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Veröffentlicht im Mai 2026
Was wäre, wenn nichts ist, wie es scheint?
Eine Hypothese: Beschleunigt die Politik der Bundesregierung — gewollt oder ungewollt — die Voraussetzungen, unter denen das Volk Artikel 146 GG einfordern wird?
Dieser Text ist eine Hypothese. Er ist kein Befund. Befunde stützen sich auf empirisch belegbare Tatsachen und juristisch tragfähige Schlüsse. Hypothesen sind Probedurchläufe des Denkens. Sie behaupten nicht, sie fragen. Sie schließen nicht ab, sie öffnen. Sie sind weder wahr noch falsch, sondern fruchtbar oder unfruchtbar — je nachdem, ob sie das Verständnis eines Sachverhalts vertiefen oder verflachen.
Im Folgenden wird gefragt, ob es eine Lesart der gegenwärtigen Lage der Bundesrepublik gibt, die staatstheoretisch interessant ist und gleichzeitig staatsrechtlich nicht ins Spekulative kippt. Die Frage lautet: Könnte es sein, dass das politische Versagen des heutigen Parteienstaats — unbeabsichtigt oder gar beabsichtigt, als bloßer Nebeneffekt, oder bewusst gesteuert — die Voraussetzungen schafft, unter denen das deutsche Volk eine Aktivierung von Artikel 146 GG einfordern wird?
Diese Frage ist im Konjunktiv formuliert. Sie behauptet nichts über die Absichten politischer Akteure. Sie unterstellt niemandem einen geheimen Plan. Sie zeichnet eine strukturelle Möglichkeit nach — und prüft, wohin das Denken führt, wenn man sie ernst nimmt.
Der staatstheoretische Anker für ein solches Vorgehen ist alt. Georg Wilhelm Friedrich Hegel hat in den Vorlesungen über die Philosophie der Geschichte eine Figur entwickelt, die er „List der Vernunft“ nannte. Im Wortlaut:
Daß diese Vernunft mit dem ihr und in ihr Wesentlichen zustande gekommen ist, dies ist als Werk der Leidenschaften der Individuen geschehen, welche aber nicht das Allgemeine als ein Ziel ihres Wirkens hatten. Es ist dies die List der Vernunft zu nennen, daß sie die Leidenschaften für sich wirken läßt, wobei das, durch was sie sich in Existenz setzt, einbüßt und Schaden leidet.
Übersetzt: Geschichte verwirklicht ihre vernünftigen Strukturen oft gegen die ausdrücklichen Absichten ihrer Akteure. Die Akteure verfolgen ihre eigenen Interessen, Leidenschaften und Strategien — und produzieren Ergebnisse, die sie nicht gewollt haben und die ihren Zwecken zuwiderlaufen können. Der Souverän stürzt, weil er den Souverän spielen will. Der Parteienstaat erodiert, weil er sich selbst absichert. Was wie Stabilität aussieht, ist die Vorbereitung des Umschlags.
Hegel war kein Konstrukteur geheimer Pläne. Er hat eine Strukturfigur benannt: dass Geschichte über die Akteure hinweg arbeitet, ohne dass sie es wissen. Diese Figur ist der methodische Rahmen für das, was im Folgenden gefragt wird.
Der empirische Ausgangspunkt
Bevor die Frage gestellt werden kann, muss der empirische Boden vermessen sein, auf dem sie steht.
Die Bundesrepublik zeigt im Frühjahr 2026 das Bild eines Parteienstaats in einer Vertrauenskrise ohne Beispiel. Die Körber-Stiftung hat in ihrer Demokratie-Umfrage 2025 das Vertrauen in die Bundesregierung mit 19 Prozent gemessen — der niedrigste Wert seit Beginn dieser Messreihe. Das Politbarometer der Forschungsgruppe Wahlen zeigt im Mai 2026 die Zufriedenheit mit der Bundesregierung bei 26 Prozent, die Unzufriedenheit bei 69 Prozent. Der Kanzler Friedrich Merz erreicht in derselben Erhebung eine persönliche Zustimmung von 13 Prozent — ein Wert, von dem Forsa-Chef Peter Matuschek öffentlich erklärt hat: „So etwas haben wir noch nie gesehen.“
Hinzu kommen substantielle Befunde, die nicht aus Umfragen, sondern aus den Bilanzen der Verwaltung selbst stammen. Die Deutsche Bahn weist einen Sanierungsstau von 136,5 Milliarden Euro aus, 16.000 baufällige Brücken im deutschen Schienennetz, jedes zweite von 4.000 Stellwerken ist erneuerungsbedürftig. Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr meldet 1.800 unbesetzte Dienstposten von 11.800. Die Steuerschätzung weist eine Haushaltslücke von 60 Milliarden Euro aus, die Mai-Steuerschätzung 2026 weitere 18 Milliarden Minus für die Folgejahre.
Diese Zahlen sind nicht interpretiert. Sie sind die Inventur. Was sie zeigen, ist ein Staat, der die Voraussetzungen seiner eigenen Funktionsfähigkeit nicht mehr aufrechterhält — bei gleichzeitig steigenden Anforderungen aus geopolitischen, demografischen und fiskalischen Lagen.
Eine zweite empirische Schicht: Was wird über Artikel 146 GG gesprochen?
In den vergangenen 24 Monaten hat sich etwas verschoben. Die Verfassungsfrage, jahrzehntelang Sperrgebiet des politischen Diskurses, taucht in neuen Kontexten auf. Akademische Tagungen — das Walter-Hallstein-Institut hat 2025 eine Reihe zu Souveränität und Verfassungsgebung aufgelegt. Politische Stiftungen — die Otto-Brenner-Stiftung hat eine Studie zur „Repräsentationslücke“ beauftragt. Einzelne Stimmen aus der Staatsrechtslehre — Peter Häberle, Dietrich Murswiek, Hans Herbert von Arnim — werden in Feuilletons wieder zitiert, deren Positionen jahrzehntelang nur Spezialpublikum erreichten. Der Verein „Mehr Demokratie“ hat sein Positionspapier Nr. 18 zu Artikel 146 GG 2025 neu aufgelegt und in einer Auflage verteilt, die das Vorjahr deutlich überschreitet.
Was sich verschiebt, ist nicht die staatsrechtliche Substanz. Die ist seit 1949 dieselbe. Was sich verschiebt, ist das Tabu, das die Debatte umstellt. Was vor zehn Jahren nur in Fachzeitschriften stand, steht heute in Feuilletons. Was vor zwanzig Jahren als unsagbar markiert war, wird heute in Sonntagsausgaben referiert.
Das ist messbar. Das ist nicht hypothetisch.
Eine Stimme von außen
Am 27. April 2018 stand Bundeskanzlerin Angela Merkel im East Room des Weißen Hauses neben Präsident Donald Trump bei einer gemeinsamen Pressekonferenz. Trump sprach in dieser Pressekonferenz von Friedensbemühungen — Anlass waren die laufenden Gespräche um eine Annäherung zwischen Nord- und Südkorea. Im protokollierten Wortlaut, dokumentiert auf den Seiten der Bundesregierung selbst, sagte der US-Präsident neben der deutschen Kanzlerin:
Ich muss ehrlich sagen: Ich wünschte, man hätte schon früher etwas gemacht, frühere Administrationen hätten hier etwas getan. Ich meine nicht nur Präsident Obama, sondern auch die anderen Präsidenten in den letzten 25 Jahren. Ich denke, über diese Zeit hinweg hätte man das bereits erledigen sollen. Es sollte nicht an mir liegen. Aber wir werden jetzt etwas machen. Ich hoffe, es wird Frieden geben für Nord- und Südkorea. Deutschland und Japan gehören natürlich auch dazu.
Der letzte Satz ist staatsrechtlich bemerkenswert. Trump spricht von Frieden im Sinne von Friedensschluss — bei Korea offenkundig, weil der Korea-Krieg formal nie durch einen Friedensvertrag beendet wurde, sondern 1953 nur durch ein Waffenstillstandsabkommen. Bei Japan und Deutschland nennt er beide Länder in einem Atemzug — beides Staaten, mit denen die Vereinigten Staaten zwar gegen Ende des Zweiten Weltkriegs Friedenslagen herbeigeführt haben, aber bei Deutschland nicht durch einen multilateralen Friedensvertrag im klassischen Sinne. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 hat Friedensvertragsfunktionen übernommen, ohne formell einer zu sein.
Trump bringt diese Frage in einer Pressekonferenz mit der amtierenden Bundeskanzlerin selbst zur Sprache — und kritisiert dabei, dass „frühere Administrationen“ sie längst hätten regeln können. Merkel reagierte darauf in der protokollierten Pressekonferenz nicht. Die deutsche Öffentlichkeit hat den Halbsatz nicht aufgegriffen. Er steht heute im offiziellen Protokoll der Bundesregierung — und in keiner deutschen Schlagzeile.
Was das bedeutet, ist offen. Es könnte ein rhetorischer Beifang sein, eine Trump-typische Improvisation ohne weitere Substanz. Es könnte aber auch sein, dass die Frage, die in Deutschland tabuisiert ist, in der internationalen Diplomatie als ungelöste Größe behandelt wird — auch von amerikanischer Seite. Die Frage offen zu lassen, ist Teil der hier vorgenommenen Methodik. Bemerkenswert bleibt, dass sie öffentlich gestellt wurde, und dass sie auf deutschem Boden, im offiziellen Regierungsprotokoll, dokumentiert ist.
Die zwei Türen — ein Mechanismus
Trumps Pressekonferenz-Halbsatz führt zurück zu einer Beobachtung, die das Verfassungsfrage-Dossier dieser Reihe an seinem Anfang formuliert hat: Es gibt im deutschen Verfassungsrecht zwei Türen, die seit Jahrzehnten offen stehen — und durch die niemand geht. Die eine ist Artikel 146 GG. Die andere ist die Friedensvertragsfrage, die an anderer Stelle in diesem Dossier ausführlich entfaltet ist.
Die beiden Türen sind staatsrechtlich nicht identisch. Artikel 146 GG regelt die innere Verfassungsgebung durch das deutsche Volk — die Frage, welche Verfassungsordnung sich Deutschland in freier Entscheidung geben würde, wenn es sie sich geben wollte. Die Friedensvertragsfrage betrifft die völkerrechtliche Lage seit 1945 — die Frage, ob die Wiederherstellung der deutschen Souveränität durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 vollständig erfolgt ist oder ob ein klassischer multilateraler Friedensvertrag im Sinne der östlichen wie westlichen Tradition des Kriegs- und Friedensrechts noch ausstünde.
Aber die beiden Türen haben dieselbe strukturelle Funktion. Sie markieren Punkte, an denen die deutsche Souveränitätsfrage — innen wie außen — staatsrechtlich offen ist und politisch geschlossen gehalten wird. Beide werden durch dieselbe Mechanik unbesprechbar gehalten: durch reflexhafte Etikettierungen, durch die Vermischung serioser Fragen mit pseudojuristischen Konstruktionen, durch die institutionelle Bequemlichkeit jener, deren Macht durch eine ehrliche Debatte berührt würde. Beide werden in der öffentlich-rechtlichen wie privatwirtschaftlichen Medienlandschaft konsequent gemieden. Und beide werden durch dieselbe Erosion sagbar — die Erosion der Tabuisierungsmacht des Parteienstaats, deren Mechanismus in diesem Text gefragt wird.
Wer die List der Vernunft denken will, muss beide Türen zusammendenken. Die Bewegung, die im einen Bereich ansprechbar wird, ist nicht von der Bewegung im anderen Bereich zu trennen. Eine Verfassungsdebatte nach Artikel 146 GG, die die Souveränität des deutschen Volkes nach innen wieder zur Geltung brächte, würde notwendig auch die Frage nach der vollständigen Souveränität nach außen aufrufen. Beide Fragen sind staatsrechtlich Geschwister. Und beide werden, wenn sie wieder ansprechbar werden, gemeinsam ansprechbar werden — oder gar nicht.
Die Frequenz
Bei der Bewertung der Lage gehört zur empirischen Schicht auch das Verhalten der politischen Akteure selbst.
Bundeskanzler Friedrich Merz ist innerhalb der ersten zehn Monate seiner Amtszeit dreimal in Washington gewesen — zum Antrittsbesuch im Juni 2025, zum europäischen Ukraine-Gipfel im August 2025, und zu einem dritten bilateralen Treffen im März 2026. Diese Frequenz ist außergewöhnlich. Sie übertrifft selbst die transatlantisch engste Phase der Kanzlerschaft Helmut Kohls, in der Treffen mit dem US-Präsidenten im Schnitt einmal jährlich stattfanden.
Es gibt für diese Frequenz erkennbare anlassbezogene Gründe: den russischen Angriffskrieg in der Ukraine mit zentraler US-Vermittlungsrolle, die israelisch-amerikanischen Schläge gegen Iran im Sommer 2025, die transatlantischen Handels- und Zollkonflikte nach dem Supreme-Court-Urteil zu Trumps Notstandszöllen. Jede einzelne dieser Lagen rechtfertigt für sich genommen eine Reise. In ihrer Summe ergeben sie die Frequenz.
Bemerkenswert bleibt dennoch ein zweites Element. Trump hat Merz beim dritten Treffen im März 2026 öffentlich einen „Freund“ genannt. Die Redezeitverteilung war asymmetrisch: Merz kam in einer 35-minütigen Pressekonferenz auf etwas über drei Minuten Redezeit, Trump auf mehr als 30. Bei seinem Antrittsbesuch im Juni 2025 betrug das Verhältnis in einer 42-minütigen Begegnung ähnlich — drei zu 39. Merz hat in der Außenwahrnehmung das Beibehalten des Verhältnisses höher gewichtet als die Sichtbarkeit deutscher Position.
Was hieraus folgt, ist offen. Es könnte sein, dass die Krisenlagen die Frequenz vollständig erklären — und dass die deutsche Bereitschaft, in Washington oft präsent zu sein, schlicht ein Maß für die Schwere der Lage ist. Es könnte aber auch sein, dass sich in dieser Asymmetrie eine strukturelle Lage spiegelt: Ein Bundeskanzler, der seine Stellung in Berlin im freien Fall sieht — mit 13 Prozent persönlicher Zustimmung — sucht in der Verbindung nach Washington möglicherweise eine zweite Legitimationsquelle, die ihm im Inland nicht mehr zur Verfügung steht. Das wäre eine erkennbare politische Logik.
Nichts ist wie es scheint.
Hegel hätte dieses Verhalten beschrieben als das, was die Akteure tun, um sich zu retten — und das gerade dabei den Schaden vergrößert, den sie eigentlich abwenden wollen. Merz‘ Frequenz in Washington stärkt nicht seine Position in Deutschland. Sie schwächt sie weiter, weil sie das Bild eines Kanzlers verstärkt, der außerhalb des eigenen Landes nach Halt sucht. Das ist nicht Strategie. Das ist Symptom.
Oder, in einer zweiten Lesart, die hier nicht behauptet, aber auch nicht ausgeschlossen wird: Es ist die Frage, was an dieser Frequenz das ist, was sie zu sein scheint — und was das ist, was sie tatsächlich bewirkt, ohne dass die Beteiligten es im Auge hätten.
Wer das System verteidigt — und warum
Bevor die Hypothese entfaltet werden kann, muss ein Punkt klargestellt werden, der oft übersehen wird, weil er so selbstverständlich ist.
Ein politisches System wird von denen verteidigt, die von ihm leben. Das ist keine moralische Anklage, sondern menschliche Normalität. Wer seinen Lebensunterhalt, sein soziales Ansehen, seine berufliche Perspektive und seine politische Identität aus einer Institution bezieht, wird diese Institution erhalten wollen — bewusst, aus rationalem Eigeninteresse, und unbewusst, aus existentieller Notwendigkeit. Es ist nicht erforderlich, dafür Zynismus oder schlechte Absicht anzunehmen. Es genügt die Beobachtung, dass Menschen ihre eigene Lebensgrundlage zu sichern versuchen.
Der bundesrepublikanische Parteienstaat trägt heute eine erhebliche und kaum überschaubare Zahl von Personen, deren berufliche und finanzielle Existenz direkt oder indirekt von seinem Fortbestand abhängt. Die Hauptamtlichen in den Parteizentralen, die Mitarbeiter der Bundestagsabgeordneten, die Berater in den Ministerien, die Funktionäre der parteinahen Stiftungen, die nach Parteibüchern bestellten Spitzenpositionen in Behörden, im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, in den Aufsichtsräten staatsnaher Unternehmen, in den Verfassungsgerichten. Hinzu kommen die nachgelagerten Strukturen — die Vereine, die Verbände, die Wissenschaftseinrichtungen, die NGOs, die ihre Förderung aus parteistaatlich verwalteten Mitteln beziehen.
Hans Herbert von Arnim hat diese Strukturen in einer Serie von Büchern dokumentiert — Der Staat als Beute, Die Selbstbediener, Parteienherrschaft statt Volkssouveränität. Roman Herzog hat in seiner Position als Verfassungsgerichtspräsident und späterer Bundespräsident von der Ämterpatronage als „wundestem Punkt“ der Bundesrepublik gesprochen. Was diese Beobachter beschreiben, ist nicht Korruption im rechtlichen Sinne. Es ist die strukturelle Verwobenheit eines politischen Personals mit den Strukturen, die es trägt — und die zur logischen Konsequenz hat, dass Strukturreformen, die diese Verwobenheit auflösen würden, von genau diesem Personal abgewehrt werden.
Daraus folgt mit zwingender Logik: Eine Reform der Verfassungsordnung der Bundesrepublik, die die Parteienherrschaft als operatives Prinzip in Frage stellt, kann nicht aus dem Parteienstaat selbst hervorgehen. Sie kann nicht von Bundestagsabgeordneten beschlossen werden, deren Mandat von Parteilisten abhängt. Sie kann nicht von einer Bundesregierung initiiert werden, deren Mitglieder Parteifunktionäre sind. Sie kann nicht von einem Bundesrat getragen werden, dessen Mitglieder nach Bundesparteilinien abstimmen. Sie kann auch nicht von einem Bundespräsidenten ausgehen, der durch parteipolitisch durchformte Gremien gewählt wurde.
Das politische System, in dem es vorgesehen wäre, dass Strukturreformen aus dem politischen System selbst entstehen, würde sich in einen Selbstwiderspruch verstricken. Und genau hier liegt der Punkt, an dem das Grundgesetz selbst eine Ausnahme vorgesehen hat: Artikel 146 GG.
Artikel 146 GG nimmt die Reform der Verfassungsordnung aus den Händen des Parteienstaats und legt sie in die Hände des deutschen Volkes. Er erkennt damit implizit an, dass die in einer Verfassung vorgesehenen Reformverfahren — der Bundestags-Beschluss mit Zweidrittelmehrheit nach Artikel 79 GG — für eine grundlegende Strukturreform der Verfassungsordnung nicht ausreichen, weil sie an dieselben Akteure rückgebunden bleiben, deren Macht durch die Reform berührt würde. Das deutsche Volk ist die einzige Instanz, die nicht in dieser Selbstwiderspruchs-Falle steckt.
Daraus ergibt sich der zentrale Punkt: Eine Aktivierung von Artikel 146 GG ist nicht die Umgehung der bestehenden Verfassungsordnung. Sie ist die im Grundgesetz selbst vorgesehene und kodifizierte Methode für genau jenen Fall, in dem die innere Reform unmöglich geworden ist. Sie ist gesetzeskonform. Sie ist verfassungsfromm. Sie ist die staatsrechtliche Antwort auf die Lage, in der die Voraussetzungen für eine innere Reform nicht mehr gegeben sind.
Und damit kehrt die Frage zurück zur Voraussetzung jeder Aktivierung: Das deutsche Volk muss zu der Überzeugung gelangen, dass die Verhältnisse untragbar geworden sind. Solange diese Überzeugung nicht trägt, schläft Artikel 146 GG weiter. Erst wenn das Volk in seiner Mehrheit erkennt, dass eine Erneuerung des Systems aus dem System heraus nicht möglich ist, kann die Klausel ihre Wirkung entfalten.
Was Artikel 146 GG voraussetzt
Wer die Hypothese ernst nimmt, dass politische Akteure die Voraussetzungen für eine Aktivierung von Artikel 146 GG schaffen könnten — gewollt oder ungewollt — muss sich die staatsrechtliche Logik des Artikels in ihrer ganzen Schärfe vergegenwärtigen.
Artikel 146 GG kann nicht von oben aktiviert werden. Er kennt kein Initiativrecht der Bundesregierung. Er kennt keine Möglichkeit des Kanzlers, eines Ministers, einer Parlamentsmehrheit oder gar einer ausländischen Macht, das Verfahren in Gang zu setzen. Der Souverän ist das deutsche Volk — und nur das Volk. Eine Aktivierung kann nur stattfinden, wenn das Volk sie fordert. Diese Forderung muss substantiell sein. Sie muss eine Mehrheit hinter sich haben. Sie muss die institutionellen Akteure unter einen Druck setzen, dem sie nicht mehr ausweichen können.
Das hat eine paradoxe Konsequenz. Wer eine Aktivierung politisch wünschte — aus welchen Motiven auch immer — könnte sie nicht selbst herbeiführen. Er könnte nur die Voraussetzungen schaffen, unter denen das Volk sie fordert. Diese Voraussetzungen sind in einer einzigen Bedingung zusammengefasst: Die bestehenden Verhältnisse müssten für eine Mehrheit des Volkes untragbar geworden sein.
Was bedeutet „untragbar“? Politikwissenschaftlich ist die Bedingung präzisierbar: ein Punkt, an dem die Mehrheit des Staatsvolkes zu der Überzeugung gelangt, dass die bestehende Verfassungsordnung nicht reformiert, sondern abgelöst werden muss — weil Reformen innerhalb der bestehenden Ordnung als systemisch unmöglich erscheinen. Das ist ein hoher Schwellenwert. Er wurde in der deutschen Geschichte zweimal überschritten: 1918/19 mit dem Sturz der Monarchie und der Weimarer Verfassungsgebung, und 1948/49 mit dem Parlamentarischen Rat und dem Grundgesetz.
Wir sind heute weit von diesem Schwellenwert entfernt. Aber die Bewegung geht in seine Richtung — durch Vertrauenswerte unter 20 Prozent, durch Substanzversagen in Infrastruktur, Sicherheit, Fiskal- und Sozialpolitik, durch erkennbare Unfähigkeit der bestehenden Parteienstruktur zur Strukturreform. Wer immer — gewollt oder ungewollt — Politik betreibt, die die Untragbarkeit der Verhältnisse beschleunigt, arbeitet faktisch an den Voraussetzungen einer Volksforderung nach Artikel 146 GG. Ob das geplant geschieht oder als Nebeneffekt der Eigeninteressen-Verfolgung, ist staatsrechtlich nachgelagert. Die Wirkung ist dieselbe.
Die Hypothese im Konjunktiv
Wenn die empirischen Schichten — Vertrauenskrise, Substanzversagen, Erosion des Tabus, Trumps Pressekonferenz-Halbsatz, die strukturelle Verbindung der beiden offenen Türen, Merz‘ Washington-Frequenz, die Eigeninteressen-Logik des Parteienstaats, die Volkssouveränität als einzige Reform-Instanz — in Beziehung gesetzt werden, ergibt sich die Frage, die diesen Text trägt.
Könnte es sein, dass der Vertrauensverlust des Parteienstaats nicht nur die Regierung schwächt, sondern auch das Tabu schwächt, das die Verfassungsfrage seit 1949 umstellt hat? Könnte es sein, dass die Erschöpfung des Systems unbeabsichtigt jenen Möglichkeitsraum öffnet, den das Grundgesetz in Artikel 146 selbst angelegt hat — ohne ihn jemals operativ zugänglich zu machen? Könnte es sein, dass die Politik der Bundesregierung — ob gewollt oder ungewollt — die Voraussetzungen beschleunigt, unter denen das Volk diese Klausel einfordern wird?
Wenn dem so wäre — und der Konjunktiv ist hier konstitutiv, nicht rhetorisch — dann hätten wir es mit einer historischen Ironie zu tun, deren Struktur Hegel beschrieben hat. Der Parteienstaat sichert sich gegen jede Verfassungsdebatte ab. Er finanziert seine Stiftungen, besetzt seine Gerichte, kuratiert seine Medien, kontrolliert seine Verfahren. Er schützt sich, indem er die Tabuisierung jeder Strukturfrage betreibt. Er ist erfolgreich darin: Seit 1949 hat keine ernsthafte Verfassungsdebatte stattgefunden, seit 1990 hat kein einziger Gesetzentwurf zur Operationalisierung von Artikel 146 GG das Parlament erreicht.
Und genau in diesem Schutzmechanismus liegt — der List der Vernunft folgend — der Punkt seiner möglichen Selbstaushöhlung. Indem der Parteienstaat jede Strukturreform abwehrt, kann er sich nicht selbst korrigieren. Indem er sich nicht korrigiert, verschärft er seine substantiellen Probleme. Indem er die Probleme verschärft, verliert er Vertrauen. Indem er Vertrauen verliert, schwächt er die kulturelle Basis seiner Tabuisierungsmacht. Indem die Tabuisierungsmacht schwächer wird, wird sagbar, was vorher unsagbar war. Indem das Sagbare größer wird, wächst der Druck, dass das Volk seine Souveränität wahrnimmt — nach innen wie nach außen.
Das ist nicht zwangsläufig. Es ist eine Möglichkeit.
Es könnte sein, dass dieser Prozess linear in eine Verfassungsdebatte mündet. Es könnte auch sein, dass er in andere Richtungen kippt — in Autoritarismus, in Populismus, in apolitische Resignation, in Migration kompetenter Bürger, in stille Erosion ohne formales Ereignis. Welche Bahn er nimmt, ist nicht im Voraus zu entscheiden.
Was aber gesagt werden kann: Der Parteienstaat hat heute weniger Spielraum, die Verfassungsfrage zu tabuisieren, als er ihn vor zehn Jahren hatte. Das ist nicht zwingend das Ergebnis eines Plans. Es könnte das Ergebnis seiner eigenen Erschöpfung sein.
Drei Lesarten
Wer die Hypothese ernst nimmt, muss zugleich die alternativen Lesarten benennen, die mit denselben empirischen Befunden vereinbar sind.
Die erste Lesart ist die Hegel-Lesart: Selbstaushöhlung des Parteienstaats als unbeabsichtigter Nebeneffekt. Politische Akteure handeln in ihren erkennbaren Interessen — Wahlerfolg, Koalitionsmanagement, Karriereabsicherung, transatlantische Anbindung — und produzieren ein Ergebnis, das ihren Interessen zuwiderläuft. Sie wollen den Status quo erhalten und unterminieren ihn gerade dadurch.
Die zweite Lesart ist eine Steuerungs-Hypothese: Politische Akteure verfolgen bewusst eine Strategie, die auf Operationalisierung von Artikel 146 GG zielt — sei es aus geopolitischen Erwägungen, aus parteistrategischer Berechnung, aus persönlicher Überzeugung, aus internationalen Verflechtungen. Diese Lesart kann hier nicht behauptet werden. Sie ist empirisch heute nicht belegbar. Es gibt keine öffentlich verfügbaren Aussagen, keine durchgesickerten Dokumente, keine Indizien aus Akteurskreisen, die einen solchen Plan plausibilisieren würden. Sie wird hier benannt, damit sie nicht unausgesprochen zwischen den Zeilen wirkt — und damit sie als das ausgewiesen wird, was sie ist: eine staatstheoretische Möglichkeit ohne heute verfügbare empirische Stütze. Ob künftig Evidenz auftaucht, die sie trägt, weiß niemand. Heute trägt sie keine.
Die dritte Lesart ist die nüchternste: Politisches Versagen ist politisches Versagen. Es zieht keine verfassungspolitischen Konsequenzen nach sich, sondern führt zu Regierungswechseln, Reformversuchen, schrittweisen Korrekturen oder eben — wenn diese ausbleiben — zu lang andauernder schlechter Regierung ohne Strukturveränderung. Diese Lesart ist die in der Politikwissenschaft etablierte Standardannahme. Sie hat ihre Berechtigung. Sie verkennt aber, dass die historische Erfahrung Phasen kennt, in denen substantielles Versagen eine Strukturreform auslöst — Frankreich 1958, Italien 1992, Spanien nach 1975. Strukturreformen sind selten, aber nicht unmöglich.
Welche der drei Lesarten zutrifft, wird sich erst zeigen, wenn die Bewegung weiter vorangeschritten ist. Heute lassen sich nur die Möglichkeitsräume vermessen.
Was an dieser Stelle nicht behauptet wird
Es wird nicht behauptet, dass irgendein politischer Akteur — Friedrich Merz, Lars Klingbeil, Boris Pistorius, irgendein anderer Inhaber eines Verfassungsorgans — bewusst auf die Operationalisierung von Artikel 146 GG hinarbeitet. Dafür gibt es heute keinen empirischen Anhaltspunkt. Die Akteure handeln in den Logiken ihrer Ämter, ihrer Partei, ihrer Wiederwahl. Sie schaden dem Land, ohne es zu wollen — oder sie schaden ihm im Bewusstsein eigener Eigeninteressen, ohne dass dies eine Verfassungsstrategie sein müsste.
Es wird nicht behauptet, dass eine Verfassungsdebatte unmittelbar bevorsteht. Strukturreformen folgen langen Vorlaufphasen, in denen Akteure, Diskurse und Institutionen sich erst formieren müssen. Die Bundesrepublik steht heute am Beginn einer solchen Vorlaufphase — wenn überhaupt. Bis zu einer realen Operationalisierung von Artikel 146 GG könnten Jahrzehnte vergehen. Es könnte auch sein, dass sie nie kommt.
Es wird nicht behauptet, dass eine Verfassungsdebatte wünschenswert wäre. Diese Frage hängt davon ab, was in einer solchen Debatte herauskäme. Eine Verfassung, die die föderale Substanz stärkt, die Trennung von Staat und Parteienapparat operationalisiert, den Grundrechtskatalog von 1949 vollständig integriert und an europäischen Standards parlamentarischer Demokratie orientiert ist, wäre eine Verbesserung. Eine Verfassung, die unter Druck zustande käme und autoritäre, plebiszitäre oder ideologische Elemente in den Verfassungstext einschriebe, wäre ein Schaden. Welche Variante einträte, hängt nicht von der Operationalisierung des Artikels ab, sondern von der politischen Kultur des Augenblicks, in dem sie geschähe.
Und es wird nicht behauptet, dass die Geschichte einer immanenten Vernunft folge. Hegels Figur der List der Vernunft ist ein analytisches Instrument, kein metaphysischer Befund. Sie hilft, Strukturmomente zu erkennen, in denen Akteure gegen ihre eigenen Absichten arbeiten. Sie sagt nicht, dass diese Strukturmomente zwingend in höhere Vernunft münden.
Die offene Frage
Wenn die Hypothese dieses Textes Tragfähigkeit hätte — und ob sie hat, kann nur die Beobachtung der kommenden Jahre erweisen — dann wäre die entscheidende Variable nicht das Ausmaß des politischen Versagens. Dieses ist offenkundig und wird durch Umfragen und Bilanzen täglich neu dokumentiert.
Die entscheidende Variable wäre, wie das institutionelle System auf die eigene Erschöpfung reagiert. Reagiert es mit Strukturreform — also mit dem Versuch, die Verfahrenslücken des Grundgesetzes zu schließen, die Artikel 146 GG operativ macht, das Wahlrecht reformiert, den Bundesrat in seinen föderalen Charakter zurückführt? Oder reagiert es mit Eskalation — also mit Versuchen, die Tabuisierung zu verschärfen, Kritik zu kriminalisieren, parlamentarische Räume zu verengen, Medien zu disziplinieren?
Beide Reaktionen sind in der historischen Erfahrung möglich. Beide ziehen unterschiedliche Folgen nach sich. Reagiert das System mit Strukturreform, könnte es sich erneuern und seine Legitimationsbasis wiederherstellen. Reagiert es mit Eskalation, beschleunigt es seine eigene Aushöhlung — denn jede zusätzliche Repression schwächt die kulturelle Basis seiner Macht weiter und schiebt das Volk schneller in die Überzeugung, dass die Verhältnisse untragbar geworden sind.
Hegel hätte gesagt: Beide Wege sind Wege der List der Vernunft. Im einen Fall arbeitet sie über die Einsicht der Akteure, im anderen gegen sie. Im einen Fall ist sie schmerzhaft, im anderen katastrophal. In keinem Fall ist sie steuerbar.
Was bleibt, ist ein Gedankenspiel — keine Prognose. Eine Hypothese — kein Befund. Eine Frage, die offen ist, weil ihre Antwort sich erst in den kommenden Jahren in den Handlungen der Akteure und in der Reaktion des Souveräns zeigen wird.
Die schlafende Souveränität schläft weiter. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass jene, die ihren Schlaf hüten, ihn unbeabsichtigt stören — durch ihre eigene Bewegung im Schlaf. Und es ist nicht ausgeschlossen, dass das Volk eines Tages aufmerksam wird, weil die Bewegungen lauter werden, als die Hüter es bemerken.


