14 September 2026

Meinungsfreiheit

Strafverfahren gegen Kabarettist Uwe Steimle eingestellt

Dessau-Roßlau – Am 14. Juli 2026 trat der Kabarettist Uwe Steimle bei einer AfD-Wahlkampfveranstaltung im Dessauer Golfpark auf. Einen Tag später leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ein Ermittlungsverfahren ein. Vorwurf: Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, § 126 Strafgesetzbuch.

Anlass waren zwei Sätze. Über das Porträt Angela Merkels im Bode-Museum sagte Steimle, sie habe sich im Stehen malen lassen, weil sie ahne, sie werde bald sitzen. Breche der Nagel, stelle man sie an die Wand. Über Friedrich Merz sagte er, er frage sich manchmal, wo eigentlich Stauffenberg sei, wenn man ihn wirklich brauche.

Merz verzichtete nach Medienberichten auf eine Anzeige. Ob die Behörde von sich aus tätig wurde oder ob jemand anzeigte, blieb zunächst offen.

Was der Paragraf verlangt

§ 126 StGB setzt die Androhung einer bestimmten Katalogtat voraus, geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine rhetorische Frage nach einer historischen Person erfüllt diesen Tatbestand nicht ohne weiteres. Am 10. September 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Zwischen dem Auftritt und der Einstellung liegen 58 Tage. In dieser Zeit lief ein Landtagswahlkampf, an dessen Ende die Partei, auf deren Bühne Steimle stand, 43,8 Prozent holte.

Parallel lief ein zweites Verfahren, ein zivilrechtliches. Am 20. August unterzeichnete Steimle eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Enkel Stauffenbergs. Sein Anwalt Peter-Michael Diestel erklärte gegenüber der dpa, sein Mandant habe unterschrieben, nicht weil die Forderung richtig sei, sondern weil er etwas berührt habe, das rechtlich zulässig sei, andere aber verletzt habe.

Das Verfahren als Strafe

Die Einstellung beendet den Fall juristisch. Sie macht ihn nicht folgenlos. Wer acht Wochen lang mit einem Ermittlungsverfahren wegen einer Bühnenäußerung lebt, hat Anwaltskosten, Schlagzeilen und eine Erfahrung, die er beim nächsten Auftritt mitnimmt.

Genau das ist die Stelle, an der Artikel 5 des Grundgesetzes und die Strafprozessordnung auseinanderlaufen. Das Grundrecht schützt die Äußerung. Das Verfahren trifft den Äußernden – unabhängig davon, wie es ausgeht.

Die Staatsanwaltschaft handelt dabei nach dem Legalitätsprinzip: Bei einem Anfangsverdacht muss sie ermitteln. Die Frage ist nicht, ob sie durfte. Die Frage ist, wo ein Anfangsverdacht beginnt, wenn der Gegenstand eine Kabarettbühne ist.