Veröffentlicht im Mai 2026

Gefährdet das deutsche Engagement für die Ukraine den Frieden?

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag sieht eindeutige Regelungen vor, was Deutschland hinsichtlich militärischer Dinge darf und was nicht. Russland könnte argumentieren, dass Deutschland gegen den Vertrag verstößt.

Lesezeit: 18 Minuten

In der Nacht zum Sonntag, dem 24. Mai 2026, flog die russische Luftwaffe einen kombinierten Angriff auf Kiew und das umliegende Oblast. Nach Angaben der ukrainischen Luftwaffe, zitiert in der Berichterstattung des ZDF vom 24. Mai 2026, wurden neunzig Raketen und Marschflugkörper sowie sechshundert Drohnen verschiedener Typen eingesetzt. Vier Menschen starben, über fünfzig wurden verletzt. Unter den getroffenen Objekten befanden sich auch das ARD-Studio und das Hauptbüro der Deutschen Welle, beide in der Nacht unbesetzt. Erstmals seit dem Erstschlag in Dnipro im November 2024 und einem weiteren Schlag im Januar 2026 wurde wieder eine ballistische Mittelstreckenrakete vom Typ Oreschnik eingesetzt — ein Hyperschall-System mit einer Geschwindigkeit von bis zu zwölftausend Kilometern pro Stunde und einer Reichweite von etwa fünftausendfünfhundert Kilometern, das nach Aussage des russischen Präsidenten von westlichen Luftverteidigungssystemen nicht abgefangen werden kann und Ziele „bis Westeuropa“ treffen kann.

Einen Tag später, am 25. Mai 2026, telefonierte der russische Außenminister Sergej Lawrow mit seinem amerikanischen Amtskollegen Marco Rubio. Nach Mitteilung des russischen Außenministeriums übermittelte Lawrow im Auftrag des Präsidenten, dass die russischen Streitkräfte mit „systematischen Angriffen“ auf in Kiew befindliche Objekte begonnen hätten, die von den ukrainischen Streitkräften genutzt werden. Lawrow empfahl der amerikanischen Seite ausdrücklich, das Botschaftspersonal und weitere US-Bürger aus Kiew zu evakuieren. Am selben Tag erklärte das russische Außenministerium öffentlich, der „Kelch der Geduld“ sei voll, und empfahl die Evakuierung aller in Kiew vertretenen ausländischen Botschaften.

Während diese Ereignisse stattfanden, lief in Berlin eine Übung der Bundeswehr. „Bollwerk Bärlin 2026″ — eine Wortbildung aus dem militärischen Begriff Bollwerk und dem Berliner Bären — läuft vom 11. Mai bis zum 5. Juni 2026 im Großraum Berlin. Übungsträger ist das Wachbataillon beim Bundesministerium der Verteidigung, rund tausend Soldaten sind beteiligt. Übungsgegenstand laut Eigenbeschreibung des Bundesministeriums der Verteidigung ist es, „im Spannungs- und Verteidigungsfall die Dienstsitze der Bundesregierung zu schützen, deren Mitglieder zu evakuieren und die Regierungsfähigkeit sicherzustellen.“ Die Übung ist eine wiederkehrende, ihre vorherige Iteration „Bollwerk Bärlin III“ fand vom 17. bis 21. November 2025 statt — fünf Tage. Die aktuelle Iteration umfasst rund vier Wochen.

Am 26. Mai 2026, einen Tag nach dem Lawrow-Rubio-Gespräch, veröffentlichte die Berliner Zeitung einen offenen Brief des amerikanischen Ökonomen und Diplomaten Jeffrey D. Sachs, Professor an der Columbia University, an Bundeskanzler Friedrich Merz. Es ist der zweite Brief dieser Art innerhalb von einem halben Jahr; der erste, datiert auf den 17. Dezember 2025, trug den Titel „Lernen Sie Geschichte, Herr Bundeskanzler!“ und kritisierte die deutsche Russland-Politik fundamental. Im jetzigen Schreiben, datiert „26. Mai 2026″, hält Sachs fest, dass sich die Lage in Europa in den vergangenen sechs Monaten „dramatisch verschlechtert“ habe und Europa und Russland „in einen offenen Krieg“ schlitterten. Er appelliert an Merz, der „über das Gewicht Deutschlands“ verfüge und damit eine „einzigartige Verantwortung“ trage, die Diplomatie gegenüber Russland zu suchen. Sachs fragt direkt, ob Merz in seiner Zeit als Bundeskanzler auch nur einen einzigen substanziellen Dialog mit Präsident Putin versucht habe, ob der deutsche Außenminister jemals einen substanziellen Dialog mit Außenminister Lawrow versucht habe. Die öffentlichen Aufzeichnungen, so Sachs, gäben darauf eine eindeutige Antwort: „Nein. Nicht ein einziges Mal.“

Vier dokumentierte Vorgänge, vier voneinander unabhängige Quellen, innerhalb von drei Tagen — der Oreschnik-Schlag, die russische diplomatische Eskalationsbotschaft, die laufende Evakuierungsübung der Bundesregierung in Berlin und der eindringliche Friedensappell eines der prominentesten amerikanischen Ökonomen an den deutschen Bundeskanzler. Ob daraus ein Eskalationspfad ablesbar wird, kann niemand seriös prognostizieren. Aber die völkerrechtliche Frage, in welchem Rahmen Deutschland sich dabei bewegt, wird in der öffentlichen Debatte kaum gestellt. Genau diese Frage soll hier erörtert werden.

Der Wortlaut von Artikel 2

Der zentrale Vertrag, der das Verhältnis Deutschlands zu seinen ehemaligen Kriegsgegnern völkerrechtlich abschließend regelt, ist der „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ — im Sprachgebrauch der Zwei-plus-Vier-Vertrag, unterzeichnet am 12. September 1990 in Moskau und in Kraft getreten am 15. März 1991. Vertragsparteien sind die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik sowie die vier Siegermächte des Zweiten Weltkriegs: Frankreich, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion. In die Vertragspartnerstellung der Sowjetunion ist die Russische Föderation als Rechtsnachfolgerin eingerückt.

Artikel 2 des Vertrages lautet:

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre Erklärungen, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen.

Vertragstext bei der Bundeszentrale für politische Bildung

Die regierungsoffizielle deutsche Lesart und die ganz überwiegende rechtswissenschaftliche Mehrheit interpretieren diesen Artikel eng: Er verbietet einen deutschen Angriffskrieg, verweist mit dem zweiten Satz auf Artikel 26 Grundgesetz, enthält aber keine Neutralitätsverpflichtung und kein Ausfuhrverbot für Waffen. Die Lieferung von Waffen an einen angegriffenen Drittstaat, der sich nach Artikel 51 UN-Charta auf das Selbstverteidigungsrecht beruft, sei davon nicht erfasst. So argumentieren die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages in mehreren Ausarbeitungen — WD 2-3000-107/17 vom 7. Dezember 2017, WD 2-3000-149/07, WD 2-3000-008/24 vom 8. Februar 2024, WD 2-3000-061/24 vom 13. November 2024 — sowie die Faktenchecks der Agence France-Presse und der Verfassungsblog in einem viel beachteten Beitrag von Sebastian Bruns und Heiko Meiertöns vom November 2024.

Die juristische Strenge dieser Auslegung trägt — am Wortlaut. Der Wortlaut verbietet Waffenlieferungen nicht expressis verbis. Die Frage ist allerdings, ob der Wortlaut allein die Vertragsbedeutung erschöpft.

Was 1990 wem versprochen wurde

Die Präambel des Zwei-plus-Vier-Vertrages wird in der Debatte über Waffenlieferungen selten zitiert. Sie ist aber Bestandteil des Vertrages und nach Artikel 31 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) Auslegungsmaterial. Sie beginnt mit der Feststellung der Vertragsparteien, „daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben“. Sie nennt die Absicht, „freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen.“

Diese Sätze sind Vertragsbestand. Sie wurden 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und unter anderem der Sowjetunion verabredet. Die Russische Föderation ist in diese Vertragsverpflichtung eingetreten. Die Frage, wie das Friedensversprechen des Artikel 2 zu lesen ist, kann von dem konkreten Vertragspartner, an den es gerichtet war, nicht abstrahieren. Es ist juristisch nicht dasselbe, ob Waffen an einen Drittstaat geliefert werden, um diesen vor einem beliebigen Aggressor zu schützen — oder ob diese Waffen, an einen konkreten Drittstaat geliefert, gegen jenen Vertragspartner eingesetzt werden, dem das Friedensversprechen einst gegenüber gemacht wurde.

Die Vertragsparteien des Zwei-plus-Vier-Vertrages wählten dessen Bezeichnung mit Bedacht. Sie nannten ihn nicht „Friedensvertrag“. Der Historiker Hans-Ulrich Wehler hat dafür den Begriff der vermiedenen „Mammutkonferenz“ geprägt: Ein klassischer Friedensvertrag hätte alle Kriegsteilnehmer 1939–1945 einbeziehen müssen, was zeitlich und organisatorisch nicht zu leisten gewesen wäre. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag tritt funktional an die Stelle eines Friedensvertrages, ohne diesen Titel zu führen. In der Wirkung beendet er die Nachkriegszeit, ersetzt aber den niemals geschlossenen formalen Friedensvertrag mit den Siegermächten nicht.

Was tatsächlich von deutschem Boden ausgeht

Wer den Wortlaut des Artikel 2 ernst nimmt, kommt nicht umhin zu prüfen, was tatsächlich von deutschem Boden ausgeht. Die Diskussion in der deutschen Öffentlichkeit beschränkt sich meist auf die Frage der Waffenlieferungen. Die operative Realität ist umfassender.

Auf dem US-Truppenübungsplatz Grafenwöhr in der Oberpfalz, der größten US-Trainingsanlage Europas und Sitz des 7th Army Joint Multinational Training Command, werden ukrainische Soldaten an US-amerikanischen Waffensystemen ausgebildet — an Bradley-Schützenpanzern, Stryker-Fahrzeugen, M1-Abrams-Kampfpanzern und M777-Haubitzen. Der Quartalsbericht des Sonderinspektors der Operation Atlantic Resolve an den US-Kongress vom Mai 2026 dokumentiert für den Zeitraum Januar bis März 2026 die Ausbildung von 394 ukrainischen Soldaten allein in Grafenwöhr. Generalmajor Olaf Rohde, Kommandeur des Ausbildungskommandos des Heeres in Leipzig und seit November 2024 zugleich Kommandeur des Special Training Command (ST-C) der EU-Ausbildungsmission EUMAM Ukraine in Strausberg, formulierte das Verhältnis in einem Interview mit dem Fachblog Augen geradeaus! im März 2025: „Grafenwöhr ist zwar auf deutschem Boden, aber in der Ausbildungshoheit der Amerikaner.“ Im gleichen Interview bestätigte Rohde, dass seit Juni 2023 etwa 20.000 ukrainische Soldaten in Deutschland ausgebildet wurden, koordiniert durch das ST-C in Strausberg mit rund 1.500 Personen aus 22 Nationen.

Auf der Air Base Ramstein tagt seit April 2022 die „Ukraine Defense Contact Group“ — die zentrale internationale Koordinationsplattform für militärische Hilfe an die Ukraine. Das Format heißt im Sprachgebrauch „Ramstein-Format“. In Wiesbaden, in der Clay Kaserne, hat die Security Assistance Group-Ukraine ihren Sitz, die zentrale US-Koordinationsstelle für Waffenhilfe, Training und militärische Lagebildbearbeitung zugunsten der Ukraine. In Rostock wurde am 22. Oktober 2024 in der Hansekaserne das Commander Task Force Baltic eröffnet, ein deutsches nationales maritimes Hauptquartier mit multinationaler Beteiligung — die Ansiedlung führte zur Einbestellung des deutschen Botschafters in Moskau, das russische Außenministerium reklamierte ausdrücklich eine Verletzung des Zwei-plus-Vier-Vertrages.

Die deutschen Lieferungen umfassen mittlerweile Leopard-Kampfpanzer, Marder-Schützenpanzer, IRIS-T-Luftverteidigungssysteme, Patriot-Batterien, Panzerhaubitzen 2000, Mars-Mehrfachraketenwerfer und vieles mehr.

Wo die rechtliche Schwelle zur Kriegsbeteiligung verläuft, ist juristisch umstritten. Bemerkenswert ist die Selbstauskunft der deutschen Bundesregierung in der Taurus-Debatte 2024: Der damalige Bundeskanzler Olaf Scholz begründete seine Ablehnung der Taurus-Lieferung damit, dass eine Zielprogrammierung des Marschflugkörpers deutsche Soldaten erfordere und Deutschland damit „zur Kriegspartei“ mache. Die Bundesregierung räumte damit ein, dass die Schwelle zur Kriegsbeteiligung tatsächlich existiert — und dass sie zwischen Lieferung und operativer Einbindung verläuft, nicht zwischen Frieden und Krieg im klassischen Sinne. Wo genau diese Schwelle liegt, bleibt eine Auslegungsfrage.

Die Sicht des Vertragspartners

Russland ist Vertragspartei des Zwei-plus-Vier-Vertrages. Die Bewertung der Vertragstreue Deutschlands durch diesen Vertragspartner ist daher kein irrelevantes Hintergrundrauschen, sondern Vertragspraxis im völkerrechtlichen Sinne. Am 9. März 2022 unterzeichnete der russische Präsident das Dekret Nummer 100, mit dem die im Mai 2021 erstmals erlassene „Liste unfreundlicher Staaten“ auf achtundvierzig Staaten erweitert wurde. Die Bundesrepublik Deutschland steht auf dieser Liste, zusammen mit allen EU-Mitgliedern, den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, Kanada, Australien, Japan, der Schweiz und weiteren Staaten. Die Listung ist nicht symbolisch, sondern hat operative Wirtschaftsfolgen — Zahlungsabwicklung in Rubel statt der Vertragswährung, Genehmigungspflicht für Geschäfte mit Personen aus den gelisteten Staaten, eine schwarze Liste mit Geschäftsverbot für derzeit einundzwanzig deutsche Unternehmen. Damit hat ein Vertragspartner des Friedensversprechens den anderen Vertragspartner durch präsidialen Erlass formal als nicht mehr befreundet eingestuft.

Am 21. Februar 2024 forderte der russische Duma-Abgeordnete Juri Hempel öffentlich die Kündigung des Zwei-plus-Vier-Vertrages mit der Begründung, Deutschland halte sich nicht an ihn. Am 22. Oktober 2024 wurde der deutsche Botschafter in Moskau in das russische Außenministerium einbestellt; die Vorhaltung lautete, Deutschland verstoße durch die Stationierung von NATO-Truppen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gegen den Vertrag. In den russischen Erklärungen zum Lawrow-Rubio-Gespräch vom 25. Mai 2026 wird wiederholt auf die „aggressiven Bemühungen der europäischen Eliten“ verwiesen, die die im August 2025 in Anchorage zwischen den Vereinigten Staaten und Russland erzielten Vereinbarungen untergrüben.

Die völkerrechtliche Beurteilung dieser Vorwürfe ist eine Frage. Die Tatsache, dass sie vorgebracht werden, ist eine andere. Wer einen Vertrag auslegt, dessen Vertragspartner die eigene Vertragstreue bestreitet, hat eine streitige Auslegungslage. Das Etikett „völkerrechtlich eindeutig zulässig“ ist in einer solchen Lage eine politische Aussage, keine juristische.

Die asymmetrische Auslegung

In der juristischen Verteidigung der deutschen Praxis lässt sich eine bemerkenswerte Asymmetrie beobachten. Bei Artikel 2 — der Friedensklausel — wird strikt am Wortlaut argumentiert. Waffenlieferungen seien nicht ausdrücklich verboten, eine „Gesamtschau“ des Vertrages, die zu einem Lieferverbot führe, sei „exzessiv weite Interpretation“. So die zitierte Argumentation von Bruns und Meiertöns. Bei Artikel 5 — der Stationierungsklausel, die ausländische Streitkräfte und Atomwaffenträger auf dem Gebiet der ehemaligen DDR untersagt — wird hingegen elastisch argumentiert: Die dauerhafte Stationierung einer deutschen Brigade in Litauen im April 2024, die Eröffnung des CTF Baltic in Rostock im Oktober 2024 und die zunehmende NATO-Präsenz im Baltikum stelle möglicherweise eine Konstellation dar, in der das Stationierungsverbot „gegenstandslos geworden“ sei. Die Autoren des Verfassungsblog-Beitrags berufen sich dabei ausdrücklich auf den Grundsatz rebus sic stantibus in Artikel 62 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge — die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Die methodische Inkonsequenz ist offensichtlich: Wenn der Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden kann, um die räumliche Stationierungsbeschränkung als überholt zu betrachten, dann müsste das Argument auch für die Beurteilung der Friedensklausel berücksichtigt werden. Wenn die völkerrechtliche Lage 1990 derart anders war als heute, dass eine Vertragsklausel ihren Sinn verloren hat, dann lässt sich kaum behaupten, der materielle Geist desselben Vertrages werde von der heutigen Praxis unberührt fortgeschrieben. Wer in einer Richtung mit veränderten Umständen argumentiert, kann sich in der anderen Richtung nicht auf reine Wortlautstrenge zurückziehen.

Der fehlende Friedensvertrag

Eine Schicht tiefer als der Zwei-plus-Vier-Vertrag liegt eine Tatsache, die in der deutschen Öffentlichkeit selten bewusst gemacht wird: Mit Deutschland wurde nach dem Zweiten Weltkrieg nie ein Friedensvertrag geschlossen. Was 1945 geschah, war eine militärische Kapitulation, kein staatsrechtlicher Friedensschluss. Am 7. Mai 1945 unterzeichnete Generaloberst Alfred Jodl im Hauptquartier der westalliierten Streitkräfte (SHAEF) in Reims die bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht. In der Nacht zum 9. Mai 1945 ratifizierte Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel im sowjetischen Hauptquartier in Berlin-Karlshorst die Kapitulation gegenüber den Vertretern aller vier Siegermächte.

Großadmiral Karl Dönitz, von Hitler vor dessen Selbstmord am 30. April 1945 zum Reichspräsidenten und Nachfolger ernannt, hatte Jodl ursprünglich beauftragt, einen Waffenstillstand mit Eisenhower zu erreichen, gegebenenfalls eine Teilkapitulation nur gegenüber den Westalliierten. US-General Dwight D. Eisenhower, Oberbefehlshaber der alliierten Streitkräfte in Europa (SHAEF), wies dies zurück und bestand auf der Gesamtkapitulation auch gegenüber der Sowjetunion. Die Urkunde, die Jodl in Reims unterschrieb, war eine militärische Kapitulationsakte des Oberkommandos der Wehrmacht. Sie beendete die Kampfhandlungen. Sie beendete nicht den Kriegszustand zwischen Staaten.

Ein Friedensvertrag mit dem Deutschen Reich wurde nie geschlossen. Ein Friedensvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland wurde nie geschlossen. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 wird in der völkerrechtlichen Literatur, etwa bei der Völkerrechtlerin Christina Binder in ihrem Standardwerk Die Grenzen der Vertragstreue im Völkerrecht (Springer, Heidelberg 2013), als funktionales Substitut behandelt — als „endgültige Friedensregelung“. Im Vertragstitel wird das Wort Friedensvertrag aber bewusst gemieden. Die Bezeichnung lautet schlicht: „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“.

Die ungestrichenen Feindstaatenklauseln

Hinzu tritt eine zweite, in der deutschen Öffentlichkeit kaum diskutierte Schicht: Die Charta der Vereinten Nationen — der vertragliche Rang höchsten Völkerrechts — enthält bis heute Klauseln, die sich ausdrücklich gegen die ehemaligen Feindstaaten des Zweiten Weltkriegs richten. Es handelt sich um Artikel 53, Artikel 77 und vor allem Artikel 107 der Charta. Artikel 53 Absatz 1 lautet in der einschlägigen Passage:

Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind.

Absatz 2 desselben Artikels definiert: „Der Ausdruck ‚Feindstaat‘ […] bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.“ Damit sind primär Deutschland und Japan gemeint. Die Klauseln erlauben den Signatarstaaten der UN-Charta — insbesondere den vier Siegermächten und ständigen Sicherheitsratsmitgliedern — Zwangsmaßnahmen gegen einen Feindstaat ohne besondere Ermächtigung des Sicherheitsrats, sofern dieser „eine aggressive Politik“ wiederaufnimmt.

Die UN-Generalversammlung hat 1995 mit der Resolution 50/52, vorbereitet durch Resolution 49/58 vom 9. Dezember 1994, diese Klauseln als „obsolet“ bezeichnet und beschlossen, sie „in einer zukünftigen Sitzung, sobald angemessen“ zu streichen. Der englische Originalwortlaut spricht von „at its earliest appropriate future session“. Die Streichung ist bis heute, im Mai 2026 — über dreißig Jahre nach diesem Beschluss — nicht erfolgt. Die Klauseln stehen unverändert im geltenden Wortlaut der Charta.

Die Bundesregierung und die ganz herrschende Lehre vertreten die Auffassung, die Klauseln seien gegenstandslos. Verschiedene Begründungen werden angeführt: Mit dem Beitritt beider deutscher Staaten zu den Vereinten Nationen im Jahr 1973 seien sie obsolet geworden — so die Auffassung der Bundesregierung, niedergelegt in der völkerrechtlichen Praxis-Dokumentation des Max-Planck-Instituts. Mit dem Verzicht der Alliierten auf das Weiterwirken ihrer Besatzungsrechte in Artikel 7 Absatz 1 Zwei-plus-Vier-Vertrag seien sie endgültig erledigt. Erklärungen der westlichen Siegermächte aus dem Zusammenhang des Atomwaffensperrvertrags 1969/70, in denen ein Interventionsrecht gegen Deutschland verneint wurde, hätten die Lage entschärft. Mit der Sowjetunion sei Ähnliches in den Ostverträgen vereinbart worden.

Jedes dieser Argumente ist eine Auslegungsargumentation. Keines ist eine Streichung. Eine völkerrechtliche Norm im Rang der UN-Charta kann nicht durch teleologische Interpretation aus der Welt geschafft werden, sondern nur durch das in den Artikeln 108 und 109 der Charta vorgesehene Verfahren — eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Generalversammlung mit anschließender Ratifikation durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten einschließlich aller fünf ständigen Sicherheitsratsmitglieder. Dieses Verfahren ist nie durchlaufen worden. Die Russische Föderation ist ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrats und damit Inhaberin des in den Artikeln 53 und 107 eingeräumten privilegierten Status gegenüber dem ehemaligen Feindstaat Deutschland.

„Gesetze, die nicht gestrichen werden, sind in Kraft. Sie existieren de facto und können angewandt werden. Da ist es völlig unabhängig und irrelevant, ob man nun behauptet, diese Klauseln seien obsolet.“

Ob ein für obsolet erklärter Vertragstext im Krisenfall reaktiviert werden kann, hängt nicht davon ab, was Faktenchecks oder das Auswärtige Amt darüber sagen. Es hängt davon ab, ob er gestrichen wurde. Das ist er nicht.

Diskurssuppression durch „obsolet“

Eine genaue Lektüre der deutschen Faktenchecks zu diesem Thema — etwa der Beitrag von Correctiv vom April 2025 — zeigt eine wiederkehrende Argumentationsfigur: Die Klauseln seien „spätestens seit 1995 hinfällig“, die Siegermächte könnten sie nicht „einfach wieder problemlos aus der Schublade ziehen“. Die Beweislast wird umgekehrt: Wer auf die fortbestehende Geltung verweist, muss sich vorhalten lassen, einer russischen Argumentationsfigur aufzusitzen. Die juristische Strenge — was steht im Text, was wurde formal aufgehoben, was nicht — tritt zurück hinter die politische Funktion der Erklärung. Das Etikett „obsolet“ ersetzt die Streichung.

Diese Argumentationsweise ist nicht juristisch. Sie ist Diskurspolitik. Sie operiert mit der Suggestion, die rechtliche Frage sei längst entschieden, und versucht, die Wiederaufnahme dieser Frage als illegitim erscheinen zu lassen. Die völkerrechtliche Wahrheit bleibt davon unberührt. Ein Vertrag, der nicht durch das vorgesehene Verfahren geändert wurde, gilt im geänderten Umstandsfall mit seinem ungestrichenen Wortlaut. Was im Krisenfall geschieht, hängt nicht von Faktencheck-Konsens ab, sondern von den realen Machtverhältnissen und dem Willen der Vertragsstaaten, das Vorgesehene anzuwenden oder zu unterlassen.

Die Lage in der Summe

Die Schichtung lässt sich nun zusammenfassen. Deutschland steht in einer völkerrechtlichen Konstellation, die mehrere bemerkenswerte Merkmale aufweist:

Erstens: Mit den ehemaligen Kriegsgegnern wurde nie ein Friedensvertrag geschlossen. Die Kapitulationen von Reims und Karlshorst 1945 sind militärische Kapitulationsakten, kein Friedensschluss zwischen Staaten.

Zweitens: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 wird in der Literatur als funktionales Substitut behandelt, ist aber bewusst nicht als Friedensvertrag tituliert worden. Er enthält in Artikel 2 das Versprechen, dass „von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird“ — ein Versprechen, das auch an die Sowjetunion und damit an die Russische Föderation gerichtet ist.

Drittens: Russland — Vertragspartner dieses Versprechens — hat Deutschland durch Präsidialdekret 100 vom 9. März 2022 formal als unfreundlichen Staat eingestuft, hat den deutschen Botschafter unter Berufung auf den Zwei-plus-Vier-Vertrag einbestellt und reklamiert öffentlich Vertragsverletzungen.

Viertens: Die Charta der Vereinten Nationen enthält in den Artikeln 53 und 107 Feindstaatenklauseln, die zwar 1995 als obsolet erklärt, aber bis heute nicht gestrichen wurden. Sie stehen im geltenden Wortlaut der Charta.

Fünftens: Auf deutschem Boden wird die Ukraine in einem Krieg gegen Russland militärisch ausgebildet, koordiniert und versorgt — etwa 20.000 Soldaten allein in Deutschland seit Juni 2023, davon weitere 394 allein in Grafenwöhr im ersten Quartal 2026. Die Schwelle zur Kriegsbeteiligung ist nach Selbstauskunft der deutschen Bundesregierung in der Taurus-Debatte 2024 nicht klar definiert.

Sechstens: Während diese Strukturen wirken, läuft in Berlin eine Bundeswehrübung mit dem ausdrücklichen Trainingsziel, die Regierungsmitglieder im Spannungs- und Verteidigungsfall zu evakuieren. Und ein Ökonom vom Format eines Jeffrey Sachs hält es für notwendig, in einem zweiten offenen Brief innerhalb eines halben Jahres dem deutschen Bundeskanzler einen offenen Krieg mit Russland zu prognostizieren, wenn die Diplomatie nicht endlich aufgenommen werde.

Ob diese Lage friedensgefährdend ist, kann der Leser für sich beurteilen. Ob die deutsche Praxis das Friedensversprechen des Artikel 2 Zwei-plus-Vier-Vertrag verletzt, ist nicht eindeutig zu entscheiden — weder im einen noch im anderen Sinne. Es ist eine streitige Auslegungslage, in der die regierungsoffizielle Position eine Auslegung unter mehreren möglichen ist. Was sich klar sagen lässt, ist: Die öffentliche Behauptung, die Sachlage sei „völkerrechtlich eindeutig“, trifft nicht zu. Es gibt einen Vertragspartner, der sie bestreitet. Es gibt Klauseln, die formal in Kraft sind, deren Anwendung politisch ausgeschlossen erscheint, aber nicht rechtlich. Es gibt eine asymmetrische Auslegung der eigenen Regierung, die in der einen Vertragsfrage Wortlautstrenge praktiziert und in der anderen den Wegfall der Geschäftsgrundlage anführt.

Die Oreschnik-Rakete hat eine Reichweite von fünftausendfünfhundert Kilometern. Die Übung Bollwerk Bärlin 2026 trainiert die Evakuierung der Bundesregierung. Beides sind dokumentierte Tatsachen. Was daraus folgt, ist Sache des Lesers.

Kerndokumente im Überblick

 

Zwei-plus-Vier-Vertrag (1990)
„Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“
Unterzeichnet: 12. September 1990, Moskau
In Kraft: 15. März 1991
Parteien: BRD, DDR, Frankreich, UK, USA, UdSSR (Rechtsnachfolger: Russische Föderation)
→ Vertragstext, bpb.de

 

Artikel 2 — Friedensklausel
„Von deutschem Boden wird nur Frieden ausgehen.“ Verweis auf Art. 26 GG; Selbstverpflichtung zur UN-Charta-konformen Waffenanwendung.
→ Art. 2 im Wortlaut

 

Artikel 5 — Stationierungsklausel
Keine ausländischen Streitkräfte und Atomwaffenträger auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.
→ Art. 5 im Wortlaut

 

Artikel 7 Abs. 1 — Souveränitätsklausel
Verzicht der Vier Mächte auf Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes.
→ Art. 7 im Wortlaut

 


 

Kapitulationsurkunden 1945

 

Reims, 7. Mai 1945
Bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht, unterzeichnet durch Generaloberst Alfred Jodl im SHAEF-Hauptquartier (Eisenhower) gegenüber den Westalliierten und in Anwesenheit des sowjetischen Verbindungsoffiziers Generalmajor Susloparow.

 

Berlin-Karlshorst, 8./9. Mai 1945
Ratifikation durch Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel (OKW, Heer), Generaladmiral Hans-Georg von Friedeburg (Marine) und Generaloberst Hans-Jürgen Stumpff (Luftwaffe) gegenüber Marschall Schukow (Rote Armee) sowie westalliierten Vertretern.

 

Charakter: Militärische Kapitulation der Wehrmacht — kein staatsrechtlicher Friedensschluss. Ein Friedensvertrag mit dem Deutschen Reich oder mit der Bundesrepublik Deutschland wurde nie geschlossen.
→ Kapitulationsurkunden, bpb.de
→ Dokumentation Museum Berlin-Karlshorst

 


 

UN-Charta (1945)

 

Artikel 53 — Feindstaatenklausel I
Erlaubt Zwangsmaßnahmen gegen Feindstaaten des Zweiten Weltkriegs ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats bei „Wiederaufnahme einer aggressiven Politik“.

 

Artikel 77 — Feindstaatenklausel II
Treuhandsystem; einschlägiger Halbsatz auf Feindstaaten bezogen.

 

Artikel 107 — Übergangsbestimmung
Maßnahmen der Siegermächte gegenüber Feindstaaten bleiben unberührt.

 

Artikel 108 / 109 — Änderungsverfahren
Charta-Änderung nur durch Zwei-Drittel-Mehrheit der Generalversammlung plus Ratifikation durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten einschließlich aller fünf ständigen Sicherheitsratsmitglieder.

 

UN-Resolution 50/52 (1995)
Klauseln als „obsolet“ bezeichnet — formale Streichung beschlossen, bis heute (Mai 2026) nicht vollzogen.
→ Charta-Text (UN-Deutsch, PDF)
→ Wikipedia-Übersicht zur Feindstaatenklausel

 


 

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV, 1969)

 

Artikel 31 — Auslegung nach Wortlaut und Zusammenhang einschließlich Präambel.

 

Artikel 62 — Wegfall der Geschäftsgrundlage (clausula rebus sic stantibus).
→ WÜRV-Text

 


 

Grundgesetz

 

Artikel 26 — Friedensgebot
Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges; verfassungsrechtliche Verankerung der Friedensklausel.
→ Art. 26 GG

 


 

EUMAM Ukraine — EU-Ausbildungsmission

 

Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 17. Oktober 2022 zur Einrichtung der European Union Military Assistance Mission in Support of Ukraine (EUMAM Ukraine). Operativer Beginn: November 2022. Aktuelles Mandat: bis Ende 2026.

 

Multinational Special Training Command (ST-C)
Sitz Strausberg (östlich von Berlin); koordiniert alle in Deutschland stattfindenden Ausbildungen ukrainischer Streitkräfte. Etwa 1.500 Personen aus 22 Nationen. Seit 21. November 2024 unter Kommando von Generalmajor Olaf Rohde.

 

Combined Arms Training Command
Sitz Żagań (Polen); verantwortlich für Ausbildungen in EU-Staaten außerhalb Deutschlands.

 

Umfang: Etwa 20.000 ukrainische Soldaten allein in Deutschland seit Juni 2023 ausgebildet — Spektrum von Infanterie über Brigadestäbe bis zu Patriot-, Leopard- und Schützenpanzer-Ausbildung.
→ EUMAM-Mission, Rat der EU
→ Kommandoübergabe ST-C an Generalmajor Rohde
→ Interview Augen geradeaus! mit Generalmajor Rohde, März 2025

 


 

Russisches Präsidialdekret Nr. 100

 

9. März 2022 — Erweiterung der „Liste unfreundlicher Staaten“ auf 48 Staaten einschließlich Deutschland. Operative Wirtschaftsfolgen: Zahlungsabwicklung in Rubel, Genehmigungspflicht für Geschäfte, Geschäftsverbot für 21 deutsche Unternehmen.
→ Übersicht „Liste unfreundlicher Staaten“, Wikipedia
→ Russland-Gegensanktionen, IHK Rhein-Neckar