realistischen Pfad ansieht, muss diese drei Fragen mitführen. Andernfalls entsteht ein Vertragstext, der die Anerkennung historischer Verantwortung in den Bereichen, die ihm bequem sind, vollzieht — und sie in den Bereichen, die ihm unbequem sind, durch Schweigen umgeht. Das wäre genau jene Konstruktion, die der Loreley-Blog am Vertrag von 1990 kritisiert hat. Sie ein zweites Mal zu errichten, wäre nicht Friedensvertrag, sondern Wiederholung.
Modell D ist damit der schmalste politisch denkbare Pfad — aber er ist es nur dann, wenn er die Lasten, die er nicht selbst tragen kann, nicht abstreift, sondern als zu tragende benennt. So gefasst, wäre Modell D nicht eine Alternative zu Modell B oder C, sondern ein erster Schritt, dem weitere folgen müssten.
Die offene Reparationsfrage
Die staatsrechtliche Konstruktion, die diese Hauptanalyse bisher entfaltet hat, würde im luftleeren Raum bleiben, gäbe es nicht drei laufende völkerrechtliche Auseinandersetzungen, die ihre praktische Brisanz beweisen. Polen, Griechenland und Italien — drei Staaten der Europäischen Union, drei NATO-Verbündete der Bundesrepublik Deutschland — halten Reparationsforderungen aufrecht, die durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 nicht erledigt wurden, weil sie nicht erledigt werden konnten. Wer behaupten will, die Reparationsfrage sei abgeschlossen, muss erklären, warum diese drei Staaten das anders sehen.
Polen: 1,3 Billionen Euro und ein Präsident, der sie wieder aufruft
Die polnische Reparationsforderung ist die größte und politisch lauteste. Die damalige PiS-Regierung unter Mateusz Morawiecki präsentierte am 1. September 2022 — am 83. Jahrestag des deutschen Überfalls auf Polen — einen dreibändigen Bericht, der die polnischen Kriegsschäden 1939-1945 mit 6,2 Billionen Złoty beziffert, umgerechnet 1,32 Billionen Euro. Die Bundesregierung lehnte die Forderung umgehend ab. Sie verwies auf eine Erklärung der polnischen Regierung vom 23. August 1953, mit der Polen gegenüber der DDR auf weitere Reparationen verzichtet hatte, und auf die Position, dass diese Erklärung auch im Verhältnis zur Bundesrepublik gelte.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben bereits am 28. August 2017 ein Gutachten zur Frage vorgelegt, ob Reparationsansprüche Polens noch aufgemacht werden können. Sie kamen zu einer differenzierten Einschätzung: Die polnische Verzichtserklärung von 1953 sei zwar dokumentiert, ihre völkerrechtliche Bindungswirkung gegenüber der Bundesrepublik sei aber umstritten, da sie unter sowjetischem Druck zustande gekommen sei und ihre Reichweite gegenüber dem westdeutschen Teilstaat in der völkerrechtlichen Literatur unterschiedlich beurteilt werde. Die Bundestags-Drucksache 20/12567 aus dem Jahr 2024 hält gleichwohl die Position fest, die Reparationsfrage sei für die Bundesregierung „abgeschlossen“. Diese Position ist eine politische Festlegung, keine völkerrechtliche Selbstverständlichkeit.
Mit dem Regierungswechsel in Polen 2023 schien die Forderung politisch eingefroren. Donald Tusk erklärte 2024, er sei in der Reparationsfrage „nicht enttäuscht“ über das Verhalten Berlins — eine Formulierung, die als diplomatischer Verzicht interpretiert wurde, ohne juristisch einer zu sein. Im September 2025 hat der neu gewählte polnische Präsident Karol Nawrocki die Forderung erneut bekräftigt und den Betrag von 1,3 Billionen Euro wiederholt. Die Frage ist nicht aus der Welt, sondern wartet auf den nächsten politischen Wechsel.
Griechenland: 289 Milliarden Euro und ein Massaker, das nie zu einem Vertrag wurde
Die griechische Forderung ist die zweite große. Eine Parlamentskommission unter Vorsitz von Triantafyllos Mitafidis hat 2015 den griechischen Anspruch auf 289 Milliarden Euro beziffert. Sie unterscheidet zwei Komponenten: Reparationen für die deutsche Besatzungspolitik 1941-1944, einschließlich der Massaker von Distomo, Kalavrita, Kommeno und vielen anderen Orten, sowie die Rückzahlung der Zwangsanleihe in Höhe von 476 Millionen Reichsmark, die das Deutsche Reich 1942 von der griechischen Nationalbank erpresst hatte.
Die juristische Konstellation ist hier komplexer als im polnischen Fall. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben in ihrem Gutachten WD 4-093/12 festgehalten, dass die Zwangsanleihe rechtssystematisch nicht mit Reparationen gleichzustellen ist — sie ist eine Forderung aus einem völkerrechtswidrig erpressten Vertrag und unterliegt einer eigenen Logik der Rückerstattung. Die Bundesregierung hat 2014 mit dem Besuch von Bundespräsident Joachim Gauck in Distomo und mit der Einrichtung eines Deutsch-Griechischen Zukunftsfonds eine politische Geste gesetzt — ohne damit die juristische Frage zu beantworten. Der Zukunftsfonds finanziert Versöhnungsprojekte, nicht Reparationen.
Auch hier gilt: Die Forderung ist nicht erledigt, sondern eingefroren. Sie kann jederzeit aufgetaut werden — und wird jedesmal aufgetaut, wenn eine griechische Regierung politisch unter Druck gerät und einen Hebel gegen Berlin sucht. Das ist keine Frage der griechischen Innenpolitik. Das ist die Folge einer 1990 ungelösten Restkategorie.
Italien: Ferrini, Den Haag, das Verfassungsgericht 238/2014
Der italienische Fall ist juristisch der differenzierteste — und derjenige, der die Grenzen der Staatenimmunität am deutlichsten ausgelotet hat. 1998 erhob Luigi Ferrini, ein 1944 von deutschen Truppen verschleppter und zur Zwangsarbeit nach Deutschland deportierter italienischer Zivilist, Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik vor dem Tribunale di Arezzo. Das italienische Kassationsgericht entschied am 11. März 2004, dass deutsche Staatenimmunität gegenüber Klagen wegen Kriegsverbrechen nicht greife. Eine Welle weiterer Klagen folgte.
Die Bundesrepublik klagte gegen Italien vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Am 3. Februar 2012 entschied der IGH mit zwölf zu drei Stimmen zugunsten Deutschlands: Die Staatenimmunität gilt auch bei schwersten Menschenrechtsverletzungen. Italien sei verpflichtet, die anhängigen Klagen abzuweisen und keine weiteren zuzulassen.
Italien fügte sich diesem Urteil — vorübergehend. Am 22. Oktober 2014 erklärte die Corte Costituzionale, das italienische Verfassungsgericht, in seiner Entscheidung 238/2014 die Befolgung des IGH-Urteils für verfassungswidrig: Die in der italienischen Verfassung verankerten Grundrechte der Opfer hätten Vorrang vor der völkerrechtlichen Pflicht zur Beachtung der Staatenimmunität. Italienische Gerichte können seither weiterhin Klagen gegen die Bundesrepublik wegen NS-Verbrechen verhandeln. Die Bundesregierung hat sich 2022 erneut an den IGH gewandt; das Verfahren ist offen.
Der italienische Fall zeigt drei Strukturpunkte. Erstens: Selbst die Staatenimmunität als zentrales klassisches Völkerrechtsprinzip hält dem Druck unaufgearbeiteter NS-Verbrechen nicht uneingeschränkt stand. Zweitens: Auch ein Urteil des Internationalen Gerichtshofs ist keine Lösung, wenn ein nationales Verfassungsgericht es für verfassungswidrig erklärt. Drittens: Die wissenschaftliche Auseinandersetzung — exemplarisch der bereits zitierte Aufsatz von Malte Fischer in der ZaöRV — hat seit Jahren herausgearbeitet, dass das ungelöste Problem nicht juristisch wegtheoretisiert werden kann, sondern eine vertragliche Lösung verlangt.
Die andere Seite der Forderungslogik
Wer die Reparationsfrage aufmacht, öffnet zwangsläufig drei weitere Türen, die in der publizistischen Debatte selten geschlossen mitgedacht werden. Sie betreffen die Tragfähigkeit, die Vertriebenen und die Tschechische Republik. Alle drei sind heute öffentlich nur unter erschwerten Bedingungen ansprechbar — und genau deshalb gehört es zur Aufgabe einer dissektierenden Analyse, sie zu benennen.
Die Frage der Tragfähigkeit
Eine Reparationssumme von 1,3 Billionen Euro gegenüber Polen, 289 Milliarden gegenüber Griechenland und einer ungeklärten, aber in vergleichbarer Größenordnung anzunehmenden Summe gegenüber Italien — addiert ergäbe das einen Betrag, der mehrere Jahre des deutschen Bundeshaushalts auffressen würde. Der Bundeshaushalt 2026 beläuft sich auf etwa 480 Milliarden Euro. Eine Reparationsleistung in der Größenordnung der polnischen Forderung allein entspräche knapp drei Bundeshaushalten — und das vor jeder Berücksichtigung weiterer Forderungen aus Griechenland, Italien, ehemals jugoslawischen Staaten oder den Niederlanden.
Realistisch gedacht wäre eine solche Lastentragung nur in einem Modell tragfähig, das sie über mehrere Jahrzehnte streckt. Die deutschen Reparationen aus dem Versailler Vertrag 1919 wurden ursprünglich auf 132 Milliarden Goldmark festgesetzt; Deutschland zahlte über die Dawes- und Young-Pläne hinweg bis 1932 — also dreizehn Jahre — bevor die Lausanner Konferenz die Forderungen faktisch beendete. Die letzten Reparationszahlungen aus dem Ersten Weltkrieg wurden im Oktober 2010 beglichen, einundneunzig Jahre nach Versailles. Eine moderne Reparationsleistung in der Größenordnung der heute aufrechterhaltenen Forderungen würde vergleichbare Zeiträume in Anspruch nehmen — drei bis fünf Generationen.
Die Gerechtigkeitsfrage, die sich daraus ergibt, ist nicht trivial. Die Generation, die heute zur Reparationsleistung herangezogen würde, hat mit den Verbrechen 1939-1945 nichts zu tun. Die nachfolgenden Generationen, die die Last über Jahrzehnte zu tragen hätten, noch weniger. Reparationen, die über drei oder vier Generationen erstreckt werden, treffen Menschen, die mit den Tätern keine biographische, oft nicht einmal eine familiäre Verbindung haben. Sie funktionieren als Kollektivlast einer historischen Gemeinschaft — und das setzt voraus, dass die Vertragsparteien sich über diese kollektive Logik einig sind. Dass diese kollektive Logik über drei oder vier Generationen hinweg trägt, ist eine offene Frage. Eine Gesellschaft, die sich demographisch, kulturell und politisch über solche Zeiträume verändert, wird die historische Verantwortung anders gewichten als die Generation, die sie eingegangen ist. Reparationen, die als endloser Strom konzipiert werden, geraten unweigerlich in Spannung zur Selbstverständlichkeit, mit der sie geleistet werden müssten, um ihren Zweck zu erfüllen.
Die Beobachtung des Loreley-Blogs hierzu: Die Tragfähigkeit ist kein Argument gegen die Berechtigung der Forderungen. Sie ist ein Argument für die Notwendigkeit einer geregelten Vertragsform, die das Problem nicht ad infinitum offenhält, sondern in einer endlichen, kalkulierbaren und politisch tragfähigen Lösung schließt. Genau das wäre die Aufgabe eines Friedensvertrags.
Was Gerechtigkeit verlangt — und was ein Frieden braucht, um nachhaltig zu sein
Bevor die Reparationsfrage in eine Aufrechnungslogik überführt wird, lohnt eine Klärung dessen, was hier eigentlich zur Disposition steht. Der Begriff der Gerechtigkeit ist im völkerrechtlichen Vokabular nicht zufällig sparsam vertreten. Verträge regeln Ansprüche, sie verteilen Lasten, sie ziehen Grenzen — die Frage, ob das Ergebnis als gerecht gelten kann, liegt auf einer anderen Ebene. Sie wird nicht durch Vertragstexte beantwortet, sondern durch die historische Praxis, die zeigt, ob ein Vertrag trägt oder nicht.
Drei Gerechtigkeitsdimensionen sind in der Reparationsfrage zu unterscheiden, und sie geraten regelmäßig miteinander in Konflikt.
Die erste ist die Tätergerechtigkeit: Wer Unrecht verursacht hat, soll dafür einstehen. Diese Dimension ist im völkerrechtlichen Reparationsbegriff seit dem 19. Jahrhundert verankert. Sie ist die Grundlage der polnischen, griechischen und italienischen Forderungen. Sie ist juristisch unstrittig — die Frage ist nur, wer der Täter ist. Die Generation, die das Unrecht beging, ist tot. Der Staat, dem sie angehörte, besteht in modifizierter Form fort. Die Bundesrepublik hat 1949 die Verantwortung der historischen Kontinuität ausdrücklich übernommen — sie ist staatsrechtlich identisch mit dem Reich, wie das Bundesverfassungsgericht 1973 festhielt. Tätergerechtigkeit verlangt von ihr daher Einstandspflicht für die Verbrechen, die im Namen dieses Staates begangen wurden.
Die zweite ist die Opfergerechtigkeit: Wer Unrecht erlitten hat, hat Anspruch auf Anerkennung und, soweit möglich, auf materielle Wiedergutmachung. Auch diese Dimension ist unstrittig — die Frage ist, wer Opfer ist. Die unmittelbar Geschädigten sind in den meisten Fällen verstorben. Ihre Nachkommen erben nicht ihre Verluste, sondern ihre Erinnerung. Materielle Wiedergutmachung kann in der dritten Generation nur noch als pauschale Leistung an die heutige Bevölkerung des betroffenen Staates funktionieren — als ein Symbol, nicht als individuelle Entschädigung. Symbole haben eine begrenzte ökonomische Tragfähigkeit.
Die dritte Dimension wird in der publizistischen Debatte am häufigsten übersehen: die Gerechtigkeit gegenüber den Lebenden und den Nachkommen, die zur Lastentragung herangezogen werden. Wer Reparationen über vier Generationen leistet, verlangt von Menschen, die mit den Tätern keine biographische Verbindung haben, eine substantielle ökonomische Last für Verbrechen, die sie nicht begangen haben. Diese Last lässt sich rechtfertigen, solange sie als Ausdruck einer historischen Verantwortungsgemeinschaft akzeptiert wird, die der Einzelne als Bürger dieses Staates mitträgt. Sie wird unhaltbar, sobald sie als unbefristete Strafe an Generationen verstanden wird, die ihrerseits keine Möglichkeit hatten, sich zu den Taten zu verhalten.
Was ein Frieden braucht, um nachhaltig zu sein, lässt sich aus diesem Spannungsverhältnis ableiten. Er muss erstens die Tätergerechtigkeit anerkennen — durch ausdrückliche Übernahme historischer Verantwortung. Er muss zweitens die Opfergerechtigkeit ernst nehmen — durch materielle und symbolische Anerkennung in einem Umfang, der dem geschehenen Unrecht entspricht. Er muss drittens die Generationengerechtigkeit wahren — durch Endlichkeit, Kalkulierbarkeit und Abschließbarkeit. Ein Frieden, der eine dieser drei Dimensionen unterbelichtet, trägt nicht. Er wird brüchig, sobald die politische Konjunktur ihn herausfordert.
Genau diese Brüchigkeit zeigt die Lage seit 1990. Die Tätergerechtigkeit ist durch das Schweigen des Zwei-plus-Vier-Vertrags zur Reparationsfrage in einer juristisch fragwürdigen Form geregelt. Die Opfergerechtigkeit gegenüber Polen, Griechenland und Italien ist symbolisch unterversorgt und materiell offen. Die Generationengerechtigkeit gegenüber den heute lebenden Deutschen ist durch das Eingefrorene des Zustands geschützt — solange er eingefroren bleibt. Sobald er auftaut, geraten alle drei Dimensionen in Konflikt.
Eine Reparationsregelung, die diese drei Dimensionen ausbalanciert, müsste mehrere Strukturmerkmale aufweisen. Sie müsste endlich sein: ein definierter Zeitraum, eine kalkulierbare Summe, ein klarer Schlusspunkt. Sie müsste wechselseitig sein: alle Forderungsstränge — die der Geschädigten ebenso wie die der Vertriebenen — in derselben Bilanz behandeln. Sie müsste vertraglich abgesichert sein: durch einen Friedensvertrag, der die Lösung völkerrechtlich verbindlich macht und einer späteren politischen Konjunktur entzieht. Sie müsste schließlich generationengerecht ausgestaltet sein: in einer Form, die die Last auf eine überschaubare Zeit beschränkt, statt sie in eine offene Zukunft zu projizieren.
Das ist kein utopisches Anforderungsprofil. Es ist die Mindestbedingung dafür, dass ein Vertrag tragen kann. Was 1990 unterlassen wurde, ist die Auseinandersetzung mit genau diesen Bedingungen. Stattdessen wurde eine politische Lösung gewählt — Schweigen, Einfrieren, Verzögerung —, die kurzfristig komfortabel war und langfristig die strukturelle Brüchigkeit der gesamten Konstruktion erzeugt hat.
Die Beobachtung des Loreley-Blogs hierzu ist methodisch: Wer über Reparationen verhandelt, ohne über Gerechtigkeit zu verhandeln, verhandelt über Beträge — nicht über Frieden. Genau dieser Reduktion auf Beträge ist die Lage seit 1990 erlegen. Eine Wiederaufnahme der Frage müsste auf der Ebene der Gerechtigkeit beginnen, nicht auf der Ebene der Summen.
Die Vertriebenen — die ungelöste deutsche Forderung
Wer die polnischen Reparationsforderungen ernst nimmt, kommt um eine Frage nicht herum, die in der bundesdeutschen Debatte seit den 1990er Jahren weitgehend aus dem öffentlichen Vokabular gefallen ist: die der etwa 14 Millionen Deutschen, die zwischen 1944 und 1949 aus den Gebieten östlich von Oder und Neiße, aus dem Sudetenland, aus Ungarn, Rumänien, Jugoslawien und anderen ostmitteleuropäischen Staaten vertrieben wurden. Sie wurden für ihren Vermögensverlust nie völkerrechtlich entschädigt. Das Bundesvertriebenengesetz von 1953 und das Lastenausgleichsgesetz von 1952 schufen eine innerdeutsche Solidargemeinschaft, in der die in Westdeutschland Verbliebenen Beiträge zur Kompensation der Vertriebenen leisteten — keine völkerrechtliche Entschädigung durch die Vertreiberstaaten.
Die völkerrechtliche Bewertung der Vertreibungen 1944-1949 ist eindeutig, sobald man sie an heutigen Maßstäben misst. Artikel 49 der IV. Genfer Konvention vom 12. August 1949 verbietet Bevölkerungstransfers durch eine Besatzungsmacht ausdrücklich. Die Vertreibungen wurden zwar mehrheitlich vor diesem Datum vollzogen — sie wurden aber in eine Rechtsentwicklung hinein vollzogen, die wenige Jahre später genau diese Praktiken kodifizierte. Die Beobachtung des Loreley-Blogs hat diese zeitliche Spannung im Eintrag zum Kriegsvölkerrecht bereits ausgearbeitet.
Wenn man die polnische Reparationsforderung juristisch ernst nimmt, ergibt sich eine staatsrechtlich heikle Konsequenz: Eine Aufrechnungslogik wäre denkbar. Polen hat berechtigte Forderungen aus deutscher Besatzungsverantwortung 1939-1945. Deutsche Vertriebene haben unentschädigte Verluste aus polnischer Vertreibungspolitik 1945-1949. Beide Forderungen sind völkerrechtlich begründet. Beide Forderungen wurden bislang politisch unterdrückt — die polnischen, weil Berlin sie nicht anerkennen will; die deutschen, weil ihre Geltendmachung in der bundesdeutschen Diskursordnung als geschichtspolitisch verdächtig gilt.
Die Beobachtung des Loreley-Blogs ist hier strikt analytisch: Eine ehrliche Reparationsverhandlung müsste beide Forderungsseiten zur Sprache bringen. Sie könnte zu einem Saldo führen, dessen Größe und Richtung ergebnisoffen wäre. Sie könnte auch zu einer wechselseitigen Anerkennung historischer Verantwortung ohne monetären Saldo führen — analog zu Modell B. Was sie aber nicht leisten könnte, ist die einseitige Behandlung deutscher Verantwortung bei gleichzeitiger Stummheit über die Verantwortung der Vertreiberstaaten. Genau das ist die heutige Lage. Sie ist juristisch nicht haltbar und politisch nicht nachhaltig.
Die Tschechische Republik und die Beneš-Dekrete
Eine eigene Kategorie bilden die Vorgänge in der damaligen Tschechoslowakei. Etwa drei Millionen deutschstämmige Bewohner — die sogenannten Sudetendeutschen — wurden 1945-1946 aus der Tschechoslowakei vertrieben. Die Vertreibung wurde durch die sogenannten Beneš-Dekrete legalisiert, eine Reihe von Verordnungen des damaligen Staatspräsidenten Edvard Beneš, die unter anderem die kollektive Aberkennung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft, die entschädigungslose Enteignung und den Ausschluss von Strafverfolgung für Übergriffe auf Deutsche im Zusammenhang mit der Vertreibung anordneten.
Zu den dokumentierten Übergriffen gehören Massaker, deren bekanntestes der Brünner Todesmarsch vom 30. Mai 1945 ist: die Vertreibung von etwa 27.000 deutschsprachigen Bewohnern Brünns zu Fuß zur österreichischen Grenze, bei der mehrere tausend Menschen — die genaue Zahl ist umstritten, Schätzungen reichen von 800 bis über 5.000 — durch Erschöpfung, Krankheit, Misshandlung oder Hinrichtung ums Leben kamen. Vergleichbare Vorgänge gab es in Aussig (Massaker vom 31. Juli 1945), in Postoloprty und an vielen weiteren Orten.
Die Beneš-Dekrete sind bis heute Bestandteil der tschechischen Rechtsordnung. Eine Aufhebung wurde wiederholt diskutiert und ebenso wiederholt verweigert. Die Tschechische Republik hat ihre EU-Aufnahme 2004 unter ausdrücklichem Vorbehalt der Fortgeltung der Beneš-Dekrete vollzogen. Die Bundesregierung hat — ähnlich wie im polnischen Fall — die Frage staatlicher Entschädigung gegenüber den Vertriebenen nicht aufgegriffen.
Auch hier gilt die strukturelle Beobachtung: Wer die Frage historischer Verantwortung Deutschlands gegenüber Tschechien ernsthaft führen will, kommt nicht umhin, die andere Seite — die Verantwortung der Tschechoslowakei für die Verbrechen der Vertreibung — gleichermaßen zur Sprache zu bringen. Beide Seiten sind Bestandteil derselben historischen Hinterlassenschaft. Sie aufzulösen verlangt eine vertragliche Form, die beide Forderungsstränge in einer geregelten Schlussbilanz zusammenführt — nicht eine politische Praxis, die einen Strang als selbstverständlich behandelt und den anderen als unaussprechlich.
Das politische Dilemma der Bundesrepublik
An dieser Stelle ist eine politische Beobachtung unumgänglich, ohne die das gesamte Forderungs- und Aufrechnungsgespräch unrealistisch bliebe. Die Bundesrepublik Deutschland hat seit ihrer Gründung 1949 eine außenpolitische Grundhaltung eingenommen, die mit dem Bild vom Büßerhemd treffend beschrieben ist. Sie war die Voraussetzung dafür, dass der westdeutsche Teilstaat in die westliche Staatengemeinschaft aufgenommen wurde. Sie war die Voraussetzung dafür, dass die Wiedervereinigung 1990 ohne Widerstand der unmittelbaren Nachbarn vollzogen werden konnte. Sie ist bis heute die Grundtonart, in der deutsche Außenpolitik gegenüber Polen, Tschechien, Israel und einer Reihe weiterer Staaten geführt wird.
Diese Grundhaltung hat eine politische Konsequenz, die in der Reparationsfrage entscheidend ist: Keine Bundesregierung der vergangenen siebenundsiebzig Jahre — gleichgültig welcher parteipolitischen Zusammensetzung — hat es als ihre Aufgabe verstanden, deutsche Forderungen gegenüber den Vertreiberstaaten zu erheben. Die Bundeszentrale für politische Bildung, das Auswärtige Amt, die Lehrpläne der Länder, die Hochschulen — sie alle bewegen sich in einem Diskursrahmen, in dem die Erinnerung an die Vertreibung von 14 Millionen Deutschen entweder als rein bundesinneres Thema (Lastenausgleich, Vertriebenenverbände) oder als geschichtspolitisch heikel behandelt wird. Wer als Bundesminister, Bundeskanzler oder Bundespräsident die Anerkennung deutscher Forderungen aus der Vertreibung anmahnte, würde in eine politische Ecke geschoben werden, aus der heraus eine ernsthafte außenpolitische Verhandlung nicht zu führen wäre.
Damit entsteht ein strukturelles Dilemma. Auf der einen Seite stehen die völkerrechtlich begründeten Forderungen Polens, Griechenlands, Italiens und anderer Staaten — Forderungen, die juristisch nicht erledigt sind und die jederzeit politisch reaktiviert werden können. Auf der anderen Seite stehen die völkerrechtlich gleichermaßen begründeten Forderungen, die deutsche Vertriebene gegenüber Polen, Tschechien, Ungarn und weiteren Staaten erheben könnten — Forderungen, die seit 1949 von keiner Bundesregierung diplomatisch vertreten worden sind und für deren Vertretung in der gegenwärtigen politischen Konstellation jede Bundesregierung den innen- und außenpolitischen Preis fürchten würde.
Diese Haltung hat allerdings eine Kehrseite, die selten ausgesprochen wird: Sie ist wenig souverän. Souveränität bedeutet im völkerrechtlichen Sinn die Fähigkeit eines Staates, seine Interessen selbständig zu bestimmen und zu vertreten — einschließlich derjenigen Interessen, die unbequem sind oder Widerspruch hervorrufen. Eine Außenpolitik, die strukturell darauf verzichtet, eigene berechtigte Forderungen überhaupt zu formulieren, weil ihre Formulierung als historisch verdächtig gelten könnte, hat einen wesentlichen Bestandteil staatlicher Selbstbestimmung aufgegeben.
Die Spannung zwischen Verantwortungsgemeinschaft und souveräner Distanz ist nicht neu erkannt. Helmut Kohl sprach 1984 vor der Knesset in Israel von der „Gnade der späten Geburt“ — einer Formulierung, die später vielfach kritisiert, aber selten in ihrer staatsrechtlichen Substanz gewürdigt wurde. Kohl wollte damit nicht die Verantwortung relativieren, die die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Reichs für die Verbrechen 1933-1945 übernommen hat. Er markierte vielmehr eine Unterscheidung: zwischen der historischen Verantwortung, die fortbesteht, und der individuellen Schuld, die mit den Tätern endet. Diese Unterscheidung ist die Voraussetzung dafür, dass die Bundesrepublik überhaupt als handlungsfähiger souveräner Staat agieren kann — und nicht als perpetuierter Schuldner einer Vergangenheit, die sich keiner Vergegenwärtigung mehr fügt.
Vier Jahrzehnte nach Kohls Knesset-Rede ist die Differenz, die er ansprach, in der politischen Praxis weitgehend wieder eingeebnet. Was er als notwendige Unterscheidung benannte — historische Verantwortung anerkennen, ohne in ewige Bußhaltung zu erstarren —, ist in der heutigen außenpolitischen Selbstwahrnehmung der Bundesrepublik nicht mehr operativ. Das Büßerhemd ist nicht abgelegt, sondern enger geschnürt worden. Damit ist auch ein Stück Souveränität aufgegeben worden, das Kohl 1984 noch zu verteidigen suchte.
Es ist daher außerordentlich unwahrscheinlich, dass eine Bundesregierung in den kommenden Jahren oder Jahrzehnten die Aufrechnungslogik aufmacht, die der vorhergehende Befund des Loreley-Blogs als juristisch zwingend erkannt hat. Wahrscheinlicher ist die Fortsetzung der bisherigen Praxis: ausländische Forderungen werden formell zurückgewiesen und politisch eingefroren, eigene Forderungsmöglichkeiten werden gar nicht erst formuliert. Diese Praxis ist innenpolitisch komfortabel und außenpolitisch konfliktarm. Sie ist juristisch unhaltbar und historisch unredlich — aber sie ist die Praxis, die wir haben.
Die Beobachtung des Loreley-Blogs an dieser Stelle ist nüchtern: Eine Reparationsregelung, die alle Forderungsstränge symmetrisch behandelt, wäre nur unter veränderten politischen Bedingungen denkbar. Sie würde voraussetzen, dass eine Bundesregierung den außenpolitischen Mut aufbrächte, das deutsche Büßerhemd nicht abzulegen — denn die Anerkennung historischer Verantwortung ist unstrittig —, sondern es um die Anerkennung der eigenen unentschädigten Opfer zu erweitern. Diese Erweiterung würde die Linie der bisherigen Bundespolitik nicht durchbrechen, sondern sie zu Ende denken: Wer Verantwortung für deutsches Unrecht ernst nimmt, kann das Unrecht, das Deutschen widerfahren ist, nicht weiter unsichtbar halten.
Bis eine solche Konstellation eintritt, bleibt das Dilemma in seiner gegenwärtigen Form bestehen. Die juristische Möglichkeit einer symmetrischen Aufrechnungslogik existiert. Die politische Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung tendiert gegen Null. Genau diese Diskrepanz zwischen rechtlicher Möglichkeit und politischer Praxis ist eine der zentralen Strukturmerkmale der ungelösten deutschen Verfassungsfrage seit 1990.
Was diese drei Erweiterungen für die Modelldiskussion bedeuten
Die drei Punkte — Tragfähigkeit, Vertriebene, Tschechien — verändern die Bewertung der vier Modelle aus dem vorigen Abschnitt. Sie machen Modell A (Status-quo) noch unbefriedigender, weil es die offenen Forderungen auf beiden Seiten weiter unter dem Teppich lässt. Sie machen Modell B (Selbstbestimmungsrecht und Anerkennung historischen Unrechts) konsistenter, weil dessen wechselseitige Anerkennung beide Forderungsstränge umfassen müsste. Sie machen Modell C (große europäische Lösung) inhaltlich noch ambitionierter, aber auch sachlich konsequenter. Und sie zeigen, warum Modell D nur in der Form denkbar ist, die der Loreley-Blog im vorigen Abschnitt ausgeführt hat: mit zwingender Mitführung der Drittstaaten-Frage, weil sonst die deutschen Vertriebenen ebenso unsichtbar blieben wie die polnischen, griechischen und italienischen Geschädigten.
Eine Reparationsregelung, die nur eine Forderungsseite behandelt, ist keine Reparationsregelung — sie ist eine politische Asymmetrie unter juristischem Vorwand. Genau das ist die Lage seit 1990.
Was diese drei Fälle gemeinsam zeigen
Polen, Griechenland und Italien haben sehr unterschiedliche juristische Konstellationen. Sie haben aber drei Strukturmerkmale gemeinsam. Erstens: Keiner dieser Staaten war 1990 Vertragspartei des Zwei-plus-Vier-Vertrags. Keiner hat einer abschließenden Reparationsregelung im Sinne von Artikel 35 der Wiener Vertragsrechtskonvention zugestimmt. Zweitens: Alle drei haben in den letzten zehn bis zwanzig Jahren die Reparationsfrage erneut aufgemacht — sei es politisch (Polen), parlamentarisch (Griechenland) oder verfassungsgerichtlich (Italien). Drittens: Alle drei Forderungen werden von der Bundesregierung mit der gleichen Formel zurückgewiesen — die Reparationsfrage sei „abgeschlossen“ — obwohl diese Formel weder völkerrechtlich tragfähig noch politisch nachhaltig ist.
Die Beobachtung des Loreley-Blogs hierzu ist nüchtern: Wer die Reparationsfrage für abgeschlossen erklärt, ohne die betroffenen Staaten ihrerseits zur Schließung gebracht zu haben, treibt eine Politik des Zeitgewinns. Das mag innenpolitisch komfortabel sein. Es löst das Problem nicht, sondern verschiebt es. Jede künftige polnische, griechische oder italienische Regierung, die einen politischen Hebel gegen Berlin sucht, wird ihn in dieser ungelösten Restkategorie finden.
Eine vertragliche Lösung — sei es nach Modell B, Modell C oder im Rahmen eines erweiterten Modells D mit der zwingend mitgeführten Drittstaaten-Frage — wäre nicht bloß juristisch konsequent. Sie wäre politische Vorsorge. Sie würde der „zweiten offenen Tür“ eine geregelte Schließung geben — bevor der nächste Politikwechsel in Warschau, Athen oder Rom sie erneut aufstößt.
Was bleibt: die zweite offene Tür
Die deutsche Wiedervereinigung 1990 hat eine Tür geschlossen und eine zweite offen gelassen. Geschlossen wurde die territoriale Frage — die Oder-Neiße-Linie als endgültige Westgrenze Polens, die Souveränitätsbestätigung gegenüber den Vier Mächten, die Aufhebung der besatzungsrechtlichen Lage. Offen geblieben ist die friedensvertragliche Frage. Was Artikel 7 des Deutschlandvertrags 1954 versprochen hatte — eine endgültige Regelung in einem frei vereinbarten Friedensvertrag für ganz Deutschland —, wurde 1990 nicht eingelöst, sondern durch ein Substitut ersetzt, dessen Reichweite gegenüber Drittstaaten staatsrechtlich beschränkt ist.
Diese zweite Tür steht offen — nicht weil jemand sie absichtlich offengelassen hätte, sondern weil sie sich nicht schließen ließ, ohne politische Kosten zu erzeugen, die niemand 1990 tragen wollte. Das Schweigen über die Reparationsfrage war innenpolitisch komfortabel. Die Drittwirkungslücke gegenüber den ehemaligen Kriegsgegnern Deutschlands jenseits der Vier Mächte war diplomatisch nicht zu schließen. Das Friedensvertragsversprechen aus 1954 wurde nicht widerrufen, sondern überschrieben — mit einem Vertragstext, der genau dort verstummt, wo das Versprechen seine Substanz hatte.
Was eine geregelte Schließung dieser zweiten Tür leisten müsste, hat dieser Text in vier Modellen (A, B, C, D) und in fünf strukturellen Befunden — Tragfähigkeit, Gerechtigkeit, Vertriebene, Tschechien, politisches Dilemma — ausgelegt. Welcher dieser Wege gangbar wird, ist nicht Sache eines Blogs, sondern Sache derer, die politisch Verantwortung tragen oder eines Tages tragen werden.
Eine Analyse, die diese Schwelle respektiert, hat eine andere Aufgabe. Sie soll Sprachfähigkeit herstellen, wo Sprachlosigkeit eingerichtet wurde. Was Theo Waigel 1989 vor dem Schlesiertreffen sagen konnte und heute kaum noch sagbar ist, ist nicht falsch geworden. Es ist aus dem öffentlich Sagbaren herausgefallen — nicht durch Erkenntnisfortschritt, sondern durch politische Konjunktur. Was Helmut Kohl 1984 vor der Knesset als „Gnade der späten Geburt“ formulierte, ist in der heutigen außenpolitischen Selbstwahrnehmung der Bundesrepublik nicht mehr operativ. Was 1953 mit dem Lastenausgleichsgesetz innerstaatlich begonnen wurde, hat seit 1990 keine außenpolitische Fortsetzung gefunden.
Die zweite offene Tür ist nicht eine Lücke, die geschlossen werden müsste, weil sie ein Defekt wäre. Sie ist die Lücke, die geschlossen werden müsste, weil ein Frieden ohne sie nicht trägt. Was ein Frieden braucht, um nachhaltig zu sein — Endlichkeit, Wechselseitigkeit, vertragliche Absicherung, Generationengerechtigkeit —, ist ohne die Schließung dieser zweiten Tür nicht herstellbar.
Wer die deutsche Verfassungsfrage ernsthaft führen will, wird sie irgendwann durchschreiten müssen.


