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BVerfG Urteil Sozialversicherungen

Ungerechte Verteilung: Die Sozialversicherungen werden von Familien doppelt finanziert … KI-generierte Illustration einer Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragsbelastung von Familien. Keine Originalaufnahme. Bild: KI-generiert (Loreley-Blog)

Veröffentlicht im Oktober 2026

Ungerechte Verteilung: Die Sozialversicherungen werden von Familien doppelt finanziert ohne das diese davon profitieren

Lesezeit: 11 Minuten

Vier Urteile von Bundesgerichten wurden gesprochen, vier Regierungen haben nur das gemacht, was ihnen passte

Am 3. April 2001 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Eltern die umlagefinanzierte Sozialversicherung zweimal finanzieren: mit Beiträgen in Euro und mit dem Nachwuchs, der die Beiträge von morgen aufbringt. Fünfundzwanzig Jahre später ist das Beitragsrecht der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an dieser Stelle unverändert. Der Vorwurf, vor der demografischen Lage habe niemand gewarnt, trifft deshalb nicht zu – er ist zu milde. Seit 1990 gibt es in Deutschland nicht nur das Wissen um die Bevölkerungsstruktur, sondern einen Rechtsauftrag: viermal erteilt vom höchsten deutschen Gericht, viermal auf das rechnerische Minimum heruntergearbeitet.

Wer die Steuer- und Sozialreformen der Merz-Regierung einordnen will, muss diese Kette kennen. Der Koalitionsausschuss hat am 1. Juli 2026 ein Paket aus 34 Maßnahmen beschlossen: eine Einkommensteuerreform mit rund zehn Milliarden Euro Entlastungsvolumen zum 1. Januar 2027, höhere Grund- und Kinderfreibeträge, ein höheres Kindergeld. Die Rentenreform nach den Vorschlägen der Alterssicherungskommission, die ihren Bericht am 23. Juni 2026 übergeben hat, soll bis zum Jahresende den Bundestag passieren. Beschlossen ist davon nichts, entschieden wird im Herbst und Winter.

Die Richtung steht dennoch fest, und sie ist die alte. Das Paket hebt Freibeträge an. Das Beitragsrecht der Sozialversicherung lässt es unberührt – jene Stelle also, die das Bundesverfassungsgericht viermal beanstandet hat.

Am 29. Mai 1990 entscheidet der Zweite Senat unter dem Aktenzeichen 1 BvL 20/84: Das Existenzminimum der Familie muss steuerfrei bleiben. Besteuert werden darf nur, was darüber hinausgeht.

Am 10. November 1998 verschärft das Gericht in den Verfahren 2 BvR 1057/91 und 2 BvL 42/93: Auch der Betreuungs- und der Erziehungsbedarf eines Kindes gehören zu diesem Existenzminimum, bei allen Eltern, unabhängig vom Familienstand. Umgesetzt wurde daraus ab dem 1. Januar 2000 ein Betreuungsfreibetrag. Die schmalste Variante dessen, was das Urteil zuließ.

Am 3. April 2001 fällt unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1629/94 die Entscheidung, auf die es ankommt. Eltern leisten neben dem Geldbeitrag einen zweiten, generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit des umlagefinanzierten Systems. Sie mit gleich hohen Beiträgen zu belasten wie Kinderlose, verstößt gegen Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 des Grundgesetzes. Damit ist juristisch anerkannt, was ökonomisch längst galt: Wer Kinder großzieht, finanziert die Rente aller mit, zweimal, in Euro und in Nachwuchs. Erstritten wurde das Verfahren nicht von einer Partei und nicht von einem Verband, sondern von Eltern, deren Beschwerden der hessische Sozialrichter Jürgen Borchert aufgebaut hatte – derselbe Jurist, der 1992 hinter dem Trümmerfrauenurteil stand.

Den Ausschlag gibt der Zusatz. Das Gericht gab dem Gesetzgeber auf, die Bedeutung des Urteils für die anderen Zweige der Sozialversicherung zu prüfen. Also auch für Renten- und Krankenversicherung.

Geprüft wurde formal. Die Bundesregierung schrieb einen Bericht und leitete ihn dem Bundestag am 4. November 2004 als Drucksache 15/4375 zu. Diesem Bericht entsprechend wurde weder im Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung noch in dem der gesetzlichen Krankenversicherung eine Beitragsermäßigung wegen Kindererziehung eingeführt; angeblich war der Aufwand für Kindererziehung dort bereits hinreichend berücksichtigt. Umgesetzt wurde stattdessen zum 1. Januar 2005 ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung: 0,25 Beitragssatzpunkte, ab 2022 dann 0,35. Die Pflegeversicherung ist der kleinste Zweig der Sozialversicherung. Beim größten und beim zweitgrößten geschah nichts.

Am 7. April 2022 stellt der Erste Senat im Verfahren 1 BvL 3/18 in derselben Sache erneut Verfassungswidrigkeit fest: Das Beitragsrecht der Pflegeversicherung unterscheidet zwischen Eltern und Kinderlosen, nicht aber zwischen Eltern mit einem und Eltern mit vier Kindern. Die Beschwerden zu Renten- und Krankenversicherung weist der Senat zurück. Der Gesetzgeber reagierte mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19. Juni 2023: seit dem 1. Juli 2023 ein Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten für Kinderlose, ein Abschlag von 0,25 Punkten je Kind vom zweiten bis zum fünften. Wieder im kleinsten Zweig, wieder auf die Zehntelstelle genau.

Zwei Jahrzehnte, kein Umbau. Stattdessen ein geschlossener Kreislauf: Urteil, Minimalerfüllung, Klage, Urteil.

Karlsruhe kann verpflichten, aber nicht erzwingen

Die Frage, warum das folgenlos bleiben kann, führt tiefer als zu einer einzelnen Regierung. Nach Paragraf 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes binden die Entscheidungen des Gerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die Bindung ist lückenlos. Was fehlt, ist der Apparat dahinter.

Paragraf 35 desselben Gesetzes lautet vollständig: Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln. Mehr steht dort nicht. Kein Zwangsgeld, keine Ersatzvornahme, keine Amtshaftung, kein Straftatbestand. Gegen einen Gesetzgeber, der einen Auftrag nicht erfüllt, existiert keine Sanktion außer der Wahl. Und die bestraft Unterlassen so gut wie nie, weil Unterlassen keine Schlagzeile erzeugt.

Verschärft wird das durch eine Praxis, die das Gericht selbst gewählt hat. Verfassungswidrige Gesetze werden nur selten für nichtig erklärt. Stattdessen ergeht eine Unvereinbarkeitserklärung: Das Gesetz gilt vorläufig weiter, der Gesetzgeber bekommt eine Frist. Das schont, so die Begründung des Gerichts, die Bürger vor Rechtsvakuen – kippte man das Beitragsrecht der Pflegeversicherung, stünde die Kasse ohne Rechtsgrundlage da. Es nimmt dem Gericht zugleich die einzige Waffe, die wirkt.

Wie folgenlos ein Fristbruch bleibt, zeigt ein Fall, der mit Familienpolitik nichts zu tun hat und gerade deshalb beweiskräftig ist. Am 17. Dezember 2014 erklärt der Erste Senat die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen im Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig und setzt dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016. Im Juli 2016 teilt das Gericht mit, eine entsprechende Gesetzesänderung liege bis heute nicht vor, und setzt das Verfahren erneut auf die Tagesordnung. Der Grund war profan: Der Bundesrat hatte der bereits vom Bundestag beschlossenen Neuregelung die Zustimmung verweigert und den Vermittlungsausschuss angerufen. Der einigte sich in der Nacht zum 22. September 2016, der Bundestag folgte am 29. September, der Bundesrat stimmte am 14. Oktober zu – dreieinhalb Monate nach Ablauf der Frist. Rechtliche Konsequenzen für den Gesetzgeber: keine.

Dabei hatte das Gericht Instrumente in der Hand. Nach seiner eigenen Rechtsprechung ist es befugt, für eine Übergangszeit selbst eine mit dem Grundgesetz vereinbare Regelung zu treffen. Alternativ hätte es die beanstandeten Vorschriften nachträglich für nichtig erklären können. Beides wurde in der staatsrechtlichen Debatte erörtert, beides wurde nicht getan. Das Instrument existiert. Es wird nicht gezogen.

Damit zeigt sich der eigentliche Befund, und er reicht über jede einzelne Koalition hinaus. Die Gewaltenteilung wirkt asymmetrisch. Sie ist stark, wo der Staat handelt, und schwach, wo er unterlässt. Wer Grundrechte als Abwehrrechte braucht, ist zuverlässig geschützt. Wer sie als Gestaltungsauftrag braucht – Familien, Kinder, künftige Beitragszahler –, steht am schwächsten Punkt der Ordnung. Eine Regierung führt dabei nur aus, was die Parteien vorgeben. Wechselt die Regierung, bleibt das System: Der Wiederwahlzyklus beträgt vier Jahre, der demografische Zyklus fünfundzwanzig. Ein Parteienstaat optimiert auf den kürzeren.

38,7 Prozent gehen ab, bevor der Lohn ankommt

Hier beginnt die schärfere Kritik an den Reformplänen. Die OECD hat für 2025 durchgerechnet, was einem durchschnittlich verdienenden Alleinstehenden ohne Kinder vom Bruttolohn abgezogen wird: 38,7 Prozent. Im OECD-Durchschnitt sind es 25,1 Prozent. Nur in zwei der 38 Mitgliedsländer wird dem Beschäftigten mehr abgezogen als hier. Auf den mittleren Bruttojahresverdienst eines Vollzeitbeschäftigten von 54.066 Euro angewandt, bedeutet die Quote einen Abzug von rund 20.900 Euro im Jahr – etwa 1.740 Euro Monat für Monat, die zwischen Lohnzettel und Kontoauszug verschwinden.

Im Vorjahr lag der Abzug bei 37,4 Prozent. Ein Plus von 1,3 Punkten in einem einzigen Jahr, trotz Reformrhetorik.

Wer Kinder hat, wird geringer belastet, und auch das ist aufschlussreich. Einem verheirateten Alleinverdiener mit zwei Kindern werden 21,3 Prozent abgezogen statt 38,7 – einer der größten Abstände in der OECD. Das Steuerrecht kennt die Familie also, aber als Ausnahme vom Normalfall. Wo das Beitragsrecht der Sozialversicherung ansetzt, endet diese Berücksichtigung, wie die vier Urteile zeigen.

Und der Abzug wächst weiter. Der Bundesrechnungshof rechnet mit einem Anstieg des Rentenbeitrags von 18,6 Prozent im Jahr 2025 auf 22,6 Prozent im Jahr 2040. Projektionen des IGES-Instituts sehen die Sozialabgaben insgesamt bis 2035 bei knapp 50 Prozent des Bruttolohns, im ungünstigen Szenario bei 54. Der Bochumer Ökonom Martin Werding, Mitglied im Sachverständigenrat, kommt in seinen Berechnungen für das Wissenschaftliche Institut der PKV auf 47,5 Prozent bis 2035 und 52,9 Prozent bis 2050. Drei Modelle, drei Auftraggeber, dieselbe Kurve.

Der demografische Befund hat damit ein Preisschild. Es steht in amtlichen Vorausberechnungen, es steigt jedes Jahr, und es steht auf jeder Lohnabrechnung.

Mehr Stunden, kaum mehr Netto

Noch schärfer wird das Bild bei jenen, die eigentlich mehr arbeiten sollen. Der OECD-Wirtschaftsbericht Deutschland 2025 benennt als zentrales Hemmnis die Kombination aus Ehegattensplitting, Minijob-Regelung und beitragsfreier Familienversicherung. Für Zweitverdiener – überwiegend Frauen – entsteht daraus eine Grenzbelastung, bei der zusätzliche Arbeitsstunden netto kaum etwas einbringen. Wer von Teilzeit auf Vollzeit aufstockt, verliert einen erheblichen Teil des Zugewinns an Steuer- und Abgabenprogression.

Das trifft die Mitte des Arbeitsmarktes: qualifizierte Beschäftigte in der Familienphase, genau jene Gruppe, deren Stundenausweitung das größte kurzfristige Potenzial böte. Von den drei bereits wirksamen Maßnahmen erreicht sie keine. Die Aktivrente, seit dem 1. Januar 2026 in Kraft, begünstigt steuerfrei bis zu 2.000 Euro monatlich – aber erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Entfernungspauschale, seit demselben Datum einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer, entlastet den Weg zur Arbeit, nicht die zusätzliche Stunde. Und die im Juli beschlossene Anhebung der Minijob-Pauschsteuer von zwei auf fünf Prozent setzt an derselben Schwelle an, die Zweitverdiener ohnehin nicht überschreiten.

Damit lässt sich die Reichweite der Reformen bestimmen. Sie können Stunden mobilisieren, nicht Generationen. Unangetastet bleibt die Struktur, die das Bundesverfassungsgericht viermal beanstandet hat: die beitragsrechtliche und steuerliche Behandlung derer, die den generativen Beitrag leisten.

Getragen wurde dieser Auftrag über fünfunddreißig Jahre von den Klägern – von Eltern, die vor Sozialgerichten und in Karlsruhe durchhielten, und von Juristen wie Borchert, die ihre Verfahren aufbauten. Der Umbau, den sie erstritten haben, steht weiter aus. Die Lage ist verfahren, aber nicht entschieden: Das Urteil von 2001 gilt fort, der Prüfauftrag ist nicht erledigt, und jede Legislaturperiode kann ihn einlösen.

Ob sich diese Struktur überhaupt so umbauen lässt, dass wieder genug Kinder geboren werden, ist eine eigene Frage. Ein europäisches Land hat genau das mit maximalem Mitteleinsatz versucht.

Die Urteilskette

29. Mai 1990 – 1 BvL 20/84
Das Existenzminimum der Familie muss steuerfrei bleiben.


10. November 1998 – 2 BvR 1057/91, 2 BvL 42/93
Betreuungs- und Erziehungsbedarf gehören dazu. Umsetzung: Betreuungsfreibetrag ab 1. Januar 2000.


3. April 2001 – 1 BvR 1629/94
Eltern leisten einen zweiten, generativen Beitrag. Prüfauftrag für die übrigen Zweige der Sozialversicherung.


4. November 2004 – Drucksache 15/4375
Bericht der Bundesregierung. Keine Beitragsermäßigung in Renten- und Krankenversicherung.


1. Januar 2005 – Pflegeversicherung
Beitragszuschlag für Kinderlose: 0,25 Beitragssatzpunkte, ab 2022 dann 0,35.


7. April 2022 – 1 BvL 3/18
Erneut verfassungswidrig, weil nicht nach Kinderzahl gestaffelt. Beschwerden zu Renten- und Krankenversicherung zurückgewiesen.


1. Juli 2023 – PUEG
Zuschlag 0,6 Punkte, Abschlag 0,25 Punkte je Kind vom zweiten bis zum fünften. Wieder nur in der Pflegeversicherung.


Die Belastung heute
38,7 Prozent Abgabenquote für Alleinstehende ohne Kinder (OECD, 2025). OECD-Durchschnitt: 25,1 Prozent.

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