
Subjektidentität
Kurzdefinition
Subjektidentität bezeichnet im Staats- und Völkerrecht die Tatsache, dass ein Staat über Verfassungswechsel, Regimewechsel und Gebietsveränderungen hinweg dieselbe juristische Person bleibt. Der Staat als Subjekt des Völkerrechts besteht fort, auch wenn seine Verfassungsordnung mehrfach abgelöst wird. Die Subjektidentität ist scharf zu trennen von der Verfassungsidentität (welche Verfassung gerade gilt) und von der Rechtsnachfolge (Übergang von Rechten und Pflichten von einem Subjekt auf ein anderes).
Historischer Ursprung
Der Begriff hat seine staatsrechtlichen Wurzeln in der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek (Allgemeine Staatslehre, 1900), die einen Staat über Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt definiert. Solange diese drei Elemente erhalten bleiben — auch in veränderter Form — bleibt der Staat als Völkerrechtssubjekt identisch mit sich selbst. Hans Kelsen hat den Gedanken in seiner Reinen Rechtslehre (1934) weiterentwickelt: Verfassungswechsel ändern die Geltungsgrundlage einzelner Normen, nicht aber die Existenz des Staates als solche.
Im internationalen Vergleich wird die Subjektidentität regelmäßig anerkannt: Frankreich gilt als identisch mit dem Frankreich vor 1789, obwohl es seither fünf Republiken, zwei Kaiserreiche und eine konstitutionelle Monarchie durchlaufen hat. Russland gilt als Fortsetzerstaat der Sowjetunion. China als identisch mit dem China der vorkommunistischen Phase. Die Tschechische Republik dagegen ist nicht mit der Tschechoslowakei identisch — dort wurde die Subjektidentität durch die staatsrechtlich saubere Auflösung 1992/93 beendet.
Für Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht die Subjektidentität in der Grundlagenvertragsentscheidung vom 31. Juli 1973 (BVerfGE 36, 1) ausdrücklich festgestellt: Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, sondern «als Staat identisch» mit ihm. Diese Lehre wurde im Teso-Beschluss (1987), in den Mauerschützen-Entscheidungen und in mehreren Folgeurteilen bestätigt. Sie ist bis heute herrschende Meinung.
Loreley-Einordnung
Die Subjektidentitätslehre ist staatsrechtlich nüchtern, politisch aber folgenreich — und sie wird in der deutschen öffentlichen Debatte regelmäßig mit pseudojuristischen Konstrukten verwechselt, mit denen sie nichts zu tun hat.
Die staatsrechtliche Substanz. Das Bundesverfassungsgericht hat die Identitätsthese aus konkreten Notwendigkeiten entwickelt: Reparationsfragen, Restitutionsverfahren, Vertragskontinuität, völkerrechtliche Bindungen aus der Vorkriegszeit. Ohne Subjektidentität wäre die Bundesrepublik 1949 ein neuer Staat ohne Vorgeschichte gewesen — ohne haftungsrechtliche Verbindung zur NS-Zeit, ohne Anschluss an die Reichskonkordate, ohne Grundlage für die Wiedervereinigung 1990 als «Vollendung der Einheit», die das Grundgesetz selbst in seiner Präambel anlegt. Die Identitätsthese ist nicht nationalistisches Pathos, sondern juristische Voraussetzung der gesamten bundesdeutschen Rechtsordnung.
Die saubere Trennung. Wer von Subjektidentität spricht, meint die staatliche Kontinuität — nicht die Verfassungsordnung. Die Bundesrepublik ist mit dem Deutschen Reich von 1871 als Staat identisch, aber unter einer anderen Verfassung (Grundgesetz 1949 statt Reichsverfassung 1871, dazwischen Weimarer Reichsverfassung 1919 und NS-Verfassungswirklichkeit 1933–1945). Wer Subjektidentität mit Verfassungsidentität verwechselt, behauptet entweder, das Grundgesetz sei nicht legitim (was die Reichsbürger-Konstrukte tun) — oder, das Reich existiere irgendwie «neben» der Bundesrepublik fort (was ebenfalls unhaltbar ist).
Die Abgrenzung gegen pseudojuristische Konstrukte. Strohmann-Lehre, BRD-GmbH-Theorie, Personenfiktionen — all das bestreitet die Identität von Bundesrepublik und Deutschem Reich. Die Identitätsthese sagt das Gegenteil: Die Bundesrepublik ist der deutsche Staat in seiner heutigen Verfassungsordnung. Wer beide Positionen in einen Topf wirft, hat weder das eine noch das andere verstanden.
Die staatsrechtliche Folgerung. Aus der Subjektidentität folgt, dass die deutsche Verfassungstradition seit 1849 (Paulskirche) als kontinuierliche Geschichte desselben Staates gelesen werden kann. Paulskirchenverfassung, Reichsverfassung 1871, Weimarer Reichsverfassung, Grundgesetz — vier Verfassungsordnungen, aber durchgehend identisches Völkerrechtssubjekt. Diese Kontinuität ist staatsrechtlicher Befund, nicht politisches Programm.
Fazit
Die Subjektidentität ist der staatsrechtliche Schlüsselbegriff, ohne den die deutsche Verfassungsdebatte nicht sauber geführt werden kann. Sie ist juristisch unbestritten, in der öffentlichen Debatte aber regelmäßig missverstanden — entweder durch reflexhafte Vermischung mit Reichsbürger-Konstrukten oder durch ihre stille Verschweigung in der Bequemlichkeit erinnerungspolitischer Sprachregelungen. Wer die Identitätsthese ernst nimmt, gewinnt das begriffliche Werkzeug, um zwischen seriöser staatsrechtlicher Frage und unhaltbarer Konstruktion zu unterscheiden.
Quellen
– BVerfGE 36, 1 — Grundlagenvertrag, Urteil vom 31. Juli 1973 (servat.unibe.ch/dfr/bv036001.html)
– BVerfGE 77, 137 — Teso-Beschluss vom 21. Oktober 1987 (zur Reichsangehörigkeit)
– BVerfGE 5, 85 — KPD-Verbot, Urteil vom 17. August 1956 (zur staatlichen Identität)
– Georg Jellinek: Allgemeine Staatslehre, 1900 (Drei-Elemente-Lehre)
– Hans Kelsen: Reine Rechtslehre, 1934 (Geltungsgrundlage und Identität)
– Josef Isensee / Paul Kirchhof (Hg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I (Grundlagen)
– Christian Tomuschat: Verfassungsgewohnheitsrecht?, 1972 (zur Reichsidentität nach 1945)
– Auswärtiges Amt: Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland («Zwei-plus-Vier-Vertrag»), 12. September 1990
Wo dieser Begriff trägt
Schwerpunkt der Anwendung in der Loreley-Hauptanalyse zur Verfassungsfrage:
– Ist die Bundesrepublik Deutschland überhaupt ein Staat?
– Welche Verfassung könnte das deutsche Volk beschließen?
– Die zweite offene Tür — Friedensvertragsfrage
Auch relevant in:
– Drei Lügen, ein Geburtsdrama (zur Frage staatlicher Kontinuität seit 1871)
– Verbindung zum Enzyklopädie-Eintrag Souveränität
Die Loreley-Hauptanalysen sind Loreley+ vorbehalten.

