
Souveränität
Kurzdefinition
Souveränität bezeichnet die höchste, von keiner anderen Gewalt abgeleitete Entscheidungsmacht eines Staates. Der Begriff ist in der Staats- und Völkerrechtslehre nicht eindeutig definiert, sondern wird in drei Dimensionen verwendet, die historisch nacheinander entstanden und in der heutigen Diskussion oft vermischt werden: die völkerrechtliche Souveränität (rechtliche Anerkennung als gleichberechtigtes Subjekt im Staatensystem), die staatsrechtliche Souveränität (Höchstgewalt nach innen) und die politische Souveränität (tatsächliche Handlungsfähigkeit in der internationalen Realität). Eine Aussage über «die Souveränität» eines Staates ist immer mehrdeutig, solange nicht angegeben wird, welche Dimension gemeint ist.
Historischer Ursprung
Der moderne Souveränitätsbegriff wurde von Jean Bodin in seinen Sechs Büchern über den Staat (1576) entwickelt. Bodin definierte Souveränität als «die absolute und immerwährende Macht eines Staates», als Höchstgewalt, die keiner anderen Gewalt unterworfen ist außer dem göttlichen und dem natürlichen Recht. Bodin schrieb in den französischen Religionskriegen — sein Anliegen war, dem Bürgerkrieg eine letzte, unbestreitbare Entscheidungsinstanz entgegenzusetzen.
Der Westfälische Friede 1648 etablierte Souveränität als Ordnungsprinzip des europäischen Staatensystems: Jeder Staat ist nach innen und außen höchste Gewalt, kein Staat hat Vorrecht über andere. Diese «Westfälische Souveränität» wurde zum Fundament des klassischen Völkerrechts.
Die deutsche Staatsrechtslehre des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts hat den Begriff weiter ausdifferenziert. Carl Schmitt prägte 1922 die berühmte Formel «Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet» — Souveränität als Notstandsentscheidung, als die Fähigkeit, im Konfliktfall die letzte Entscheidung zu treffen. Hermann Heller setzte dem in seiner Staatslehre (1934) eine soziologisch-realistische Konzeption entgegen: Souveränität sei nicht abstrakte Höchstgewalt, sondern konkrete politische Wirkmächtigkeit innerhalb der gesellschaftlichen Bedingungen. Die internationale Staatsrechtslehre der Nachkriegszeit hat diese Differenzierung aufgenommen — am prägnantesten Stephen Krasner in Sovereignty: Organized Hypocrisy (Princeton 1999), wo er vier analytisch trennbare Souveränitätsbegriffe unterscheidet (innerstaatlich, Interdependenz, völkerrechtlich, Westfälisch) und zeigt, wie diese in der Praxis regelmäßig auseinanderfallen.
Loreley-Einordnung
Wer «Souveränität» sagt, ohne die Dimension anzugeben, sagt wenig. Die analytische Klarheit verlangt die Trennung in mindestens drei Dimensionen.
Erste Dimension: Völkerrechtliche Souveränität. Sie bezeichnet die formale Anerkennung eines Staates als gleichberechtigtes Völkerrechtssubjekt durch andere Staaten und durch internationale Organisationen. Sie zeigt sich in UN-Mitgliedschaft, diplomatischen Beziehungen, Vertragsfähigkeit, Immunität staatlicher Vertreter. Die Bundesrepublik Deutschland besitzt völkerrechtliche Souveränität spätestens seit dem Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrages (15. März 1991), der ausdrücklich «die volle Souveränität über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten» (Art. 7 Abs. 2) bestätigt. Diese Dimension ist die unstreitigste.
Zweite Dimension: Staatsrechtliche Souveränität. Sie bezeichnet die Höchstgewalt nach innen — die Tatsache, dass innerhalb des Staatsgebiets keine andere Gewalt der Staatsgewalt übergeordnet ist. Im Grundgesetz tritt sie als Volkssouveränität auf (Art. 20 Abs. 2: «Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus») und als verfassunggebende Gewalt (Art. 146 GG). Diese Dimension ist staatsrechtlich klar geregelt, in der Praxis aber durch europäische Integration und internationale Vertragsbindungen vielfältig durchdrungen — was die Staatsrechtslehre seit dem Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155, 1993) und dem Lissabon-Urteil (BVerfGE 123, 267, 2009) intensiv diskutiert.
Dritte Dimension: Politische Souveränität. Sie bezeichnet die tatsächliche Handlungsfähigkeit eines Staates in der internationalen Realität — die Fähigkeit, eigene Interessen gegen Widerstände durchzusetzen, eigene Politik zu gestalten, von externen Vorgaben unabhängig zu entscheiden. Diese Dimension ist nicht juristisch, sondern politikwissenschaftlich. Sie ist stets graduell, abhängig von wirtschaftlicher Kraft, militärischer Stellung, Bündniszugehörigkeit, Energieversorgung, Währungsverflechtung. Hier setzen Diagnosen an, die einem Staat trotz formaler Souveränität substantielle Einschränkungen bescheinigen — etwa durch Truppenstationierungen, Handelsabhängigkeiten oder informelle Vorbehalte.
Warum die Trennung wichtig ist. Viele öffentliche Debatten verlaufen ergebnislos, weil Diskutanten verschiedene Souveränitätsdimensionen meinen, ohne das zu merken. «Deutschland ist souverän» stimmt in der ersten Dimension uneingeschränkt, in der zweiten weitgehend (mit Einschränkungen durch europäische Integration), in der dritten je nach Maßstab und Bewertung. «Deutschland ist nicht souverän» ist in der ersten Dimension falsch, in der dritten als politikwissenschaftliche These aber seriös vertretbar. Ohne Begriffsklärung reden beide Seiten aneinander vorbei — und die Debatte wird zur Lagerfrage statt zur Sachfrage.
Fazit
Souveränität ist ein mehrdeutiger Begriff. Wer ihn präzise verwenden will, muss angeben, welche Dimension gemeint ist. Die völkerrechtliche Dimension ist juristisch geregelt und für die Bundesrepublik unstreitig. Die staatsrechtliche Dimension ist verfassungsrechtlich verankert und in ihren Reichweiten Gegenstand laufender BVerfG-Rechtsprechung. Die politische Dimension ist politikwissenschaftliche Bewertungsfrage und in der seriösen Forschung kontrovers. Diese Mehrdeutigkeit ist analytisch zu dokumentieren — die Frage, ob Deutschland substantiell souverän sei, kann nur dimensionspezifisch beantwortet werden.
Quellen
– Jean Bodin: Les six livres de la République, 1576 (Buch I, Kap. 8: Definition der Souveränität)
– Vertrag von Münster und Osnabrück (Westfälischer Friede), 24. Oktober 1648
– Carl Schmitt: Politische Theologie, 1922 (Souveränität und Ausnahmezustand)
– Hermann Heller: Staatslehre, 1934 (Souveränität als soziale Wirkmächtigkeit)
– Stephen D. Krasner: Sovereignty. Organized Hypocrisy, Princeton University Press 1999
– Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland («Zwei-plus-Vier-Vertrag»), 12. September 1990 — Art. 7
– BVerfGE 89, 155 — Maastricht-Urteil vom 12. Oktober 1993
– BVerfGE 123, 267 — Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009
Wo dieser Begriff trägt
Schwerpunkt der Anwendung in der Loreley-Hauptanalyse zur Verfassungsfrage:
– Ist die Bundesrepublik Deutschland überhaupt ein Staat?
– Die zweite offene Tür — Friedensvertragsfrage
Auch relevant in:
– Maduro festgenommen — militärische Eskalation zwischen den USA und Venezuela (zur völkerrechtlichen Souveränität)
– Merz und der Iran: Das Ende des Völkerrechts? (zur Selbstbindung souveräner Staaten)
– Südtirol — verraten und verkauft? (zur Selbstbestimmungsdimension)
Die Loreley-Hauptanalysen sind Loreley+ vorbehalten.

