Veröffentlicht im Juni 2026

Adenauers Persilschein

Am 10. April 1951 stimmte der Deutsche Bundestag über ein Gesetz ab, dessen Bezeichnung so technisch klang, dass kaum jemand außerhalb der Verwaltung den Inhalt verstand. Es hieß: „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.“ Es wurde einstimmig beschlossen — mit den Stimmen aller Fraktionen einschließlich der KPD und der Deutschen Reichspartei, bei zwei Enthaltungen.

Das Gesetz war eine Staatsgründungsentscheidung. Aber es war als Routinevorgang verpackt.

Was 1951 entschieden wurde, prägt die Bundesrepublik bis heute. Es war die Entscheidung, die zweite deutsche Republik nicht gegen die personelle Substanz des Dritten Reiches zu bauen, sondern mit ihr. Die Verwaltung des NS-Staates kehrte zurück — in Behörden, Ministerien, Gerichte, Hochschulen, in die Bundeswehr, in den Auswärtigen Dienst, in das Bundeskanzleramt. Die Zahl, die der Bundestag 2011 in einer Antwort der Bundesregierung indirekt bestätigte, ist die Schlüsselzahl der jungen Bundesrepublik: rund 430.000.

Dieser Artikel rekonstruiert, wie es dazu kam, wer es wollte, wer es ermöglichte — und welche Folgen die Entscheidung über die Jahrzehnte hatte.

Was Artikel 131 GG bedeutete

Im Grundgesetz von 1949 findet sich an versteckter Stelle eine Bestimmung, die wie eine Verwaltungsklausel klingt. Artikel 131 erteilte dem Bund den Auftrag, durch Gesetz die Rechtsverhältnisse jener Personen zu regeln, die am 8. Mai 1945 dem öffentlichen Dienst angehört hatten und aus nicht-dienstrechtlichen Gründen — also nicht etwa durch Pensionierung oder Dienstvergehen — danach nicht mehr beschäftigt waren oder keine Versorgung erhielten.

Wer war damit gemeint? Im Wesentlichen zwei Gruppen.

Die erste: Beamte, Hochschullehrer, Richter und Berufssoldaten aus den ehemals deutschen Ostgebieten, die durch Flucht und Vertreibung ihre Posten verloren hatten. Hier ging es um eine humanitär-soziale Frage. Hunderttausende Menschen waren ohne Arbeit, ohne Versorgung, in den Westzonen gestrandet. Eine staatliche Regelung war hier nicht nur erwartbar, sondern selbstverständlich.

Die zweite Gruppe war die politisch entscheidende: Beamte und Berufssoldaten, die nach 1945 im Rahmen der alliierten Entnazifizierung aus dem Dienst entfernt worden waren. Männer, die als „minderbelastet“, „Mitläufer“ oder „entlastet“ eingestuft worden waren, aber dennoch ihre Position verloren hatten — durch alliierte Direktive, durch Spruchkammerverfahren, durch politische Säuberung.

Artikel 131 GG selbst nahm keine Wertung vor. Er erteilte einen Gesetzgebungsauftrag. Die politische Substanz der Entscheidung — wie weit die Reintegration gehen sollte — lag beim Bundestag.

Der Bundestag entschied 1951: maximal weit.

Die parlamentarische Beschluss  — eine parteiübergreifende Koalition

Das Bemerkenswerteste am 131er-Gesetz ist die parlamentarische Mehrheit, mit der es beschlossen wurde. Nicht eine politische Familie trug es. Alle trugen es.

Die CDU/CSU stimmte zu, weil sie die Reintegration der Eliten als realpolitische Notwendigkeit verstand. Die FDP stimmte zu, weil sie in den Jahren ab 1950 zur eigentlichen Sammlungspartei der „Ehemaligen“ geworden war — viele ihrer Funktionäre kamen aus dem NS-Mittelbau. Die SPD stimmte zu, weil ihre Führung unter Kurt Schumacher nicht als „undeutsch“ gelten wollte und weil die parteinahe Gewerkschaftslinie die wirtschaftliche Lage der Vertriebenen-Beamten teilte. Die Deutsche Reichspartei stimmte zu — sie war ohnehin Sammelbecken vieler 131er. Und auch die KPD-Fraktion stimmte zu, aus Gründen, die bis heute unklar geblieben sind — vermutlich, um nicht von Bonn als „Verteidiger der Entnazifizierung“ und damit als alliiertes Werkzeug abgestempelt zu werden.

Die einstimmige Zustimmung war kein Versehen. Sie war ein politischer Konsens — und genau das ist die Pointe.

Eine einzelne Stimme in dieser Geschichte ragt heraus. Der SPD-Bundestagsabgeordnete und Jurist Adolf Arndt, Mitglied seit 1949, später als „Kronjurist der SPD“ bezeichnet, sprach in den parlamentarischen Beratungen zur 131er-Gesetzgebung von einer Form, die er in einer späteren Bundestagsdebatte zum Umgang mit NS-Justizjuristen mit dem berühmt gewordenen Begriff „juristische Prostitution“ belegen sollte. Arndt — dessen Vater jüdischer Abstammung war, der selbst 1944 inhaftiert war — gehörte zu den wenigen, die wussten, was sie mitbeschlossen. Er stimmte dennoch zu. Auch das ist Teil der Wahrheit dieses Tages.

Eine Episode aus dem Bauer-Forum, das die Quellenlage akribisch nachgezeichnet hat: Der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer wusste seit Jahren mehr über die Wiedereinstellungspraxis als die meisten Abgeordneten in Bonn. Er sollte 1961 derjenige sein, der den entscheidenden Hebel zur Strafverfolgung Hans Globkes ansetzen würde — und scheitern.

430.000 Bedienstete des NS-Regimes wurden wieder eingestellt

Die Zahl klingt abstrakt. Sie ist es nicht. Die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Linksfraktion vom 6. Dezember 2010 — Bundestags-Drucksache 17/8134 vom 14. Dezember 2011 — formuliert es nüchtern: Bereits 1950, also noch vor Verabschiedung des 131er-Gesetzes, belief sich die Zahl der unter Artikel 131 fallenden Personen auf rund 430.000.

Wer waren diese 430.000?

Sie waren — in einem breiten Spektrum — die Verwaltung des Dritten Reiches: Ministerialräte und Regierungsdirektoren, die in den Reichsministerien Dienst getan hatten. Richter, die NS-Sondergesetze angewandt hatten. Polizisten, die unter SS-Befehl gestanden hatten. Beamte des Auswärtigen Amtes, die Botschaften und Konsulate in den besetzten Gebieten geführt hatten. Hochschullehrer, deren Karrieren durch NSDAP-Mitgliedschaft begünstigt worden waren. Diplomaten, Finanzbeamte, Steuerprüfer, Schulräte, Forstbeamte, Bauverwaltungsbeamte — die zweite Reihe der deutschen Verwaltung, die das Funktionieren des NS-Staats getragen hatte.

Mit dem 131er-Gesetz erwarben diese Personen einen Rechtsanspruch — keine Vergünstigung, keine Sozialhilfe, sondern einen durch das Gesetz geschaffenen Anspruch — auf Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst sowie Nachzahlung der entgangenen Bezüge. § 7 des Gesetzes schloss zwar Ernennungen aus, die „beamtenrechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind“. Aber das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverwaltungsgericht legten diese Klausel in den 1950er Jahren so eng aus, dass praktisch nur Hauptkriegsverbrecher und „Belastete“ im Sinne der Spruchkammern davon erfasst waren. Wer eine NSDAP-Mitgliedschaft nachzuweisen hatte, aber nicht als Hauptschuldiger eingestuft war, bekam seinen Anspruch.

Konrad Adenauer hat das später mit einer nüchternen Formel zusammengefasst, die seither in der Geschichtsschreibung der Bundesrepublik zirkuliert: „Man kann Politik nur mit den Menschen machen, die einem zur Verfügung stehen.“

Dieser Satz ist keine zynische Bemerkung. Er ist eine Staatsgründungsentscheidung in einer Zeile.

„Man kann Politik nur mit den Menschen machen, die einem zur Verfügung stehen.“

— Konrad Adenauer, sinngemäß überliefert, zur Personalpolitik der jungen Bundesrepublik

Die emblematische Figur: Hans Globke

Wenn das 131er-Gesetz die Struktur der Reintegration war, dann war Hans Globke ihre Personifikation. Globke, geboren am 10. September 1898 in Düsseldorf, war Beamter im Preußischen und später im Reichsinnenministerium. Während der Weimarer Republik diente er der Demokratie. Nach 1933 diente er dem Dritten Reich. Im Reichsinnenministerium war er Referent für Staatsangehörigkeitsfragen — eine Funktion, die im NS-Staat von außerordentlicher Bedeutung war, weil über die Definition der „Staatsangehörigkeit“ und der „Rasse“ entschieden wurde, wer leben durfte und wer nicht.

1936 verfasste Globke gemeinsam mit dem SS-Obergruppenführer und Staatssekretär im Reichsinnenministerium Wilhelm Stuckart den juristischen Kommentar zu den Nürnberger Rassegesetzen — ein Werk, das die juristische Grundlage definierte, wer im Sinne des „Reichsbürgergesetzes“ und des „Blutschutzgesetzes“ als „Jude“, als „Mischling“ oder als „Deutschblütiger“ zu gelten hatte. Der Kommentar Stuckart-Globke war kein akademisches Werk. Er war eine Anwendungsanleitung für die Verwaltung, die das gesamte Land in rassische Kategorien sortieren sollte. Auf seiner Grundlage wurden Juden aus dem öffentlichen Dienst entfernt, in „Mischehen“ zur Scheidung gezwungen, schließlich in die Vernichtung deportiert.

Globke wirkte 1938 an einer Verordnung mit, die Juden zur Annahme der Zwangsvornamen „Israel“ und „Sara“ verpflichtete — eine Maßnahme, die die Identifizierung und Verfolgung erleichterte. Er war an der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 24. November 1941 beteiligt, die regelte, dass die Vermögen der in den Osten deportierten Juden mit ihrer Deportation automatisch an das Deutsche Reich fielen — die juristische Grundlage der Beraubung der Holocaust-Opfer. Er entwarf den „Kodex des jüdischen Rechts“ für die Slowakei, mit dem dort die Entrechtung der jüdischen Bevölkerung begann.

Globke war nie Mitglied der NSDAP. Sein Aufnahmeantrag wurde sogar abgelehnt, weil er als Katholik und der katholischen Zentrumspartei nahestehend galt. Diese Nicht-Mitgliedschaft wurde nach 1945 zum entscheidenden Punkt: Sie machte ihn formal zu einem „Nicht-Belasteten“.

Die Beförderung: Globke als Staatssekretär

Im Oktober 1953 — nach der zweiten Bundestagswahl, in der Adenauer seine Mehrheit ausgebaut hatte — wurde Globke zum Staatssekretär im Bundeskanzleramt befördert. Der Mann, der das juristische Werkzeug der Rassendiskriminierung mitformuliert hatte, übernahm die zentrale Koordinationsstelle der westdeutschen Regierungspolitik. Bis 1963 würde er diese Position innehaben — zehn Jahre lang.

Was Globke als Staatssekretär tat, ist in der Forschung gut dokumentiert. Er war der Kopf der Adenauer’schen Verwaltungsroutine: Er las Akten, koordinierte Ministerien, führte Personalpolitik, hielt den Apparat zusammen. Die New York Times nannte ihn in mehreren Berichten „den zweitmächtigsten Mann in Westdeutschland“.

Globke war an der Errichtung des Bundesnachrichtendienstes 1956 zentral beteiligt — und damit an der Wiedereinstellung Reinhard Gehlens, des ehemaligen Leiters der Wehrmachts-Abteilung „Fremde Heere Ost“. Gehlen hatte sein NS-Geheimdienst-Personal — darunter ehemalige SD- und SS-Mitarbeiter — über die US-finanzierte „Organisation Gehlen“ in den BND überführt. Globkes Bundeskanzleramt war die deutsche politische Aufsicht über diesen Prozess.

Adenauer hat Globke gegen alle Proteste verteidigt. Die SPD-Opposition unter Erich Ollenhauer thematisierte Globkes Vergangenheit wiederholt im Bundestag. Die DDR-Propaganda machte ihn zum Hauptangriffsziel der „antifaschistischen“ Kampagne der 1950er und 1960er Jahre — was die Wirkung der Kritik im Westen erheblich schwächte, weil sie als kommunistische Beeinflussung diskreditiert werden konnte.

Auch das ist eine deutsche Eigentümlichkeit: Wo die DDR ein berechtigtes Thema aufgriff und propagandistisch instrumentalisierte, verlor das Thema im Westen seine politische Glaubwürdigkeit.

Die Schlüsselszene: Eichmann-Prozess 1961

Der Eichmann-Prozess von 1961 bot die historische Chance, Globke unter Eid zur Verantwortung zu ziehen. Adolf Eichmann, der ehemalige Leiter des „Judenreferats“ IV B 4 im Reichssicherheitshauptamt, war im Mai 1960 vom israelischen Mossad in Argentinien ergriffen und nach Israel verbracht worden. Der Prozess vor dem Jerusalemer Bezirksgericht begann am 11. April 1961.

Eichmann kannte Globke. Eichmann konnte Globke belasten. Die Akten, die zwischen Eichmann und seinem Verteidiger Robert Servatius zirkulierten — vom israelischen Mossad heimlich aufgezeichnet und über Reinhard Gehlens BND an das Bundeskanzleramt weitergegeben —, enthielten konkrete Belastungspunkte: Globkes „federführende Mitverantwortlichkeit“ für die Sterilisationsverordnungen, seine Beteiligung an der Definition des „Personenkreises“ und der „verwaltungsmäßigen Durchführung“. Dies war kein vager Verdacht. Das waren konkrete Aussagen eines Hauptangeklagten, der in Israel um sein Leben kämpfte.

Was geschah?

Ein bemerkenswerter Vorgang von höchster diplomatischer und geheimdienstlicher Empfindlichkeit. Im Februar 1961 entsandte das Bundeskanzleramt einen Abgesandten zum israelischen Ministerpräsidenten David Ben Gurion. Das Ergebnis des Gesprächs, das in mehreren Quellen — darunter das Spiegel-Dossier aus dem Jahr 2011 und der Aufsatz von Klaus Wiegrefe — dokumentiert ist: Ben Gurion versicherte, „der Name Globke“ sage ihm „nichts“. Israelische und westdeutsche Geheimdienste arbeiteten in den Wochen vor dem Prozess zusammen, um Globkes Erwähnung zu vermeiden.

Der israelische Generalstaatsanwalt Gideon Hausner, Hauptankläger im Prozess, fragte Eichmanns Verteidiger Servatius, ob er Globke wirklich als Zeugen benötige. Servatius zog seinen Antrag zurück. Eichmanns ursprünglich vorgesehenes Schlusswort enthielt Globkes Namen; dieser wurde auf Veranlassung von Dr. Servatius herausgestrichen. Der westdeutsche Verteidigungsminister Franz Josef Strauß notierte intern: „Die Israelis haben die extreme Hetze gegen uns verhindert.“

Globke wurde nicht als Zeuge vernommen. Eichmann wurde am 15. Dezember 1961 zum Tode verurteilt und am 31. Mai 1962 hingerichtet.

Die Frage, warum Israel auf Globkes Vernehmung verzichtete, hat eine historisch dokumentierte Antwort. Die Forschung zum Globke-Prozess ist hier präzise: Globke hatte 1952 maßgeblich am Wiedergutmachungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und Israel mitgearbeitet — das sogenannte Luxemburger Abkommen, mit dem die Bundesrepublik 3 Milliarden DM Wirtschaftshilfe an Israel und 450 Millionen DM an die Jewish Claims Conference zusagte. Globke war zu Beginn der 1960er Jahre erneut an weiteren Wirtschaftshilfen für Israel beteiligt. Die israelische Staatsführung hatte ein realpolitisches Interesse daran, das Verhältnis zu Bonn nicht zu zerstören.

Hannah Arendt, die als Berichterstatterin des New Yorker am Prozess teilnahm, hat den Vorgang in Eichmann in Jerusalem (1963) thematisiert. Sie zitierte später im Zusammenhang mit dem Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963–65) den brutalen Block- und Rapportführer Oswald Kaduk, der vor Gericht aussagte:

„Die meisten gehen noch frei herum, wie der Globke. Das tut einem weh.“

— Oswald Kaduk, Auschwitz-Wachmann, im Frankfurter Auschwitz-Prozess 1965, zitiert nach Hannah Arendt

Bundesrepublikanischer Staatsanwalt gegen NS-Funktionär

Während Israel auf Globke verzichtete, gab es in Deutschland einen Mann, der versuchte, ihn juristisch zur Verantwortung zu ziehen: den hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer.

Bauer, der wenige Jahre später die personelle Vorbereitung des Frankfurter Auschwitz-Prozesses leiten würde, hatte im Januar 1961 ein Ermittlungsverfahren gegen Globke eröffnet. Anlass war eine Aussage des ehemaligen Wehrmachtsverwaltungsoffiziers Max Merten. Merten hatte angegeben, 1943 in Saloniki vergeblich um Globkes Hilfe gebeten zu haben, um die Deportation von 20.000 griechischen Juden nach Auschwitz zu verhindern. Eichmann sei nach Mertens Darstellung bereit gewesen, die Frauen und Kinder ausreisen zu lassen, habe aber telefonisch Globkes Zustimmung im Reichsinnenministerium einholen wollen. Dort sei Eichmann „auf Widerstand gestoßen“, der Rettungsplan damit gescheitert.

Wenn Mertens Aussage zugetroffen hätte, wäre Globkes Mitverantwortung für die Ermordung von 20.000 Juden in Saloniki dokumentiert gewesen — und damit der Anfang einer juristisch durchsetzbaren Strafverfolgung.

Was geschah?

Bundeskanzler Adenauer intervenierte persönlich beim hessischen Ministerpräsidenten Georg August Zinn. In einem Brief vom Januar 1961 — heute aus dem Bauer-Forum dokumentiert — erklärte Adenauer, er sei in „großer Sorge“ und halte es „für zweckmäßig“, das Verfahren von Frankfurt nach Bonn zu verlegen. Die hessische Staatsanwaltschaft gab das Verfahren kurz darauf zuständigkeitshalber an den Oberstaatsanwalt beim Landgericht Bonn ab.

Im Mai 1961 wurde das Verfahren in Bonn eingestellt. Die offizielle Begründung: Es habe sich „nicht der geringste Anhaltspunkt für die Wahrheit der von Dr. Merten aufgestellten Behauptungen“ ergeben, dafür aber der „dringende Verdacht“ falscher Angaben. Globke blieb im Amt.

Das 131er-Gesetz ermöglichte die Wiedereinstellung von NSDAP-Mitgliedern im öffentlichen Dienst

Es wäre eine Verkürzung, das 131er-Gesetz auf die Figur Globkes zu reduzieren. Die strukturelle Wirkung des Gesetzes war ungleich weitreichender. Eine empirische Untersuchung am Beispiel des Auswärtigen Amtes — durch die unabhängige Historikerkommission unter Eckart Conze 2010 dokumentiert — zeigt das Muster. Im Auswärtigen Amt der Bundesrepublik der 1950er Jahre waren mehr ehemalige NSDAP-Mitglieder beschäftigt als im Auswärtigen Amt des Dritten Reiches. Der Grund: Das alte Auswärtige Amt hatte eine NSDAP-Mitgliedschaft erst spät — und nicht für alle — zur Voraussetzung gemacht. Die personelle Reintegration nach 1951 brachte über das 131er-Gesetz auch belasteter NS-Diplomaten in die Bonner Außenpolitik, oft in Schlüsselpositionen — bis hin zum Botschafter in Washington oder Paris.

Dasselbe gilt für die Justiz. Die Rosenburg-Studie des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 2016 (unter Joachim Rückert und Manfred Görtemaker) hat dokumentiert, dass im Bundesjustizministerium der 1950er Jahre über 50 Prozent der leitenden Beamten ehemalige NSDAP-Mitglieder waren — in einzelnen Abteilungen, etwa der Strafrechtsabteilung, sogar über 75 Prozent.

Dasselbe Muster gilt für die Bundesbehörden insgesamt: Verfassungsschutz, BND, Bundeskriminalamt. Der Verfassungsschutz, dessen erster Präsident Otto John kein NS-Belasteter war, war auf der Mitarbeiterebene zu einem erheblichen Teil durch Gestapo- und SD-Personal besetzt — eine Kontinuität, die die historische Aufarbeitung erst seit den 2000er Jahren systematisch nachvollzogen hat.

In Bayern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen wurden in den 1950er Jahren mehrere Landesregierungen unter aktiver Beteiligung ehemaliger NSDAP-Funktionäre gebildet. Theodor Oberländer, Bundesvertriebenenminister 1953–1960, war NSDAP-Mitglied und SA-Sturmführer gewesen, was 1960 zu seinem Rücktritt führte — aber erst, nachdem die DDR die Belege publik gemacht hatte. Der Bundespräsident Heinrich Lübke, von 1959 bis 1969 im Amt, stand unter dem Verdacht, an KZ-Baracken-Bauten beteiligt gewesen zu sein; die Beweislage ist bis heute umstritten.

Die DDR entfernte NSDAP-Mitglieder aus der Verwaltung

Es lohnt der Vergleich. Was hätte die Bundesrepublik 1951 stattdessen tun können? Die DDR ging einen anderen Weg. In der Sowjetischen Besatzungszone und später in der DDR wurden in der unmittelbaren Nachkriegszeit weitreichende Säuberungen vorgenommen — nicht nur gegen Hauptkriegsverbrecher, sondern gegen alle NSDAP-Mitglieder im öffentlichen Dienst, in der Justiz, an den Universitäten. Etwa 520.000 Personen wurden in der SBZ allein bis 1948 aus dem öffentlichen Dienst entfernt. Die DDR baute danach ihren Apparat neu auf, mit nicht-belasteten Kräften — was zwangsläufig zu Qualitätsverlusten führte, aber den Bruch mit dem NS-Apparat vollzog.

Dies ist keine Entlastung der DDR. Die DDR ersetzte die NS-Diktatur durch eine andere Diktatur, die ihre eigenen Verfolgungsapparate aufbaute — die Staatssicherheit, die Justiz unter SED-Kontrolle, die Lager im sowjetischen Zonensystem. Wer am 17. Juni 1953 in Halle, Magdeburg oder Leipzig auf die Straße ging, wurde mit Methoden bekämpft, die der NS-Apparat hätte anerkennen können.

Der Punkt ist ein anderer: Die DDR vollzog den personellen Bruch. Die Bundesrepublik vollzog ihn nicht. Das ist die Asymmetrie, die die zweite deutsche Republik bis heute trägt.

Und es war eine Entscheidung. Es gab im Bundestag des Jahres 1951 Stimmen, die einen anderen Weg vorgeschlagen hätten. Es gab Adolf Arndt. Es gab Kurt Schumacher, der zu diesem Zeitpunkt todkrank war. Es gab in den Zonen Beamte, die nach dem Krieg geblieben waren und sich gegen die Wiedereinstellung Belasteter aussprachen. Sie wurden überstimmt — durch einen Konsens, der nicht zustande gekommen wäre, wenn die politischen Eliten der jungen Bundesrepublik einen anderen Willen gehabt hätten.

Adenauers Satz „Man kann Politik nur mit den Menschen machen, die einem zur Verfügung stehen“ verkennt diese Tatsache. Es standen andere Menschen zur Verfügung. Aber sie wären für Adenauers politisches Projekt — die schnelle Westintegration, der Wiederaufbau, die Westbindung gegen den Osten — weniger geeignet gewesen, weil sie weniger erfahren, weniger verfügbar, weniger willfährig waren.

Die Bundesrepublik wurde nicht mit den Menschen gebaut, die zur Verfügung standen. Sie wurde mit den Menschen gebaut, die willfährig waren.

Bundesregierung bestätigt 2011: personelle Kontinuität des 3. Reichs in der Bundesrepublik

Die Bundestags-Drucksache 17/8134, mit der die Bundesregierung am 14. Dezember 2011 die Große Anfrage der Linksfraktion beantwortete, ist eines der bemerkenswertesten Regierungsdokumente der jüngeren Geschichte. Auf 85 Seiten dokumentiert die Bundesregierung — gezwungen durch die Anfrage, nicht aus eigenem Antrieb — das Ausmaß der personellen Kontinuität.

Die zentrale Aussage ist die der 430.000. Aber die Drucksache enthält darüber hinaus ressortspezifische Angaben: zum Bundeskanzleramt, zum Auswärtigen Amt, zum Bundesjustizministerium, zum Innenministerium, zum BND, zum Verfassungsschutz, zum BKA, zum Bundesarbeitsministerium. In jedem einzelnen dieser Ressorts war der Anteil ehemaliger NSDAP-Mitglieder in den 1950er und frühen 1960er Jahren erheblich — in mehreren über 50 Prozent.

Was bedeutet das amtlich?

Es bedeutet: Das DDR-„Braunbuch“ der 1960er Jahre — von Albert Norden und der ostdeutschen Propaganda als Kampfmittel gegen die Bundesrepublik genutzt, im Westen jahrzehntelang als Stasi-Erfindung abgetan — war in seinen Hauptaussagen zutreffend. Die regierungsamtliche Bestätigung von 2011 hat dies — selbstredend unausgesprochen — anerkannt.

Das ist eine deutsche Eigentümlichkeit: Wo das richtige Argument vom falschen Sender kommt, gilt es lange als falsch.

Was bleibt?

Hannah Arendt hat im Schlussabschnitt ihres Eichmann-Buchs einen Satz formuliert, der die Substanz dieses ganzen Vorgangs trifft: Die wirkliche Lehre des Eichmann-Prozesses sei nicht das Böse einer einzelnen Person, sondern die Banalität, mit der ein Verwaltungsapparat das Böse ausführt — und die Selbstverständlichkeit, mit der dieser Apparat anschließend in andere staatliche Formen migriert.

Das 131er-Gesetz war die Eintrittskarte dieser Migration. Es war kein Gesetz der Aufarbeitung. Es war ein Gesetz der Reintegration. Und es war als solches gewollt — von einer politischen Mehrheit, die quer durch alle Fraktionen reichte.

Was diese Reintegration für die Bundesrepublik bedeutete, lässt sich in vier Beobachtungen zusammenfassen.

Erstens: Die Verwaltung der Bundesrepublik in ihren formativen Jahrzehnten — bis etwa 1980 — war zu erheblichen Teilen die Verwaltung des Dritten Reiches in personeller Kontinuität. Das Wissen, die Routinen, die Denkmuster, die Hierarchieformen wanderten mit den Beamten.

Zweitens: Die strafrechtliche Aufarbeitung der NS-Verbrechen blieb in der Bundesrepublik unvollständig, weil ein wesentlicher Teil derer, die hätten ermitteln, anklagen und urteilen müssen, selbst Teil des Apparats gewesen war. Die Hunderttausenden Verfahren, die nie eröffnet wurden, die Tausenden Einstellungen — sie sind das strukturelle Resultat dieser Entscheidung.

Drittens: Die diskursive Aufarbeitung blieb selektiv. Die Verbrechen Hitlers und seines engsten Kreises wurden verurteilt. Die Verstrickung des Apparats — der Beamten, Richter, Diplomaten, Hochschullehrer — wurde jahrzehntelang relativiert. Eine ganze Generation deutscher Schüler lernte den Nationalsozialismus als das Werk Hitlers, der SS, der Gestapo — und nicht als das Werk eines Verwaltungssystems, in dem die eigenen Großväter funktioniert hatten.

Viertens: Die Methode der Reintegration als solche — die Übernahme eines Apparats unter Auswechselung der politischen Spitze — wurde 1990 wiederholt. Die Stasi wurde formal aufgelöst, ihre Akten geöffnet, ihre Spitzenfunktionäre teilweise verurteilt. Aber die personelle Substanz wanderte — in die Polizei, in den Verfassungsschutz, in die Verwaltung der neuen Länder, in die wissenschaftlichen Eliten der wiedervereinigten Republik. Die Bürgerrechtlerin Bärbel Bohley hat das vorausgesehen — und benannt.

Was 1951 begann, hat sich nicht erschöpft. Es hat sich wiederholt.


Im nächsten Teil

Der nächste Artikel der Serie folgt der spezifischen Spur, die von Globke und Adenauer in die NATO und die frühe Bundeswehr führt: zu Wehrmachts-Generälen wie Hans Speidel und Adolf Heusinger, zur Reinhard-Gehlen-Organisation als Vorform des BND, zur „Schnez-Truppe“ als geheimer Vorbereitungsstruktur — und zu der Frage, wer in den 1950er Jahren die personelle Substanz der westlichen Sicherheitsarchitektur bildete. Wer hat die NATO gebaut?


Quellen und Belegspuren

Das 131er-Gesetz und Artikel 131 GG

Hans Globke

Der Eichmann-Globke-Komplex 1961

Strukturelle Reintegration in Ressorts

  • Eckart Conze u.a.: Das Amt und die Vergangenheit. Deutsche Diplomaten im Dritten Reich und in der Bundesrepublik. Karl Blessing Verlag, München 2010
  • Manfred Görtemaker, Christoph Safferling: Die Akte Rosenburg. Das Bundesjustizministerium und die NS-Zeit. C.H. Beck, München 2016
  • BMJV: Rosenburg-Projekt
  • Norbert Frei: Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit. C.H. Beck, München 1996
  • Ulrich Herbert (Hrsg.): Wandlungsprozesse in Westdeutschland. Belastung, Integration, Liberalisierung 1945–1980. Wallstein, Göttingen 2002

Hannah Arendt und die Banalität des Bösen

  • Hannah Arendt: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft. Schocken/Piper, 1951
  • Hannah Arendt: Eichmann in Jerusalem. Ein Bericht von der Banalität des Bösen. Piper, München 1964
  • bpb: Themendossier Totalitarismus