
Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 am 2. September 2026, der Bundestag beriet ihn am 8. Oktober in erster Lesung. Er hebt Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung bleibt bei 2.928 Euro – dem Betrag, der seit dem 1. Januar 2021 gilt. Bild: KI-generierte Illustration (Loreley-Blog), keine Originalaufnahme. Einzelporträts, kein gemeinsamer Auftritt.
Steuerreform 2027 im Finanzausschuss
Die Koalition friert den Betreuungsfreibetrag ein
Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes steht bei 2.928 Euro. Die Einkommensteuerreform 2027 hebt den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag, das Kindergeld und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Diesen einen Posten hebt sie nicht. Am 4. November berät der Finanzausschuss den Entwurf in öffentlicher Anhörung.
Die Anhörung beginnt um 11 Uhr im Paul-Löbe-Haus und dauert anderthalb Stunden. Verhandelt wird der Regierungsentwurf, Bundestags-Drucksache 21/8235. Mitberaten werden ein Entwurf der AfD zum Tarif auf Rädern, zwei Anträge der Grünen zum Kindergeld und zum Familienleistungsausgleich sowie ein Antrag der Linken zum Ehegattensplitting.
Stellungnahmen liegen vor von der Bundessteuerberaterkammer, der Arbeitnehmerkammer Bremen, dem Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung sowie den Ökonomen Fritz Söllner und Ulrich van Suntum.
Das Kabinett hat den Entwurf am 2. September beschlossen, der Bundestag ihn am 8. Oktober in erster Lesung beraten und an den Ausschuss überwiesen. Das Entlastungsvolumen liegt bei rund zehn Milliarden Euro im Jahr. In Kraft treten soll die Reform zum 1. Januar 2027, Bundestag und Bundesrat sollen bis zum Jahresende zustimmen.
Die Zahlen des Entwurfs: Der Grundfreibetrag steigt von 12.348 auf 12.564 Euro, 2028 auf 12.900 Euro. Das Kindergeld steigt von 259 auf 267 Euro im Monat, 2028 auf 272 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt von 6.828 auf 7.128 Euro, 2028 auf 7.308 Euro. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt von 1.230 auf 1.430 Euro.
Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt bei 2.928 Euro, je Elternteil 1.464 Euro. Dieser Betrag gilt seit dem 1. Januar 2021; zuvor lag er bei 2.640 Euro. Zusammen mit dem Kinderfreibetrag ergibt er den steuerlichen Kinderfreibetrag von 10.056 Euro für 2027 und 10.236 Euro für 2028. Der gesamte Zuwachs kommt aus dem einen Betrag.
1998 zwang Karlsruhe den Betreuungsbedarf ins Steuerrecht
Am 10. November 1998 entschied das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 2 BvR 1057/91 und 2 BvL 42/93, dass auch der Betreuungs- und der Erziehungsbedarf eines Kindes zum steuerfreien Existenzminimum gehören. Bei allen Eltern, unabhängig vom Familienstand.
Der Gesetzgeber setzte das zum 1. Januar 2000 um und schuf dafür den Betreuungsfreibetrag. Es war die schmalste Variante dessen, was das Urteil zuließ.
Von den Beträgen, die Familien im Einkommensteuerrecht entlasten, ist er der einzige, den der Entwurf unberührt lässt. Er ist zugleich der einzige, den der Gesetzgeber nicht aus eigenem Antrieb geschaffen hat.
Die Koalition hebt vier Beträge und lässt einen stehen
Das Muster reicht über das Steuerrecht hinaus. Am 3. April 2001 gab dasselbe Gericht dem Gesetzgeber auf, die Bedeutung des Kindererziehungsbeitrags für die übrigen Zweige der Sozialversicherung zu prüfen. Im Beitragsrecht der Renten- und der Krankenversicherung geschah daraufhin nichts.
Die Alterssicherungskommission hat diesen Stand im Juni 2026 fortgeschrieben. Ihre 33 Empfehlungen halten am einheitlichen Beitragssatz fest, ohne Differenzierung nach Kindererziehung. Der Gesetzentwurf dazu soll Ende 2026 ins Kabinett, der Bundestagsbeschluss ist nach Berichten für das erste Quartal 2027 vorgesehen.
Eine Regierung führt dabei aus, was die Parteien vorgeben. Freibeträge, die der Gesetzgeber aus eigenem Antrieb erhöht, bringen Zustimmung bei der Wählerschaft. Ein Freibetrag, den ein Gericht erzwungen hat, bringt sie nicht.
Ich halte 2.928 Euro für die ehrlichste Zahl im ganzen Entwurf. Sie steht dort nicht aus Sparzwang, sondern weil dieser Posten niemandem einen Stimmzettel wert ist. Wer den Familienleistungsausgleich an den Wahlzyklus bindet, bekommt genau das: vier gehobene Beträge zum 1. Januar 2027 und einen, der seit dem 1. Januar 2021 unverändert steht. Am 4. November sitzen fünf Sachverständige vor dem Finanzausschuss und können das zu Protokoll geben.




