Veröffentlicht im August 2026

Tom Lausen: Urteile der Corona-Zeit stützten sich auf Nazirechtsprechung

Deutliche Worte fand der Datenanalyst vor zwei Jahren im August 2024. In dem Multipolar-Beitrag, der die Debatte in dieser Woche neu entfacht hat, findet sich diese Zuspitzung nicht mehr — dort formuliert Lausen zurückhaltender, das Urteil sei „nicht weltanschaulich neutral begründet“. Eine Prüfung beider Fassungen — und ein Befund, der unbequemer ist als der Vorwurf.

Am 14. August ist im Multipolar-Magazin ein Beitrag von Lena Böllinger erschienen, der eine Auseinandersetzung zurück in die Öffentlichkeit trägt, die Tom Lausen seit zwei Jahren führt. Lausen, Datenanalyst und Mitglied der Corona-Enquete-Kommission des Bundestages, hat sich durch die Rechtsprechung zu den Maskenattesten gearbeitet. Was er dort gefunden hat, formulierte er vor zwei Jahren in voller Schärfe:

„Alle Urteile in der Corona-Zeit stützen sich direkt oder indirekt auf dieses Reichsurteil. Die unterstützen Nazirechtsprechung.“

Das Reichsurteil, von dem er spricht, existiert. Es erging im Juni 1940, und es enthält einen Satz, den man gelesen haben muss.

Dortmund, 1940

Ein Arzt stellt registrierten Prostituierten seit 1936 Bescheinigungen darüber aus, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind. Er untersucht sie nicht. Ein Gericht verurteilt ihn zu acht Monaten Gefängnis — wegen fortgesetzter Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Er legt Revision ein.

Am 25. Juni 1940 weist das Reichsgericht ihn ab. Der Einwand des Arztes, die Frauen seien tatsächlich gesund gewesen, zieht nicht: Ob eine Untersuchung Gesundheit oder Krankheit ergeben hätte, könne dahingestellt bleiben. Ein Zeugnis ohne Untersuchung, so das Gericht, sei „ebenso wertlos“ wie eines, das einen erhobenen Befund falsch wiedergibt.

Bis hierhin ist das eine Entscheidung, die auch heute jedes Gericht so treffen könnte. Dann aber kommt der Richtersenat auf ein Gegenargument zu sprechen. Im Gesetzgebungsverfahren hatte es Bestrebungen gegeben, Prostituierte schonender zu behandeln — „namentlich bei den links gerichteten Parteien“. Darauf antwortet das Reichsgericht:

„Diese Strömungen können jetzt nicht mehr beachtet werden, nachdem durch die Wendung zu nationalsozialistischen Grundsätzen das Verhältnis zwischen der Bewertung der Belange einzelner – sicherlich nicht der Besten – und der Bewertung der Volksgesundheit grundlegend verändert worden ist.“

Der Einzelne tritt zurück. Die Volksgesundheit rückt vor. Und die Menschen, um die es geht, sind „sicherlich nicht der Besten“. Das steht so in der amtlichen Entscheidungssammlung des Reichsgerichts, Band 74, ab Seite 229.

Lausen nennt das im Multipolar-Beitrag zurückhaltender als 2024: Das Urteil sei „nicht weltanschaulich neutral begründet“. Das ist unbestreitbar.

Praxisdurchsuchung 2021, Urteil 2026 – nicht anfechtbar

Wie sich dieselbe Rechtsregel heute anfühlt, zeigt der Fall, um den Böllingers Beitrag gebaut ist.

Thomas Külken, 73, Facharzt für Allgemeinmedizin. 2021 wird seine Praxis durchsucht. 2022 verurteilt ihn das Amtsgericht Staufen zu 18.000 Euro Geldstrafe, ersatzweise 180 Tage Haft — dreizehn Atteste für Personen, die er „nicht persönlich gesehen und angehört“ habe. Der Vorwurf erweist sich als unzutreffend. Verurteilt wird er trotzdem, unter verändertem Vorwurf.

In der Berufung vor dem Landgericht Freiburg erklärt der Sachverständige Winfried Kern im Juni 2026, was den Fall im Kern erledigt: Objektive Diagnostik ist ungeeignet, um zu beurteilen, ob jemandem das Tragen einer Maske zumutbar ist. Es gibt hier keinen Befund, den man hätte erheben können.

Am 8. Juli 2026 wird das Verfahren eingestellt, gegen eine Auflage von 4.000 Euro. Kein Freispruch. Und weil eine solche Einstellung nicht anfechtbar ist, auch keine Überprüfung durch eine höhere Instanz. Ein zweites Verfahren über 37 weitere Atteste läuft weiter.

Fünf Jahre, und am Ende keine Entscheidung.

Hat Tom Lausen mit seiner Behauptung recht?

Soweit die Empörung. Nun zum Vorwurf. Lausens Satz von 2024 — „alle Urteile“ — lässt sich nachrechnen, denn Zitate hinterlassen Spuren. Die juristischen Datenbanken führen genau sieben Entscheidungen, die das Urteil von 1940 je zitiert haben. Drei davon sind Nachkriegsentscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1954, 1957 und 2006. Vier stammen aus den Maskenattest-Verfahren: das Oberlandesgericht Celle 2022, das Landgericht Nürnberg-Fürth 2022, das Bayerische Oberste Landesgericht 2023 und das Landgericht Mannheim 2024.

Vier von tausenden Verfahren. Nicht also „alle“. Vor allem aber: Ausgerechnet die beiden wichtigsten Entscheidungen zitieren das Reichsgericht nicht. Der Beschluss des OLG Celle vom 27. Juni 2022, der die Linie für Norddeutschland festlegte, stützt sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2025, der die Rechtsprechung bundesweit bestätigt hat, kommt ohne einen einzigen Verweis vor 1954 aus. In dieser Form ist der Vorwurf also nicht haltbar. Lausen hat ihn in diesem Jahr gegenüber Multipolar auch erkennbar zurückgenommen.

Vom Urteil des Reichsgerichts zur bundesdeutschen Rechtsprechung

Nur wird die Sache dadurch nicht harmloser. Sie verschiebt sich. Am 23. April 1954 entschied der Bundesgerichtshof über eine Ärztin, die in mindestens 250 Fällen Diagnosen auf Krankenscheine geschrieben hatte, ohne die Patienten je gesehen zu haben. Der Senat übernahm die Formel des Reichsgerichts nahezu wörtlich — und zitierte sie ordnungsgemäß. Über die Herkunft des Zitats verlor er kein Wort.

Von da an brauchte niemand mehr auf 1940 zurückzugreifen. Der Satz war deutsche Nachkriegsrechtsprechung geworden, weitergereicht über 1957, 1997, 2006 bis in die Verfahren gegen Külken und die anderen. Wo Gerichte ab 2022 doch noch das Reichsgericht mitzitieren, tun sie es als historische Fußnote am Anfang einer Kette — nicht, weil sie es müssten.

Das ist der eigentliche Vorgang, und er ist nüchterner als Lausens Formel, aber schwerer zu entkräften: In siebzig Jahren hat kein deutsches Gericht auch nur erwähnt, unter welchen Umständen und mit welcher Begründung der Rechtssatz des Reichsgerichts im Dritten Reich entstanden ist. Nicht der Bundesgerichtshof 1954. Nicht das OLG Celle 2022. Nicht das Bayerische Oberste Landesgericht 2023.

Bundesdeutsche Gerichte verschärfen die Rechtsprechung

Der schärfste Punkt der Kritik hat mit dem Nationalsozialismus am Ende gar nichts zu tun. Lausen stört sich daran, dass Ärzten „in dieser Schärfe“ vorgeschrieben werde, vor jedem Attest körperlich zu untersuchen. Nur: Weder das Urteil von 1940 noch die BGH-Entscheidung von 1954 enthalten das Wort „körperlich“. In beiden Fällen hatte überhaupt keine Untersuchung stattgefunden — die Frage, welche Form sie hätte haben müssen, stellte sich nie.

Das Erfordernis einer körperlichen Untersuchung unter gleichzeitiger Anwesenheit von Arzt und Patient stammt aus der Instanzrechtsprechung ab 2022. Es ist neu, es wirkt zulasten der Angeklagten, und es steht in keiner der Entscheidungen, auf die sich die Gerichte berufen.

Genau dort wäre etwas zu holen. Das Grundgesetz verbietet es, Strafnormen zulasten des Beschuldigten über ihren Wortlaut hinaus auszudehnen, und das Bundesverfassungsgericht hat reichsgerichtliche Auslegungstraditionen schon mehrfach genau daran scheitern lassen — beim Gewaltbegriff der Sitzblockaden-Urteile setzte es sich mit Reichsgerichtsentscheidungen bis ins Jahr 1942 auseinander und verwarf sie. Das Instrument gibt es also. Was fehlt, ist ein Verfahren, in dem jemand es einsetzen kann.

Was bleibt?

Külken hat der Einstellung zugestimmt. Mit Erfüllung der Auflage kann die Sache nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Eine Entscheidung in der Sache ist nicht ergangen — weder Verurteilung noch Freispruch. Die Frage, ob ein Rechtssatz aus dem Dortmund des Jahres 1940 die Strafverfolgung von Ärzten im Jahr 2026 tragen kann, ist damit erneut nicht gestellt worden.

Anmerkung zu den Quellen. Das Urteil des Reichsgerichts vom 25. Juni 1940 ist unter dem Aktenzeichen 1 D 762/39 in RGSt 74, 229 abgedruckt; die zitierten Passagen stehen auf Seite 231 und am Schluss der Entscheidung. Eine juristische Analyse des Urteils hat die Volljuristin Cornelia Margot bereits 2024 vorgelegt. Die Zahl der Entscheidungen, die RGSt 74, 229 zitieren, beruht auf der Verweisdatenbank von dejure.org und kann Entscheidungen nicht erfassen, die unveröffentlicht geblieben sind.