Veröffentlicht im August 2026

Wer zahlt, wenn der Minister sich irrt?

Warum in Deutschland niemand für politische Fehlentscheidungen haftet

Lesezeit: 13 Minuten

Der Bundestag hat im Dezember 2025 einen Gesetzentwurf abgelehnt, der Bundesministern bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz eine persönliche Haftung auferlegt hätte. CDU/CSU, SPD, Grüne und Linke stimmten geschlossen dagegen. Der Fall zeigt ein Muster, das über den Einzelfall hinausreicht: Wer in Deutschland ein Ministeramt bekleidet, haftet für seine Entscheidungen so gut wie nie – weder finanziell noch strafrechtlich, und selbst der seltene Ausnahmefall einer Anklage zieht sich über Jahre, bevor überhaupt ein Verhandlungstermin feststeht.

Ein Vorbild, das nicht kopiert wurde

Wales erwägt derzeit, Politiker bei erwiesener vorsätzlicher Täuschung während eines Wahlkampfs mit Amtsenthebung oder einem referendumsartigen Abwahlverfahren zu belegen. Der Senedd-Ausschuss hat dabei die schärfste Variante – ein Strafverfahren vor ordentlichen Gerichten – ausdrücklich verworfen, weil sie die richterliche Unabhängigkeit gefährden würde. Übrig bleibt ein Verfahren mit eigenständigem Kommissar, Ermittlungsbefugnis von Amts wegen und der Möglichkeit, ein Mandat durch Wählerentscheid zu beenden.

Deutschland kennt kein Äquivalent. Das betrifft nicht nur Wahlkampfaussagen, sondern die deutlich breitere Kategorie der Amtsführung selbst: fahrlässige oder vorsätzliche Fehlentscheidungen mit Milliardenschaden für den Steuerzahler.

Der Staat haftet, der Minister nicht

Artikel 34 Grundgesetz regelt die Amtshaftung: Verletzt ein Amtsträger seine Amtspflicht, haftet zunächst der Staat gegenüber dem Geschädigten. Ein Rückgriff auf den handelnden Amtsträger selbst ist in Art. 34 Satz 2 GG zwar vorgesehen, bedarf aber einer eigenen gesetzlichen Grundlage. Für Bundesbeamte existiert diese Grundlage – Paragraf 75 Bundesbeamtengesetz. Für Bundesminister existiert sie nicht.

Diese Lücke ist keine gesetzgeberische Unachtsamkeit, sondern eine bewusst offengehaltene Leerstelle. Das Bayerische Ministergesetz kennt eine Amtshaftung bei Pflichtverletzung bereits heute – auf Bundesebene fehlt die vergleichbare Regelung bis heute.

Im Juni 2025 legte die AfD-Fraktion einen Gesetzentwurf vor, der genau diese Lücke schließen sollte, orientiert am bayerischen Vorbild und beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Als Beispiele nannte die Fraktion die staatliche Förderung des insolventen Batterieherstellers Northvolt, die Beschaffung von Corona-Schutzmasken zu Beginn der Pandemie und die Vergabe von 5G-Frequenzen. Allein bei den Masken kaufte der Bund für 5,9 Milliarden Euro 5,7 Milliarden Stück, von denen mehr als die Hälfte nicht benötigt und vernichtet wurde.

Aus Sicht der Fraktion fehle eine entsprechende Vorschrift im Bundesministergesetz, „um die Privilegierung der Bundesminister gegenüber Beamten und Mitarbeitern zu beenden“.

Deutscher Bundestag, hib 199/2025, 4. Juni 2025

Der federführende Innenausschuss empfahl die Ablehnung. CDU/CSU, SPD, Grüne und Die Linke folgten dieser Empfehlung im Dezember 2025 geschlossen; nur die AfD stimmte dagegen. Eine Begründung, warum die für Beamte geltende Haftungslogik nicht auch für Minister gelten soll, blieb in der öffentlichen Debatte aus.

Wo die Ausnahme beginnt – und wie schmal sie ist

Ein Weg bleibt formal offen: die Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss. Genau daran misst sich derzeit der Fall des früheren Bundesverkehrsministers Andreas Scheuer.

Scheuer hatte Ende 2018 Betreiberaufträge zur gescheiterten Pkw-Maut geschlossen, bevor der Europäische Gerichtshof endgültige Rechtssicherheit hergestellt hatte. Der EuGH kippte die Maut im Juni 2019 als rechtswidrig. Dem Bund entstand daraus ein Schaden von 243 Millionen Euro Schadenersatz aus einem ersten Schiedsverfahren, dazu weitere rund 27 Millionen Euro aus einem zweiten. Für diese Fehlentscheidung selbst existiert kein Haftungsverfahren – weder gegen Scheuer persönlich noch gegen den damaligen Staatssekretär Gerhard Schulz.

Justiziabel wurde stattdessen ein anderer Vorwurf: Die Berliner Staatsanwaltschaft erhob im August 2025 Anklage wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage nach Paragraf 153 Strafgesetzbuch. Scheuer und Schulz sollen bei ihrer Befragung im Maut-Untersuchungsausschuss des Bundestags bewusste Falschaussagen gemacht haben – zur Frage, ob die vorgesehenen Betreiber bereits vor Vertragsschluss auf rechtliche Risiken hingewiesen hatten. Das Landgericht Berlin I ließ die Anklage am 27. Mai 2026 zur Hauptverhandlung zu. Ein Verhandlungstermin steht bis heute nicht fest. Zwischen Anklageerhebung und Zulassung lagen mehr als vier Jahre Ermittlungsdauer.

Nach nunmehr über vier Jahren Dauer der Ermittlungen, in denen sich Andreas Scheuer stets vollständig kooperativ gegenüber den Ermittlungsbehörden gezeigt hat, wird die Hauptverhandlung endlich die Möglichkeit bieten, den Sachverhalt unter Beteiligung der Verteidigung umfassend zu klären.

Daniel Krause, Verteidiger Andreas Scheuers, zitiert nach LTO, 29. Mai 2026

Der Fall zeigt exemplarisch, wie eng die deutsche Ausnahme gefasst ist. Nicht die milliardenschwere Fehlentscheidung selbst wird geahndet, sondern ausschließlich eine mutmaßliche Lüge darüber vor dem Parlament – und selbst dieser schmale Weg bleibt Jahre ohne Ergebnis. Scheuer hat sein Bundestagsmandat im April 2024 niedergelegt und inzwischen eine eigene Beratungsfirma gegründet.

Ein Gericht urteilt, eine Kanzlerin bleibt unberührt

Der Befund gilt nicht nur für fahrlässige Fehlentscheidungen mit Steuerschaden. Er gilt auch dort, wo eine Grenzüberschreitung bereits gerichtlich festgestellt ist.

Am 5. Februar 2020 wurde Thomas Kemmerich (FDP) im dritten Wahlgang mit Stimmen von FDP, CDU und AfD zum Ministerpräsidenten Thüringens gewählt. Merkel äußerte sich am Folgetag bei einem Staatsempfang in Pretoria dazu:

Das Ergebnis dieser Wahl ist unverzeihlich, und deswegen muss es rückgängig gemacht werden. Dieser Vorgang hat mit einer Grundüberzeugung gebrochen, für die CDU und auch für mich, wonach mit der AfD keine Mehrheiten gewonnen werden sollen. Es war ein schlechter Tag für die Demokratie.

Angela Merkel, Pressekonferenz Pretoria, 6. Februar 2020

Kemmerich kündigte noch am selben Tag seinen Rückzug an, nachdem FDP-Bundeschef Christian Lindner eigens nach Erfurt gereist war und seinen eigenen Parteivorsitz mit Kemmerichs Rücktritt verknüpft hatte. Am 8. Februar trat er endgültig zurück – auf Druck des Koalitionsausschusses von CDU, CSU und SPD im Bund. Der Landtag selbst wählte am 4. März erneut Bodo Ramelow zum Ministerpräsidenten, im Rahmen eines ausgehandelten Stabilitätspakts. Zu der ursprünglich angekündigten Auflösung des Landtags und einer echten Neuwahl kam es nicht.

Die AfD zog gegen Merkels Äußerung vor das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht gab ihr 2022 recht: Merkel habe mit der in amtlicher Funktion getätigten Äußerung gegen das Recht der Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen, weil sie als Bundeskanzlerin einseitig in den Parteienwettbewerb eingegriffen habe.

Auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit folgte keine Sanktion gegen die Kanzlerin persönlich. Kein Bußgeld, kein Regress, keine Konsequenz für das Amt. Das Verfassungsgericht stellt fest – mehr kann es nicht.

Rücktritt statt Haftung – eine deutsche Eigenart

Die politikwissenschaftliche Forschung bestätigt, was der Einzelfall nahelegt: Deutschland kennt kaum eine Kultur persönlicher Konsequenzen. Eine interdisziplinäre Untersuchung Bonner Politikwissenschaftler zu Rücktritten von politischen Ämtern stellt fest, dass belastbare Forschung zu Rücktrittskulturen in Deutschland weitgehend fehlt – eine Lücke, die mit der hohen Kontinuität politischer Ämter und der Neigung der Wählerschaft zusammenhängt, etablierte Amtsträger immer wieder zu bestätigen. Persönliche Verfehlungen und Korruptionsaffären, die im Ausland Rücktritte auslösen, kommen hierzulande als Rücktrittsgrund fast nicht vor. Rücktritte selbst werden in der Forschung als Inszenierung verstanden – als Teil eines geplanten Krisenmanagements, nicht notwendig als Eingeständnis von Schuld.

Diese Beobachtung deckt sich mit dem juristischen Befund: Wo persönliche Haftung fehlt, bleibt der Rücktritt das einzige verfügbare Instrument – und der ist freiwillig, symbolisch und ohne Rechtsfolge. Kemmerichs Rücktritt bestätigt das Muster von der anderen Seite: Er trat nicht wegen eigener Fehlentscheidung zurück, sondern unter Druck der Bundespartei, weil das Ergebnis politisch untragbar geworden war – ein Rücktritt als Reaktion auf Missbilligung, nicht als Rechtsfolge eines festgestellten Verstoßes. Der Verstoß selbst, gerichtlich festgestellt, betraf eine andere Person und blieb folgenlos. Anders als in Wales, wo ein Kommissar von Amts wegen ermitteln und ein Mandat durch Wählerentscheid beendet werden kann, bleibt in Deutschland jede Konsequenz an die Bereitschaft des Betroffenen selbst gebunden – oder an den politischen Druck, der auf ihn ausgeübt wird.

Die Kassiererin haftet, der Minister nicht

Ein Bundesbeamter, der im Dienst grob fahrlässig handelt, kann nach Paragraf 75 Bundesbeamtengesetz persönlich in Regress genommen werden. Ein Minister, der eine milliardenschwere Fehlentscheidung trifft, nicht. Diese Ungleichbehandlung ist kein Zufall der Gesetzgebungsgeschichte, sondern Ausdruck einer strukturellen Bevorzugung, die seit Jahrzehnten unangetastet bleibt – zuletzt bestätigt durch eine fraktionsübergreifende Ablehnung, die auf eine öffentliche Begründung verzichtete.

Eine Regierung entscheidet nur innerhalb der Grenzen, die ihr das Parteiensystem setzt – Wiederwahlzwang, Fraktionsdisziplin, das Interesse am eigenen Fortbestand. Wechselt die Regierung, bleibt das System aus Immunität und Verantwortungslosigkeit bestehen. Wales zeigt, dass eine Institution sich diese Frage überhaupt stellt. Der Bundestag hat sie sich gestellt – und mit breiter Mehrheit verneint.

Weiterführende Artikel

Zahlen, Daten, Fakten
Rechtsgrundlage Staatshaftung:
Art. 34 GG – Staat haftet, nicht der Amtsträger persönlich.


Regress bei Beamten:
§ 75 Bundesbeamtengesetz – persönliche Haftung bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz.


Regress bei Bundesministern:
Keine gesetzliche Grundlage – anders als im bayerischen Ministergesetz.


AfD-Gesetzentwurf:
BT-Drucksache 21/332, 3. Juni 2025 – im Dezember 2025 abgelehnt (CDU/CSU, SPD, Grüne, Linke dagegen).


Maut-Schaden (Scheuer):
243 Mio. € + 27 Mio. € aus zwei Schiedsverfahren.


Scheuer-Anklage:
§ 153 StGB, Zulassung durch LG Berlin I am 27.05.2026, Verhandlungstermin offen.


BVerfG-Urteil Thüringen:
15.06.2022, Az. 2 BvE 4/20 – Verstoß gegen Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG).