Quellensammlung
Diese Sammlung führt die Primärquellen, auf denen die Loreley-Hauptanalyse zur Verfassungsfrage aufbaut. Sie versammelt Verfassungsdokumente, völkerrechtliche Verträge, Schlüsselurteile des Bundesverfassungsgerichts und historische Schlüsseldokumente — chronologisch innerhalb von vier Themengruppen geordnet.
Die Sammlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie versammelt jene Quellen, ohne die die staatsrechtliche und völkerrechtliche Substanz der Verfassungsfrage nicht ernsthaft diskutiert werden kann. Jeder Eintrag ist mit einer kurzen Loreley-Kontextnotiz versehen, die seine Relevanz für die Verfassungsdebatte erläutert.
Wir hosten keine Volltexte selbst. Wir verlinken konsequent auf zuverlässige offizielle oder etablierte Online-Quellen — Bundesverfassungsgericht, gesetze-im-internet.de, dokumentArchiv, das Auswärtige Amt, die Vereinten Nationen. Wer den Originalwortlaut prüfen will, findet ihn dort.
I. Verfassungsdokumente
Verfassung des deutschen Reiches (Paulskirchenverfassung) — 28. März 1849
Die erste demokratisch-parlamentarische Verfassung für ganz Deutschland, ausgearbeitet von der Frankfurter Nationalversammlung. Sie scheiterte am Widerstand der Fürsten, blieb aber Referenztext aller späteren deutschen Verfassungsdebatten. Bedeutung für die Verfassungsfrage: erster Beleg dafür, dass das deutsche Volk eine Verfassung in eigener konstituierender Macht zu beschließen versuchte.
→ verfassungen.de — Paulskirchenverfassung 1849
Verfassung des Deutschen Reiches (Bismarcksche Reichsverfassung) — 16. April 1871
Die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs in der Fassung vom 16. April 1871, in Kraft getreten am 4. Mai 1871. Sie konstituierte den ersten gesamtdeutschen Bundesstaat in der Form eines Föderalismus konstitutioneller Monarchien. Bedeutung für die Verfassungsfrage: völkerrechtliches und staatsrechtliches Subjekt, mit dem die Bundesrepublik nach BVerfGE 36, 1 als Staat identisch ist.
→ documentarchiv.de/ksr/verfksr.html
Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Reichsverfassung, WRV) — 11. August 1919
Die erste demokratisch-republikanische Verfassung des Deutschen Reiches, ausgearbeitet von der Weimarer Nationalversammlung. Bedeutung für die Verfassungsfrage: erste Verfassung der deutschen Geschichte, die durch eine konstituierende Versammlung in Eigenregie beschlossen wurde — wenn auch unter den Bedingungen der Versailler Friedensordnung. Methodisches Vorbild für eine spätere Aktivierung des Art. 146 GG.
→ documentarchiv.de/wr/wrv.html
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland — 23. Mai 1949
Das Grundgesetz in seiner Fassung vom 23. Mai 1949, in Kraft getreten am gleichen Tag. Bedeutung für die Verfassungsfrage: explizite Selbstbezeichnung als «Provisorium» in der ursprünglichen Präambel; Art. 146 GG erklärt das Grundgesetz für ablösbar durch eine vom Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung. Diese Norm wurde durch das Wiedervereinigungsgesetz 1990 nicht aufgehoben, sondern in modifizierter Form bestätigt.
II. Völkerrechtliche Verträge
Friedensvertrag von Versailles — 28. Juni 1919
Der Friedensvertrag, der den Ersten Weltkrieg formell beendete. Bedeutung für die Verfassungsfrage: Art. 231 (Kriegsschuldartikel), Reparationsregelungen, Gebietsabtretungen ohne Volksabstimmung (Westpreußen, Posen), Anschlussverbot Deutschösterreichs (Art. 80) — Schlüsseltext für die Selbstbestimmungsfrage und die spätere Revisionsdebatte. Versailles ist auch staatsrechtlich relevant: Es behandelt das Deutsche Reich als fortbestehendes Völkerrechtssubjekt, mit dem die Bundesrepublik heute identisch ist.
→ documentarchiv.de/wr/vv.html
Friedensvertrag von Saint-Germain — 10. September 1919
Der Friedensvertrag mit Deutschösterreich. Bedeutung für die Verfassungsfrage: bestätigte das Anschlussverbot, das die österreichische Nationalversammlung 1918/19 demokratisch und mehrheitlich gewünscht hatte. Klassisches Beispiel der selektiven Anwendung des Selbstbestimmungsrechts: dort gewährt, wo es den Siegern nutzte; verweigert, wo es ihnen schadete.
→ verfassungen.at/at18-34/staatsvertrag19.htm
Friedensvertrag von Trianon — 4. Juni 1920
Der Friedensvertrag mit Ungarn. Bedeutung für die Verfassungsfrage: extreme Form der Grenzziehung ohne Volksabstimmung — etwa zwei Drittel des historischen ungarischen Staatsgebiets gingen an Nachbarstaaten, einschließlich Gebiete mit ethnisch-ungarischer Mehrheitsbevölkerung. Referenztext für die Diskussion der Pariser Friedensordnung als selektive Selbstbestimmungs-Praxis.
→ Ungarische Nationalbibliothek (OSZK) — Hungaricana-Plattform
Charta der Vereinten Nationen — 26. Juni 1945
Die Gründungsurkunde der UNO. Bedeutung für die Verfassungsfrage: enthält in Art. 53 und Art. 107 die sogenannten Feindstaatenklauseln, die für die Verlierer des Zweiten Weltkriegs (also auch Deutschland) Sonderbestimmungen vorsehen. Diese Klauseln wurden 1995 durch UN-Generalversammlungsbeschluss als «obsolet» erklärt, formell aber nie aus der Charta gestrichen. Auch enthält Art. 1 Abs. 2 das Selbstbestimmungsrecht der Völker als Grundprinzip der Vereinten Nationen.
→ unric.org/de/charta — UN Regional Information Centre
Potsdamer Abkommen — 2. August 1945
Das Schlussprotokoll der Potsdamer Konferenz der Siegermächte USA, UdSSR und Großbritannien. Bedeutung für die Verfassungsfrage: regelte die Verschiebung Polens nach Westen, die deutschen Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie unter polnische und sowjetische Verwaltung, und die «Überführung» der dort lebenden deutschen Bevölkerung — alles ohne Volksabstimmung der betroffenen Bevölkerungen, ohne deutsche Vertretung am Verhandlungstisch und mit explizitem Hinweis auf eine spätere endgültige Friedensregelung.
→ documentarchiv.de/in/1945/potsdamer-abkommen.html
Deutschlandvertrag (Generalvertrag) — 26. Mai 1952 / Pariser Verträge — 23. Oktober 1954
Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (USA, Großbritannien, Frankreich), in der ergänzten Fassung der Pariser Verträge in Kraft getreten am 5. Mai 1955. Bedeutung für die Verfassungsfrage: beendete formell das Besatzungsregime in Westdeutschland und gab der Bundesrepublik einen großen Teil ihrer Souveränität zurück — mit erheblichen Vorbehalten der Drei Mächte für Berlin, Deutschland als Ganzes und einen späteren Friedensvertrag.
→ Bundesarchiv — Deutschlandvertrag 1952/55
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) — 19. Dezember 1966
Multilaterales Vertragswerk der UN-Generalversammlung, von der Bundesrepublik Deutschland 1973 ratifiziert. Bedeutung für die Verfassungsfrage: Art. 1 Abs. 1 verankert das Selbstbestimmungsrecht der Völker als Menschenrecht und positives Völkerrecht: «Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung.» Damit wird das, was 1919 als Wilsonisches Prinzip noch politische Norm war, zu völkerrechtlich verbindlichem Recht.
→ Deutsches Institut für Menschenrechte — UN-Zivilpakt
Schlussakte von Helsinki (KSZE) — 1. August 1975
Schlussdokument der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, unterzeichnet von 35 Staaten, darunter beide deutsche Staaten. Bedeutung für die Verfassungsfrage: bestätigte das Selbstbestimmungsrecht der Völker (Prinzip VIII) und die Unverletzlichkeit der Grenzen in Europa (Prinzip III) — zwei Prinzipien, die in einem Spannungsverhältnis stehen, das bis heute völkerrechtlich nicht aufgelöst ist.
→ OSZE — Schlussakte von Helsinki 1975 (deutsche Fassung)
Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland («Zwei-plus-Vier-Vertrag») — 12. September 1990
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der DDR und den vier Siegermächten USA, UdSSR, Großbritannien und Frankreich. Bedeutung für die Verfassungsfrage: bestätigt in Art. 7 Abs. 2 die «volle Souveränität über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten» für das vereinigte Deutschland; klärt die Grenzfrage durch Bestätigung der Oder-Neiße-Linie als endgültige Grenze. Der Vertrag ist kein formeller Friedensvertrag, übernimmt aber Friedensvertragsfunktionen — die Diskussion um seinen rechtlichen Charakter ist Gegenstand laufender staatsrechtlicher Debatten.
→ Auswärtiges Amt — Zwei-plus-Vier-Vertrag
Deutsch-polnischer Grenzvertrag — 14. November 1990
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze. Bedeutung für die Verfassungsfrage: völkerrechtliche Bestätigung der Oder-Neiße-Linie als deutsche Ostgrenze. Markiert den endgültigen formellen Verzicht auf alle Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie und beendet damit eine der zentralen Streitfragen der Nachkriegsjahrzehnte.
→ Deutsche Botschaft Warschau / Auswärtiges Amt — Grenzbestätigungsvertrag 1990
III. BVerfG-Entscheidungen
BVerfGE 36, 1 — Grundlagenvertrag — 31. Juli 1973
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972. Bedeutung für die Verfassungsfrage: das wichtigste staatsrechtliche Urteil zur Subjektidentität — die Bundesrepublik wird ausdrücklich als «als Staat identisch» mit dem Deutschen Reich bezeichnet. Bis heute herrschende staatsrechtliche Lehre.
→ servat.unibe.ch/dfr/bv036001.html
BVerfGE 77, 137 — Teso — 21. Oktober 1987
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Reichsangehörigkeit. Bedeutung für die Verfassungsfrage: bestätigt und vertieft die Identitätsthese aus BVerfGE 36, 1. Auch ein DDR-Bürger ist nach diesem Beschluss Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG, weil das Deutsche Reich als völkerrechtliches Subjekt fortbesteht und die Bundesrepublik mit ihm identisch ist.
→ servat.unibe.ch/dfr/bv077137.html
BVerfGE 89, 155 — Maastricht — 12. Oktober 1993
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Maastricht und zur Übertragung von Hoheitsrechten an die Europäische Union. Bedeutung für die Verfassungsfrage: definiert die Grenzen, in denen die Bundesrepublik Hoheitsrechte an supranationale Strukturen abgeben darf, ohne ihre Verfassungsidentität aufzugeben. Erste systematische Auseinandersetzung des BVerfG mit der Frage, was Souveränität in der europäischen Integration bedeutet.
→ servat.unibe.ch/dfr/bv089155.html
BVerfGE 123, 267 — Lissabon — 30. Juni 2009
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon. Bedeutung für die Verfassungsfrage: das ausführlichste staatsrechtliche Urteil zur Souveränitätsfrage in der europäischen Integration. Definiert die «Verfassungsidentität» als unaufgebbaren Kernbereich, der dem Zugriff der EU entzogen ist (Art. 23 GG, Art. 79 Abs. 3 GG). Konsequente Anwendung der Identitätsthese in der europäischen Dimension.
→ servat.unibe.ch/dfr/bv123267.html
IV. Reden, Erklärungen, historische Schlüsseldokumente
Lenin: Dekret über das Selbstbestimmungsrecht der Völker — 15. November 1917
Erklärung des Rates der Volkskommissare über die Rechte der Völker Russlands. Bedeutung für die Verfassungsfrage: erste explizite völkerrechtliche Proklamation des Selbstbestimmungsrechts der Völker im 20. Jahrhundert, zwei Monate vor Wilson. Setzte die Sieger der Pariser Friedensordnung unter Begründungsdruck, das Prinzip rhetorisch zu übernehmen — und durch die selektive Anwendung sichtbar zu unterlaufen.
→ Marxists Internet Archive — Declaration of Rights of the Peoples of Russia
Wilson: Vierzehn Punkte (Fourteen Points) — 8. Januar 1918
Rede des US-Präsidenten Woodrow Wilson vor dem amerikanischen Kongress. Bedeutung für die Verfassungsfrage: programmatisches Manifest, das das Selbstbestimmungsrecht der Völker zur internationalen Norm erhob. Die spätere Pariser Friedensordnung wurde rhetorisch auf Wilsons Vierzehn Punkten begründet — und in der Praxis vielfach unterlaufen, wo amerikanische, britische oder französische Interessen das verlangten.
→ Yale Law School / Avalon Project — Fourteen Points Speech
Carlo Schmid: Rede vor dem Parlamentarischen Rat — 8. September 1948
Grundsatzrede des Vorsitzenden des Grundsatzausschusses des Parlamentarischen Rates in dessen zweiter öffentlicher Sitzung. Schmid (SPD) entwickelte in dieser Rede die methodisch entscheidende Selbstinterpretation des Grundgesetzes: Es sei keine Verfassung im vollen Sinne, sondern «Grundgesetz für ein Staatsfragment», weil das deutsche Volk nicht in seiner Gesamtheit und in voller Souveränität an der Verfassungsgebung beteiligt sei. Die eigentliche Verfassung sei «auch heute noch das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut». Bedeutung für die Verfassungsfrage: methodisches Schlüsseldokument zur Provisoriums-These und zur direkten Begründung des späteren Art. 146 GG.
→ Sächsische Landeszentrale für politische Bildung — Volltext-PDF
→ Internet Archive — Volltext mit Audio (Alternativquelle)
Druckquelle: Der Parlamentarische Rat 1948–1949. Akten und Protokolle, Band 9 (Plenum), hrsg. vom Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv, München (Boldt/Oldenbourg) 1996, S. 21–45.
Konrad Adenauer: Erste Regierungserklärung — 20. September 1949
Regierungserklärung des ersten Bundeskanzlers vor dem Deutschen Bundestag. Bedeutung für die Verfassungsfrage: enthält die explizite Selbstbezeichnung der Bundesrepublik als provisorische Ordnung — «die Bundesrepublik Deutschland ist nach Auffassung der Bundesregierung der einzig legitimierte staatliche Repräsentant des deutschen Volkes» — und benennt die Wiedervereinigung als ausstehende staatsrechtliche Aufgabe. Bestätigt die Provisoriumsthese des Grundgesetzes durch das Selbstverständnis seiner ersten Regierung.
→ Konrad-Adenauer-Stiftung — Regierungserklärung 1949
George Friedman / Stratfor: Rede beim Chicago Council on Global Affairs — 4. Februar 2015
Vortrag von George Friedman, Gründer des US-Think-Tanks Stratfor. Bedeutung für die Verfassungsfrage: methodisches Schlüsseldokument für die Diskussion der politischen (dritten) Souveränitätsdimension. Friedman benennt — als amerikanischer Geostratege — die Logik der amerikanischen Deutschland-Politik mit ungewöhnlicher Offenheit. Das Dokument ist Gegenstand intensiver Interpretationsdebatten und gehört in jede ehrliche Diskussion der politischen Souveränitätsdimension.
→ Chicago Council on Global Affairs — Friedman 2015 (Originalvideo, YouTube)

