Georg Jellinek hat 1900 die staatsrechtliche Standarddefinition formuliert: Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt. Wer die deutsche Verfassungs- und Souveränitätsfrage prüfen will, ohne diese Trias zu kennen, redet aneinander vorbei. Mehr lesen
Sie wurde 1907 für Kriege geschrieben, die es bald nicht mehr geben sollte — und stand 1946 in Nürnberg dennoch als Maßstab. Wie ein Vertrag aus der Welt des Kabinettskrieges zur juristischen Tiefenstruktur des Urteils über den Holocaust werden konnte, ist eine der erstaunlicheren Geschichten des modernen Völkerrechts. Mehr lesen
Deutschland hat keinen. Was es seit 1945 stattdessen hat, ist ein Geflecht von Verträgen, das den klassischen Friedensvertrag funktional teilweise ersetzt — aber nicht abschließt. Was darin fehlt, ist die staatsrechtliche Substanz der zweiten offenen Tür. Mehr lesen
Sie wird in der publizistischen Debatte selten genannt — und ist doch die unsichtbare Grundlage jeder modernen völkerrechtlichen Auseinandersetzung. Ohne sie ist auch der Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 staatsrechtlich nicht zu beurteilen. Mehr lesen
Frankfurt 1871 verlangte fünf Milliarden Francs — und Frankreich beglich sie in drei Jahren. Versailles 1919 verlangte 132 Milliarden Goldmark — und Deutschland tilgte bis Oktober 2010. Wer die heutigen Forderungen aus Polen, Griechenland und Italien einordnen will, sollte den Unterschied dieser zwei Reparationsphilosophien kennen. Mehr lesen
Wilson hat es 1918 verkündet, die UN-Charta hat es 1945 verankert, Helsinki 1975 zwischen Ost und West bekräftigt — und doch bleibt es eine der politisch meistumkämpften Normen des Völkerrechts. Wer ein Volk im Sinne dieses Rechts ist, hat das Völkerrecht bis heute nicht trennscharf beantwortet. Mehr lesen
Es fragt nicht, ob ein Krieg geführt werden darf — sondern wie er geführt werden muss. Eine seiner zentralen Bestimmungen ist die direkte Antwort auf das, was Wehrmacht und SS in den besetzten Gebieten taten — und sie wirft eine eigentümliche Zeitspannung auf, die bis heute nicht aufgelöst ist. Mehr lesen
Es regelt die Welt zwischen Staaten — und ist doch nicht das Recht eines Weltstaates. Was 1945 daran neu wurde und was aus dem klassischen Bestand erhalten blieb, ist die staatsrechtliche Grundfrage, an der sich die deutsche Verfassungsfrage entscheidet. Mehr lesen
Die „Nazikeule“ ist kein historischer Begriff, sondern ein politisches Kampfmittel. Sie verschiebt Debatten vom Inhalt auf die moralische Markierung des Gegners — und zeigt, wie Erinnerungskultur zur Disziplinierung aktueller Meinung eingesetzt werden kann. Mehr lesen
Revisionismus bedeutet wörtlich: erneute Prüfung. Politisch wurde daraus ein Kampfbegriff. Wer Geschichte neu bewertet, kann Erkenntnis gewinnen — oder Geschichte verbiegen. Entscheidend ist nicht die Revision selbst, sondern ob sie quellenbasiert, redlich und überprüfbar erfolgt. Mehr lesen
Souveränität ist der Kern jeder echten Staatlichkeit. Sie entscheidet darüber, ob ein Staat selbst handelt — oder nur innerhalb fremder Rahmenbedingungen verwaltet. Wer die deutsche Gegenwart verstehen will, kommt an dieser Frage nicht vorbei. Mehr lesen
Der Begriff „Reichsbürger“ bezeichnet offiziell ein Milieu, das die Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur eingeschränkt anerkennt. Politisch interessant ist jedoch weniger der Randbereich selbst, sondern die Frage, wie der Begriff verwendet wird: als Sicherheitskategorie, als Medienetikett — und als Grenze des Sagbaren. Mehr lesen
Die Subjektidentität ist eine der Schlüsselfragen der deutschen Staatsrechtsdebatte. Denn wer klären will, was Deutschland heute ist, muss zuerst klären, ob das frühere deutsche Völkerrechtssubjekt erloschen, ersetzt oder fortgeführt wurde. Mehr lesen














